{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_488-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"3 StR 488/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 488/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 30. August 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nAnlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der \n\ndie Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG geltend gemacht und \n\nvorgebracht wird, die Strafkammer sei angesichts der weder umfangreichen \n\nnoch schwierigen Strafsache in willkürlicher Weise mit drei Berufsrichtern und \n\nzwei Schöffen besetzt gewesen. \n\nDiese Rüge ist entsprechend § 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b StPO \n\npräkludiert und deshalb unzulässig. Ein auf die Verletzung des § 76 Abs. 2 \n\nGVG gestützter Besetzungseinwand ist in der Hauptverhandlung, wie sich aus \n\ndem Vortrag der Revision ergibt, nicht erhoben worden. \n\nSoweit der Beschwerdeführer der Präklusion mit dem Vorbringen entge-\n\ngentreten will, die Strafkammer habe ihre Besetzung entgegen § 222 a Abs. 2 \n\nStPO nicht rechtzeitig mitgeteilt und seinen Unterbrechungsantrag zu Unrecht \n\nzurückgewiesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einwand, die Strafkammer \n\nsei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt (oder umgekehrt unter-\n\nbesetzt), muß bei der gebotenen entsprechenden (vgl. BGH NJW 2003, 3644, \n\n3645 m. w. N.) Anwendung des § 222 b Abs. 1 StPO mit Blick auf Sinn und \n\nZweck der Vorschrift auch dann bis zum Beginn der Vernehmung des ersten \n\nAngeklagten zur Sache geltend gemacht werden, wenn die namentliche Mittei-\n\nlung der beteiligten Richter nicht entsprechend § 222 a StPO erfolgt ist. Denn \n\ndie Entscheidung, ob die Strafkammer mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt \n\nist, wird bereits mit dem Eröffnungsbeschluß getroffen und bekannt gemacht. \n\nDa die Rüge bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die \n\ngemessen an § 76 Abs. 2 GVG etwa fehlerhafte Besetzung der Strafkammer \n\nmit drei Berufsrichtern überhaupt angegriffen werden kann - wozu der Senat \n\nneigt (so auch Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 16) - \n\nund ob der Beschluß über die Dreierbesetzung hier willkürlich war, was unter \n\nBerücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHSt 44, 328; BGH \n\nNJW 2003, 3644) indes jedenfalls nicht naheliegt. \n\nTolksdorf Miebach Pfi-\n\nster \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_488-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/3-str-488-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_488-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_488-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/3-str-488-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_488-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:06.420782+00:00"}}