{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"3 StR 492/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtli- che Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbin- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 492/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 1. September 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, wegen Beihilfe \n\nzum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in einem Fall, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in elf Fällen und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz in \n\nHöhe von 40.000 € angeordnet. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ver-\n\nletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen \n\nErfolg. Näherer Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen bandenmäßiger \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln. \n\nA. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte zunächst für den ge-\n\nsondert verfolgten R. in den Niederlanden übernommenes Marihuana \n\nin größeren Mengen nach Deutschland ein. Nachdem der Angeklagte den ge-\n\nsondert verfolgten M. , der gleichfalls Drogentransporte für R. aus-\n\nführte, kennengelernt hatte, kam er mit M. und R. anläßlich eines \n\nim November 2001 anstehenden größeren Drogengeschäfts überein, daß \"fort-\n\nan die aufgrund der durch R. eingefädelten Drogengeschäfte anste-\n\nhenden Rauschgifttransporte im gemeinsamen Zusammenwirken zwischen \n\nihm, M. , R. sowie - nach Bedarf - weiteren Personen\" ausgeführt \n\nwerden sollten; dabei oblag R. die Koordination der Geschäfte, dem \n\nAngeklagten und M. der Transport. Daraufhin führte der Angeklagte im \n\nZeitraum November 2001 bis März 2002, teils gemeinsam mit M. , teils mit \n\nweiteren, auf Veranlassung von R. und M. \"zu der Gruppe hinzuge-\n\nstoßenen\" Personen in vier Fällen Haschischmengen in einer Größenordnung \n\nvon jeweils 100 kg von Spanien nach Deutschland ein (Teil II. B. 1. bis 4. der \n\nUrteilsgründe). \n\nIm Sommer 2002 war R. der Ansicht, der Angeklagte habe ihn \n\nan eine Gruppe marokkanischer Drogenlieferanten verraten; deshalb ließ er \n\ndiesen durch angeheuerte Schläger zusammenschlagen. Danach bestand zwi-\n\nschen dem Angeklagten und R. kein unmittelbarer Kontakt mehr. \n\nGleichwohl wurde der Angeklagte auch in der Folgezeit - ohne Wissen \n\ndes R. - für diesen tätig. Zwischen R. und M. war insoweit \n\nabgesprochen, daß die Drogentransporte nach wie vor stets durch mindestens \n\nzwei Personen ausgeführt und gesichert werden würden, wobei die Auswahl \n\nder weiteren Personen R. gleichgültig war und im Einzelfall M. \n\nüberlassen blieb. Der Angeklagte und M. kamen überein, daß der Ange-\n\nklagte auf jeweilige Anforderung auch weiterhin bei Transporten im Rahmen \n\nder Drogengeschäfte des R. eingesetzt werden sollte. \n\nAuf dieser Grundlage kam es im Zeitraum von Juli 2002 bis März 2003 \n\nzu zwölf weiteren Rauschgifttransporten, die der Angeklagte und M. für \n\nR. - regelmäßig unter Heranziehung weiterer Beteiligter - durchführten. \n\nDabei hatte der Angeklagte in elf Fällen die Funktion eines Sicherungsfahrers \n\ninne, in einem Fall diejenige des Rauschgifttransporteurs (Fälle B. 5. bis 11. \n\nund 13. bis 17. der Urteilsgründe). \n\nB. Der Schuldspruch wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln hält sachlichrechtlicher Nachprüfung in allen Fällen stand. \n\nI. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der delikti-\n\nschen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede. Sie setzt den Willen voraus, sich \n\nmit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selb-\n\nständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten \n\nDelikttyps zu begehen (BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399). Nach \n\nder Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 \n\n(BGHSt 46, 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse \n\nDauer bei einem Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich. \n\nDanach unterliegt das Zustandekommen einer Bandenabrede für die Fälle II. B. \n\n1. bis 4. keinem Zweifel. Gleiches gilt für die bandenmäßige Begehung dieser \n\nTaten. \n\nII. Dies gilt im Ergebnis auch für die Fälle II. B. 5. bis 11. und 