{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_474-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"3 StR 474/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 474/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 19. August 2004 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder ei-\n\nner Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen \n\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts ge-\n\nstützten Revision. \n\n1. Das angefochtene Urteil hält der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge \n\nnicht stand, soweit das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus (§ 63 StGB) unterlassen hat. \n\nWie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, hätte der Tat-\n\nrichter angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu \n\nübermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammen-\n\nhang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen, prüfen und entschei-\n\nden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig \n\nin Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Un-\n\nterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn ihre rechtlichen \n\nVoraussetzungen gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Ange-\n\nklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht einer Unterbringung \n\n(vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) mangelt. \n\nDie in dem angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen ge-\n\ntroffenen Feststellungen hätten aber auch Anlaß zu der Prüfung gegeben, ob \n\neine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen war. \n\nDer Angeklagte befand sich bereits im Alter von 12 Jahren zur Behandlung in \n\neiner geschlossenen psychiatrischen Einrichtung. Im Alter von 16 Jahren geriet \n\ner in Kontakt mit Heroin, welches er seit mehreren Jahren intravenös konsu-\n\nmierte, zuletzt im Umfang von drei Gramm Heroin und zwei Gramm Kokain pro \n\nTag. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums verübte der Angeklagte in er-\n\nheblichem Umfang Straftaten der Beschaffungskriminalität. \n\nBei dieser Sachlage wird der neue Tatrichter mit Hilfe eines Sachver-\n\nständigen zu klären haben, ob der Angeklagte die Tat (positiv feststellbar) im \n\nZustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat \n\nund eine Gesamtwürdigung seiner Person und der Tat ergibt, daß von ihm in-\n\nfolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er \n\ndeshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. \n\nDer etwaigen Nachholung einer Unterbringungsentscheidung steht nicht \n\nentgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO; vgl. BGHSt 37, 5, 9). \n\n2. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Schuldspruch und Strafausspruch werden durch die teilweise \n\nAufhebung und die Notwendigkeit einer neuen Beweisaufnahme zum Maßre-\n\ngelausspruch mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den §§ 63, \n\n64 StGB nicht berührt. Das Vorliegen von Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB \n\nkann der Senat unter den gegebenen Umständen ausschließen. Bei der Straf-\n\nzumessung hat die Kammer den Strafrahmen ohnehin gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB verschoben, da nach ihrer Überzeugung eine erhebliche Verminderung \n\nder Schuldfähigkeit zugunsten des Angeklagten zumindest nicht auszuschlie-\n\nßen war. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/3-str-474-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/3-str-474-04","retrieved":"2026-07-10 16:16:32.728100+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-11/3-str-474-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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