{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_473-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"3 StR 473/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 473/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 13. Ja-\n\nnuar 2005 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck \n\nvom 30. August 2004 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 11. No-\n\nvember 2004, mit dem die Revision des Angeklagten als unzu-\n\nlässig verworfen worden ist, gegenstandslos. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil in den Fällen II. 1, 3, 4, 6, 8, 9, 12, 13, 18 - 22, 26, 29, 32 \n\nund 33 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Hehlerei\" (nach dem Er-\n\ngebnis der rechtlichen Würdigung: \"gewerbsmäßiger Hehlerei\") in fünf Fällen, \n\ngewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwölf Fällen, schweren Bandendiebstahls, \n\nDiebstahls, Unterschlagung und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen ge-\n\nwerbsmäßiger Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt \n\nworden ist, sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. \n\n1. Die Urteilsgründe genügen in den genannten Fällen nicht den Anfor-\n\nderungen des § 267 StPO: \n\na) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die für erwiesen erachteten Tat-\n\nsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden \n\nwerden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen \n\nrechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, daß sie erkennen \n\nlassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und sub-\n\njektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können \n\n(vgl. zur Feststellung der Tatbestandsmerkmale Meyer-Goßner/Appl, Die Urtei-\n\nle in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 281 ff., insbes. 287). Daran fehlt es hier. Der in \n\nAbschnitt II. der Urteilsgründe mitgeteilte Sachverhalt ist vielfach unvollständig \n\nund erlaubt eine ausreichende revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuld-\n\nspruches nicht (vgl. BGH NStZ 2000, 607 f.). Eine ergänzende Heranziehung \n\ndes Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ist nicht möglich, da sich die \n\nBeweiswürdigung in der Mitteilung erschöpft, die Angeklagten hätten die Taten \n\nübereinstimmend und glaubhaft gestanden, und sich die rechtliche Würdigung \n\nauf die Angabe des Endergebnisses beschränkt. \n\nb) Ferner müssen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung \n\ngebrachten Strafgesetze bezeichnet werden. Enthält eine Strafvorschrift meh-\n\nrere Begehungsformen, muß ersichtlich sein, in welcher Form der Tatbestand \n\nnach Auffassung des Gerichts erfüllt ist (Meyer-Goßner/Appl aaO Rdn. 415). \n\nDas wäre hier insbesondere bei den Hehlereifällen erforderlich gewesen, da \n\nder Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB vier verschiedene Alternativen (Ankauf, \n\nSichverschaffen, Absatz und Absatzhilfe) kennt; nur in einem Teil dieser Fälle \n\nversteht sich die angewandte Begehungsform auf Grund des mitgeteilten \n\nSachverhalts von selbst. \n\n2. Im einzelnen ergeben sich aus der unzureichenden Darstellung folgende \n\nRechtsmängel: \n\na) Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, daß ein \n\nanderer die Sache gestohlen oder sonst durch ein Vermögensdelikt an sich \n\ngebracht hat. Hehler kann somit nicht sein, wer an der Vortat als Täter oder \n\nMittäter beteiligt war. Hier hätte sich in den Fällen 1, 4, 8 und 29 die Prüfung \n\naufgedrängt, ob der Angeklagte S. nicht als Mittäter am Diebstahl beteiligt \n\nwar. Er hat in diesen Fällen Mitbeteiligten den Auftrag erteilt, ein bestimmtes \n\nGerät zu entwenden, um es sodann an ihn zu übergeben, damit er es verkau-\n\nfen bzw. für sich verwenden kann (Fall 8). Dies spricht dafür, daß er nicht nur \n\nden Plan für diese Taten entwickelt hat, sondern durch die Auftragserteilung für \n\nein bestimmtes Tatobjekt und die anschließende Verwertung ein erhebliches \n\neigenes Tatinteresse und auch Anteil an der Tatherrschaft hatte. Besonders \n\ndeutlich