13. bis \n\n17. der Urteilsgründe. Diese Einfuhrdelikte hat der Angeklagte jedenfalls auf \n\nder Grundlage einer neuen Bandenabrede begangen. \n\n1. Das Landgericht hat sich nicht näher mit der Frage auseinanderge-\n\nsetzt, ob die im November 2001 getroffene Bandenabrede durch den Vorfall im \n\nSommer 2002 hinfällig wurde oder über die vierte Tat hinaus Bestand hatte. \n\nDer entsprechende Wille des Bandenchefs R. , auch weiterhin mit dem \n\nAngeklagten gemeinsame Betäubungsmitteleinfuhren zu begehen, könnte \n\nzweifelhaft sein, zumal zwischen dem Angeklagten und R. nach dem \n\nVorfall - anders als zuvor - kein unmittelbarer Kontakt mehr bestand. Insoweit \n\ngilt: Die Auflösung der Bande setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, son-\n\ndern ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Die Aufkündigung der Ban-\n\ndenabrede kann in gleicher Weise geschehen, wie ihre Eingehung. Diese be-\n\ndarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine still-\n\nschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederhol-\n\nten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann \n\n(BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der \n\nLiteratur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG \n\n2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ \n\n1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91). \n\n2. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. \n\nDenn selbst wenn die Strafaktion des R. gegen den Angeklagten die \n\nbestehende Bandenabsprache beendet hätte, - was sich allerdings angesichts \n\nder besonderen Verhältnisse in einer kriminellen Bande generell und hier je-\n\ndenfalls nach dem Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall nicht von \n\nselbst versteht - würde dies den Bestand des Urteils nicht gefährden, weil den \n\nnachfolgenden Taten ebenfalls eine (weitere) Bandenabrede zugrunde lag. \n\na) Diese Abrede kann aber - anders als das Landgericht meint - nicht \n\nschon daraus abgeleitet werden, daß sich an den Taten über den Angeklagten, \n\nR. und M. hinaus weitere Personen als Bandenmitglieder beteilig-\n\nten. Zum einen trifft dies im Fall B. 9. nicht zu, denn außer dem Angeklagten, \n\nM. und R. ist dort kein weiterer als Bandenmitglied in Frage kom-\n\nmender Beteiligter ersichtlich. Zum andern lassen die Urteilsgründe nähere \n\nFeststellungen zu einem Bandenbeitritt der weiteren Beteiligten vermissen. \n\nZwar sind die Beweisanforderungen hinsichtlich der Bandenabrede um so ge-\n\nringer, je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mit-\n\nglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatori-\n\nsche Stabilität hervortritt (BGH StV 2000, 259). Dennoch erscheint - jedenfalls \n\nbeim Beteiligten Z. , der in 16 Fällen insgesamt nur zweimal in Erschei-\n\nnung trat - der bloße und nicht näher belegte Hinweis darauf, er sei in die \n\nGruppe eingeführt worden, nicht ausreichend, eine Bandenmitgliedschaft dar-\n\nzulegen. Letztlich kann auch die Frage einer Beteiligung weiterer Tatgenossen \n\nals Bandenmitglieder (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2003, 265) dahingestellt blei-\n\nben, denn die den Schuldspruch tragende Bande wurde jedenfalls durch den \n\nAngeklagten, R. und M. gebildet. \n\nb) Auf der Grundlage der Feststellungen wurde die entsprechende Ban-\n\ndenabrede wie folgt getroffen: R. hatte mit M. abgesprochen, daß \n\nsich neben diesem mindestens eine weitere Person an der Durchführung und \n\nSicherung der im Rahmen der Rauschgiftgeschäfte vorzunehmenden Trans-\n\nporte beteiligte, was dem Angeklagten aufgrund seiner Übereinkunft mit M. \n\nbekannt war; er hatte sich zwar mit R. selbst nicht abgesprochen, \n\nwußte jedoch, daß er \"weiterhin bei Transporten für R. eingesetzt wer-\n\nden sollte\", war damit einverstanden und übernahm in der Folgezeit nach An-\n\nforderung durch M. in 12 Fällen die Funktion eines Transport- bzw. Siche-\n\nrungsfahrers. Nur R. , der die Auswahl der dritten Person im Einzelfall \n\nM. überlassen hatte, war nicht bekannt, daß der Angeklagte weiterhin als \n\nSicherungsfahrer eingesetzt wurde. \n\nc) Auch in dieser Konstellation liegen eine Bandenabrede und die ban-\n\ndenmäßige Begehung der Betäubungsmitteleinfuhren