{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_500-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-02-08","aktenzeichen":"3 StR 500/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\n3 StR 500/04 \n\nvom \n\n8. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 9. September 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit Einzelbeanstandungen allein \n\ngegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Die Höhe der verhängten, für eine Tat dieser Art bemerkenswert ho-\n\nhen Freiheitsstrafe ist nicht tragfähig begründet. Je mehr sich die im Einzelfall \n\nverhängte Strafe dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden \n\ntatrichterlichen Spielraums nähert, um so höher sind die Anforderungen, die an \n\neine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der maßgebli-\n\nchen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 15, Beurteilungsrahmen 7). Dem werden \n\ndie Urteilsgründe nicht gerecht. \n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten \"ganz erheblich\" das heutige Er-\n\nscheinungsbild der Nebenklägerin als Tatfolge angelastet. Dabei hat es die \n\nFrau, die seit der Tat eine \"permanente innere Unruhe verspürt\" und während \n\nder Hauptverhandlung an Armen und Beinen stark gezittert hat, als \"körperli-\n\nches Wrack\" bezeichnet, ohne zu erörtern, ob hierfür auch andere Ursachen in \n\nBetracht kommen könnten. Hierzu bestand angesichts der festgestellten Tat-\n\nvorgeschichte aber Anlaß. Danach hatte die Nebenklägerin am Tatabend am \n\nLeineufer mit einer Freundin Kokain konsumiert und war sodann - \"wie sie dies \n\nimmer tat, wenn sie 'Koks' zu sich genommen hatte\" (UA S. 6) - umhergelaufen. \n\nDabei hatte sie den Angeklagten angesprochen und sich von diesem eine Ziga-\n\nrette geben lassen. \n\nAuch die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Tä-\n\nters zu erwarten sind, hätten erörtert werden müssen, nachdem der zur Tatzeit \n\n21 Jahre alte Angeklagte vor der Tat erkennbar noch keinen Strafvollzug erfah-\n\nren hat. \n\nGleiches gilt für die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten bei der \n\nTat, derentwegen die Strafkammer eine erhebliche Einschränkung der Steue-\n\nrungsfähigkeit nicht ausschließen konnte. Daß das Landgericht eine Strafrah-\n\nmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, nachdem der An-\n\ngeklagte bereits zuvor Straftaten - darunter auch eine Bedrohung, eine Nöti-\n\ngung und eine gefährliche Körperverletzung - unter Alkoholeinfluß begangen \n\nhatte, machte eine Erörterung bei der konkreten Strafzumessung hier nicht ent-\n\nbehrlich. \n\n2. Die Beurteilung des Alkoholkonsums des Angeklagten sowie seines \n\nTrunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochtenen Urteil gibt darüber hinaus \n\nAnlaß zu folgender Bemerkung: \n\nDer Tatrichter muß die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkohol-\n\ngenuß vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelba-\n\nren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr hat \n\ner sich im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an \n\nBeweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkei-\n\nten eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte in solchem \n\nUmfang Alkohol zu sich genommen hat, daß eine erhebliche Verminderung \n\noder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt. \n\nDabei ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als un-\n\nglaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene \n\nGründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGHSt 34, 29, \n\n34; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 sowie § 21 Blutalkoholkon-\n\nzentration 13 und 22). \n\nWird die Tatzeitalkoholisierung aufgrund von Trinkmengenangaben be-\n\nstimmt, so ist, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit geht, als Abbauwert \n\nder (dem Täter günstigste) minimale Rückrechnungswert von stündlich 0,1 ‰ \n\nzugrunde zu legen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 20 Rdn. 14 m. w. N.). \n\nEin Sicherheitszuschlag kommt nicht in Betracht. \n\nNach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Tat \n\nfünfeinhalb Liter Bier zu sich genommen. Er hatte sich zudem den Hooligans \n\neines Fußballvereins sowie der rechten Szene der NPD nur deshalb ange-\n\nschlossen, weil er dort \"exzessiv Alkohol trinken und sich prügeln konnte\". An-\n\ngesichts dieser Umstände wäre zu erörtern gewesen, ob bei dem Angeklagten \n\nein Hang besteht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und \n\nob er deshalb gefährlich ist (§ 64 StGB). \n\nVRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist \n\nurlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb \n\nan der Unterschriftsleistung gehindert. \n\nMiebach Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_500-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-08/3-str-500-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_500-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_500-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-08/3-str-500-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_500-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:18.178226+00:00"}}