wird dies im Fall 1, in dem er den Auftrag erteilte, einen bestimmten \n\nMinibagger auf dem von ihm selbst als Niederlassungsleiter verwalteten Be-\n\ntriebsgelände der Fa. M. in B. wegzunehmen. Dabei wäre in die-\n\nsem Fall weiter zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht Alleingewahrsam \n\nan den auf dem Gelände gelagerten Geräten hatte. Denn dann würde Dieb-\n\nstahl als Vortat ausscheiden und Unterschlagung durch den Angeklagten \n\nselbst in Betracht kommen, die bereits in der Erteilung des Wegnahmeauftrags \n\nliegen könnte. Im Fall 8 liegt die Annahme von mittäterschaftlichem Diebstahl \n\nbesonders nahe, weil hier der Angeklagte einen anderen beauftragt hat, einen \n\nfür ihn selbst benötigten Elektroherd zu entwenden. Der Senat weist in diesem \n\nZusammenhang darauf hin, daß Mittäter eines Diebstahls auch sein kann, wer \n\nselbst am Tatort nicht mitwirkt, jedoch die übrigen Voraussetzungen von Mittä-\n\nterschaft erfüllt (BGHSt 33, 50, 53). \n\nb) Im Fall 6 ist fraglich, ob eine Hehlereihandlung vorliegt. Es wird nicht \n\nmitgeteilt, welche der Alternativen des § 259 Abs. 1 StGB angenommen wor-\n\nden ist. Die Sachverhaltsschilderung deutet darauf hin, daß die Strafkammer \n\nan Absatzhilfe gedacht hat. Denn danach gestattete der Angeklagte den Die-\n\nben, die Beute bei ihm vorübergehend einzulagern, \"um ihnen beim Absatz zu \n\nhelfen\". Bloßes Einlagern für einen späteren Verkauf bereitet jedoch den Ab-\n\nsatz erst vor und stellt noch keine Absatzhilfe dar (st. Rspr.; vgl. BGH wistra \n\n1993, 61 f.; NStZ 1993, 282 f.). Allerdings käme bei dieser Sachlage Begünsti-\n\ngung nach § 257 StGB in Betracht, die von der Strafkammer nicht geprüft wor-\n\nden ist. \n\nc) Der Tatbestand der Hehlerei erfordert zudem das subjektive Tatbe-\n\nstandsmerkmal \"sich oder einen Dritten zu bereichern\". Eine solche Bereiche-\n\nrungsabsicht mag zwar bei Tatumständen wie hier nahe liegen, doch macht \n\ndies eine entsprechende tatrichterliche Feststellung - ähnlich wie beim Erfor-\n\ndernis des Eigennutzes beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - nicht ent-\n\nbehrlich. Denn es ist durchaus vorstellbar, daß ein Beteiligter, der sich generell \n\ndurch Straftaten eine Einnahmequelle erschließen will, gleichwohl im Einzelfall \n\nHilfeleistungen auch aus Gefälligkeit erbringt. Dies betrifft insbesondere die \n\nFälle 6, 18 und 32, in denen nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte einen Er-\n\nlösanteil bekommen sollte. Auch im Fall 3 ist dies nicht eindeutig. Zwar wird \n\nmitgeteilt, daß er von dem Verkäufer Sch. einen Erlösanteil von \n\n5.000 DM erhalten hat, doch fehlt es an der Angabe, was er dem Vortäter zu \n\nzahlen hatte. \n\nSollte es dem Angeklagten darauf angekommen sein, einen Vortäter \n\ndurch seine Absatzbemühungen zu bereichern, würde auch dies für die Erfül-\n\nlung des Tatbestandes nicht ausreichen. Denn Dritter im Sinne des § 259 StGB \n\nkann nicht ein Vortäter sein (BGH NStZ 1995, 595). \n\nd) Soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verur-\n\nteilt worden ist, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, ob er als Hehler Mit-\n\nglied der Bande geworden war und ob sämtliche nach § 260 a StGB abgeurteil-\n\nten Fälle der Bande zugerechnet werden können. \n\naa) In den Urteilsgründen wird vorab festgestellt, daß der Angeklagte \n\nsich mit vier anderen Personen verabredet habe, sich durch Diebstähle und \n\nden anschließenden Verkauf der Beute eine Einnahmequelle zu schaffen. Nä-\n\nheres zum Inhalt und den Umständen dieser Verabredung wird nicht mitgeteilt. \n\nDies wäre erforderlich gewesen, zumal sich aus den sonstigen Feststellungen \n\nUmstände ergeben, die gegen eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten \n\nsprechen könnten. \n\nSchließen sich mehrere Personen zur gemeinsamen Begehung von \n\nDiebstählen zusammen, um anschließend die Beute durch einen Dritten ver-\n\nkaufen zu lassen, so können sie ihm die Beute zum einen - auch in der Art ei-\n\nner ständigen \"Geschäftsbeziehung\" - zum An- und Weiterverkauf