vor. Für die Annahme \n\neiner Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtliche Mitglieder ei-\n\nner bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich \n\nuntereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Bege-\n\nhung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden. \n\nDies ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aus \n\ndem Sinn und Zweck der Bandendelikte. \n\naa) Der Bundesgerichtshof hat nach der Entscheidung des Großen Se-\n\nnats, die für den Begriff der Bande einen Zusammenschluß von drei oder mehr \n\nPersonen voraussetzt (BGHSt 46, 321), zu den Fragen, ob es für die Annahme \n\neiner Bandenabrede auch ausreicht, wenn die Beteiligten sie nicht untereinan-\n\nder absprechen, sondern die Vereinbarung in der hier in Rede stehenden Wei-\n\nse treffen, und ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen, bislang - soweit \n\nersichtlich - nicht Stellung genommen. Ständige Rechtsprechung ist indessen, \n\ndaß die Bandenabrede ausdrücklich, stillschweigend oder durch schlüssiges \n\nVerhalten zustande kommen kann. Ebenso kommt es in Betracht, daß zwi-\n\nschen einigen Bandenmitgliedern eine ausdrückliche Absprache getroffen wird, \n\nder Beitritt anderer zur Bande aber aus dem Verhalten der Beteiligten folgt. \n\nEine Bandenabrede setzt nicht voraus, daß sich alle Beteiligten gleichzeitig \n\nabsprechen. Sie kann etwa durch aufeinander folgende Vereinbarungen ent-\n\nstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande \n\nwerden lassen, oder dadurch zustande kommen, daß sich zwei Täter einig \n\nsind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, \n\nund der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben infor-\n\nmiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung - sei es im Wege einer gemein-\n\nsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber \n\ndem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteili-\n\ngung - anschließt. Dabei kann es sich um den Anschluß an eine bereits beste-\n\nhende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Banden-\n\ntat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden. \n\nNach dem Urteil vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 (wistra 2004, \n\n265) steht einer Bande zudem nicht entgegen, wenn der Angeklagte nur die \n\nNamen von zwei Bandenmitgliedern kennt, aber möglicherweise keine weiter-\n\ngehende Kenntnis über ihre Identität hat. Als die Rechtsprechung noch davon \n\nausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden können (BGHSt 23, \n\n239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis mehrerer oder gar sämt-\n\nlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der \n\nBandenabrede nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur mit einem \n\nanderen getroffen hatte (vgl. BGH StV 2000, 259; BGH NStZ 1996, 495); \n\nebenso, daß die Einbeziehung eines Dritten in die zwischen zwei Tätern beste-\n\nhende Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden Täter mit dem Dritten \n\neine Bandenabrede traf (vgl. BGH NJW 2000, 2034). Schließlich wurde in der \n\nEntscheidung BGHSt 43, 158 in einem nicht entscheidungstragenden Teil \n\ndarauf hingewiesen, daß es der Annahme einer Bande nicht entgegenstehe, \n\nwenn ein Bandenmitglied keine konkrete Kenntnis von den Aktivitäten anderer \n\noder gar aller Beteiligter habe sowie möglicherweise nur einen Vordermann in \n\nder Organisation kenne (BGHSt 43, 158, 164). Zu einer anderen Beurteilung \n\ndieser Konstellationen sieht der Senat auch nach der Entscheidung BGHSt 46, \n\n321 keinen Anlaß. \n\nbb) Der Gesetzgeber hat den Begriff der Bande sowie die Vorausset-\n\nzungen der Bandenabrede und einer bandenmäßigen Begehung weder im \n\nStGB noch im Nebenstrafrecht definiert. Auch der Wortlaut der Bandendelikte, \n\nder teils eine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds verlangt, teils auf die-\n\nses Merkmal verzichtet (vgl. etwa § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB \n\neinerseits, § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a \n\nAbs. 1 BtMG andererseits), bietet keinen Hinweis auf die Art und Weise, wie \n\ndie Bandenabrede zustande kommen muß, und sagt zu der Frage, ob sich die \n\nBandenmitglieder kennen müssen, nichts aus. \n\ncc) Auch die Betrachtung der historischen Entwicklung des Bandenbe-\n\ngriffs führt nicht weiter. \n\nDie Materialien zum Preußischen StGB 1851 und zum RStGB äußern \n\nsich nicht näher zu den Voraussetzungen der Bandenabrede (vgl. Goltdammer \n\nMaterialien zum PrStGB Band 2 (1852), S. 486 f.; Hahn, StGB 3. Aufl. 1877 \n\n§ 243 Nr. 6 Anm. 13). Es war damals aber bereits anerkannt, daß eine Ban-\n\ndenbildung bei bloß zufälligem Zusammentreffen ausgeschlossen sei, indes \n\nschon eine stillschweigende Verbindung ausreichen sollte (vgl. RGSt 9, 296; \n\n56, 90; von Ohlshausen Kommentar zum StGB 11. Aufl. 1927 § 243 Anm. 47). \n\nDie Interpretation anhand der Materialien zur Einführung der Bandende-\n\nlikte in das StGB (1969), in das BtMG (1972) und in die AO (1977) bringt eben-\n\nsowenig ein eindeutiges Ergebnis. So geht die Fassung des Bandendiebstahls \n\nin § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf einen Entwurf, der vom Täter als \"Mitglied einer \n\nGruppe\" spricht, zurück; der bandenmäßige Schmuggel in § 373 Abs. 2 Nr. 3 \n\nAO knüpft an Vorschriften des Vereinszollgesetzes an, die eine komplottmäßig \n\nhandelnde, auch äußerlich als Bande in Erscheinung tretende Personenmehr-\n\nheit voraussetzten, bei der es einer vorausgegangenen Verabredung nicht be-\n\ndurfte (RGSt 54, 246). Schließlich fiel bei den Bandendelikten im BtMG das im \n\nStGB teilweise verwendete Merkmal der Mitwirkung eines anderen Bandenmit-\n\nglieds ersatzlos weg, ohne daß den Materialien dafür eine Begründung ent-\n\nnommen werden könnte (zum Ganzen BGH NStZ 2000, 474, 476; Schild GA \n\n1982, 55, 59 ff.). \n\ndd) Bereits systematische Erwägungen könnten indes für die vom Senat \n\nvorgenommene weite Auslegung sprechen. Eine gegenseitige Absprache der \n\nBandenmitglieder und eine gegenseitige Kenntnis ihrer Identität zu fordern, \n\nließe unberücksichtigt, daß bei anderen Formen deliktischer Verbindungen, die \n\neine Willensübereinstimmung erfordern, nicht verlangt wird, daß sich die ein-\n\nzelnen Mitwirkenden kennen, sofern sich nur jeder bewußt ist, daß neben ihm \n\nnoch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewußtsein erfüllt sind (zur \n\nMittäterschaft RGSt 58, 279; BGH GA 1973, 185). \n\nee) Aber jedenfalls Sinn und Zweck der Bandendelikte und mithin auch \n\nder § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG erfordern, an das Zustandekommen \n\neiner Bandenabrede keine höheren Anforderungen zu stellen. \n\nDies ergibt schon eine Betrachtung der die Strafschärfung begründen-\n\nden Aspekte, die in der besonderen Gefährlichkeit der Bandentat liegen. Der \n\nGrund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefähr-\n\nlichkeit der Bandenabrede, zum andern in der konkreten Gefährlichkeit der \n\nbandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (BGHSt 46, 321, \n\n334; BGH GA 1974, 308). \n\nDie abstrakte Gefährlichkeit der Bandenabrede folgt aus der engen Bin-\n\ndung, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen \n\nund die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet \n\n(BGHSt 46, 321, 336; 47, 214, 216 f.; vgl. auch RGSt 66, 236, 241 f.). Die da-\n\nnach vorhandene Organisationsgefahr besteht aber nicht nur dann, wenn eine \n\nuntereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vor-\n\nliegt, sondern auch, wenn jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit \n\n(mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer \n\nStraftaten zu begehen. Denn auch dadurch, daß sich der Bindungswille jedes \n\neinzelnen auf zwei oder mehr Personen bezieht, entsteht zwischen den Betei-\n\nligten ein enges Band. Insbesondere bewirkt ein Zusammenschluß auch in die-\n\nser Konstellation eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten an das Zugesag-\n\nte, so daß eine spätere Willensänderung erschwert wird; er läßt auch die Mög-\n\nlichkeit der Einflußnahme auf das einzelne Mitglied, wenn es etwa die Banden-\n\nabrede nicht einhält oder aufkündigen will, bestehen. Ferner entfaltet die Abre-\n\nde auch in der hier in Rede stehenden Form aus gruppenspezifischen Gründen \n\neine vom Willen jedes einzelnen unabhängige Eigendynamik, die das Aus-\n\nscheiden einzelner gegen den Willen