anbieten, \n\nzum anderen können sie ihn aber als Bandenmitglied einbeziehen, das dann \n\nden Weiterverkauf für die (gemischte) Bande bewerkstelligt. Welche der bei-\n\nden Konstellationen vorliegt, hat der Tatrichter nach Bewertung der maßgebli-\n\nchen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei werden neben dem In-\n\nhalt etwaiger Abreden insbesondere die Erlösverteilung und Risikotragung von \n\nwesentlicher Bedeutung sein (vgl. zur ähnlichen Problematik beim Bandenhan-\n\ndel BGH StraFo 2004, 253). Zu alledem ist den Urteilsgründen - abgesehen \n\ndavon, daß im Fall 29 der Erlös verteilt worden ist - nichts zu entnehmen. Die \n\nzu einzelnen Fällen festgestellte Handhabung spricht sogar eher gegen eine \n\nBandenmitgliedschaft. So wird zu Fall 26 mitgeteilt, daß der Angeklagte aus \n\nder Gesamtbeute, die u. a. aus einer \"größeren Anzahl\" von DVD-Playern be-\n\nstand, nur zwei DVD-Player von den Dieben übernommen und \"mit Gewinn\" \n\nabgesetzt habe. Dies deutet daraufhin, daß er die Ware abgekauft und im Ei-\n\ngeninteresse weiterverkauft hat. Bei einem Handeln für die Bande wäre eine \n\nAuskehrung des Erlöses, nicht aber die Erzielung eines \"Gewinns\" zu erwarten \n\ngewesen. Entsprechendes gilt im Fall 33, bei dem die Diebe von 318 erbeute-\n\nten Bügeleisen 313 selbst absetzten und nur fünf dem Angeklagten für je 10 € \n\nverkauften. \n\nbb) Auch bei Annahme einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten wä-\n\nre weiterhin zu prüfen gewesen, ob er die jeweilige Tat \"als Mitglied der Bande\" \n\nbegangen hat, also ein ausreichender Bandenbezug feststellbar ist (vgl. BGHR \n\nStGB § 260 Abs. 1 Bande 1). Dies mag bei Taten, die entsprechend der Ban-\n\ndenabrede von mehreren Bandenmitgliedern begangen werden, auf der Hand \n\nliegen und keiner näheren Begründung bedürfen. Anders liegt es indes bei Ta-\n\nten, an denen keine weiteren Bandenmitglieder oder nur außenstehende Per-\n\nsonen beteiligt sind oder die nach ihrer Begehungsweise der Bandenabrede \n\nnicht entsprechen. Bei den hier abgeurteilten Sachverhalten fällt auf, daß als \n\nVortäter und - eingeweihte - Abnehmer zahlreiche weitere Personen mitgewirkt \n\nhaben, die nicht der Bande zugerechnet worden sind, ohne daß den Urteils-\n\ngründen die Kriterien entnommen werden können, nach welchen gleichwohl die \n\nZuordnung als Bandentat erfolgt ist. Besonders fraglich ist der Bandenbezug in \n\ndem bereits aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegenden Fall 18, in \n\ndem die Vortat kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung durch ein Nicht-\n\nbandenmitglied war, und der Beutegegenstand lediglich an ein Bandenmitglied, \n\nden Mitangeklagten Ho. , weitergegeben worden ist. Entsprechendes \n\ngilt im Fall 21, bei dem kein anderes Bandenmitglied beteiligt war, vielmehr der \n\nAngeklagte von einem Dritten entwendete Geräte diesem ab- und sodann wei-\n\nterverkaufte. Soweit die Strafkammer dazu festgestellt hat, dies sei im \"Ban-\n\ndeninteresse\" erfolgt, fehlt es an jeglicher Begründung; insbesondere ist nichts \n\ndazu zu entnehmen, daß die übrigen Bandenmitglieder am Verkaufserlös betei-\n\nligt worden wären. \n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Daß im Fall 5 Ausführungen dazu fehlen, \n\nob H. an dem LKW mit Ladung Allein- oder Mitgewahrsam hatte und somit \n\nDiebstahl oder Unterschlagung vorliegt (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Ge-\n\nwahrsam 6, 7), beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für den \n\nFall 7, in dem der Verkauf des Computers nicht unter dem Gesichtspunkt einer \n\nHehlerei geprüft worden ist. \n\n Tolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_473-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/3-str-473-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_473-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_473-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/3-str-473-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_473-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:28.127431+00:00"}}