der übrigen Beteiligten erschwert (Hoyer \n\nin SK-StGB 47. Lfg. § 244 Rdn. 31). All dies gilt auch dann, wenn sich nicht alle \n\nMitglieder der Bande gegenseitig kennen oder nur eine - untereinander ver-\n\nbundene - Mehrheit von Zweierbeziehungen vorliegt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. \n\n§ 30 Rdn. 50, 80; Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 29). \n\nDie konkrete Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung hat sich \n\nbei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 \n\nBtMG - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, zwar bereits dann \n\nrealisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (BGHSt \n\n46, 321, 336); dennoch ist auch in diesen Fällen die Gefährlichkeit im Hinblick \n\nauf die Beteiligung mindestens von zwei weiteren, durch die Abrede mit dem \n\nhandelnden Täter verbundenen Personen, die oft abrufbereit zur Verfügung \n\nstehen und erforderlichenfalls die Tatausführung unterstützend oder sichernd \n\nbegleiten oder bei einem Ausscheren des Handelnden aus der Planung ein-\n\ngreifen können, gegenüber der Tatbegehung durch Einzel- oder Mittäter merk-\n\nlich erhöht. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungsgefahr wird deutlich, \n\ndaß die gerade der Bande innewohnende Gefährlichkeit nicht davon abhängig \n\ngemacht werden kann, ob die Bandenabrede auf eine bestimmte, ohnehin häu-\n\nfig von Zufällen beeinflußte Weise zustande gekommen ist oder ob die am Zu-\n\nsammenschluß Beteiligten über die Identität eines jeden Mitglieds informiert \n\nsind. \n\nDie vom Senat verworfene einschränkende Auslegung liefe darauf hin-\n\naus, den abgeschotteten und aus der Anonymität heraus agierenden Banden-\n\nchef, der gerade deshalb innerhalb der oft hierarchisch aufgebauten Banden-\n\nstrukturen seine kriminellen Vorhaben besonders wirksam und mit geringerem \n\nEntdeckungsrisiko umsetzen und gleichwohl die Bandentaten entscheidend \n\nprägen kann, in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber anderen, beson-\n\nders den am Tatort gemeinsam auftretenden Mitgliedern der Bande, zu privile-\n\ngieren. Es wäre unangemessen, solche wesentliche und besonders gefährliche \n\nErscheinungsformen der Bandenkriminalität im Rauschgiftsektor, seien es im \n\nInland agierende, wirtschaftlich orientierte Drogenhändlerbanden, die sich häu-\n\nfig hinter einem Betrieb tarnen und für kriminelle Organisationen im Ausland \n\ntätig werden (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 5) oder grenzüberschrei-\n\ntend vorgehende, international tätige Drogenkartelle, im Regelfall mit Freiheits-\n\nstrafen unter fünf Jahren zu bestrafen, zumal in solchen, typischerweise ar-\n\nbeitsteilig organisierten bandenmäßigen Verbindungen eine Vielzahl von Tä-\n\ntern Beiträge erbringen und dadurch insgesamt zur Verwirklichung des Ban-\n\ndenzwecks beitragen (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 376 f.). \n\n3. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Angeklagte bereits durch \n\nseine Abrede mit M. eine Bande gebildet, weil M. , wie der Angeklagte \n\nwußte, seinerseits mit R. abgesprochen hatte, bei den weiteren Dro-\n\ngentransporten einen Dritten hinzuzuziehen. Damit erweist sich als unerheb-\n\nlich, daß R. nicht wußte, wer und daß der Angeklagte als weiterer Be-\n\nteiligter von M. hinzugezogen wurde. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n von Lienen Hubert \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n________________ \n\nBtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 \n\nFür die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtli-\n\nche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet \n\nhaben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur \n\nkünftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbin-\n\nden. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 - Landgericht Oldenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/3-str-492-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/3-str-492-04","retrieved":"2026-07-10 16:44:24.651509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/3-str-492-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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