{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_470-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"3 StR 470/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Abs. 1 AktG § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 112, § 116 Satz 1 1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertrag- lich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens. 2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Ver- mögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen ei- nes Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich \"gravierend\" sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\n3 StR 470/04 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHSt: \nja \nVeröffentlichung: \n_________________ \n\nStGB § 266 Abs. 1 \nAktG § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 112, § 116 Satz 1 \n\n1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertrag-\nlich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im \nDienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden \nCharakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt \n(kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige \nSchädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens. \n\n2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Ver-\nmögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen ei-\nnes Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich \"gravierend\" sein (Klarstellung zu BGHSt \n47, 148 und 187). \n\nBGH, Urt. vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04 - LG Düsseldorf \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n1. Prof. Dr. Dr. h. c. Joachim Alexander F u n k \n\n2. Klaus Z w i c k e l \n\n3. L. \n\n4. Dr. Klaus E s s e r \n\n5. Dr. Josef A c k e r m a n n \n\n6. Dr. D. \n\nwegen Untreue \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n20. und 21. Oktober 2005 in der Sitzung am 21. Dezember 2005, an denen \n\nteilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof und \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. \n\n als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. Dr. h. c. Funk, \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. und \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Zwickel, \n\nRechtsanwalt Dr. \n\n als Verteidiger des Angeklagten L., \n\nRechtsanwalt Dr. und \n\nRechtsanwalt Prof. Dr. \n\n als Verteidiger des Angeklagten Dr. Esser, \n\nRechtsanwalt und \n\nProf. Dr. \n\n als Verteidiger des Angeklagten Dr. Ackermann, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Dr. D. , \n\nJustizangestellte in der Verhandlung vom \n\n20. und 21. Oktober 2005, \n\nJustizamtsinspektor bei der Verkündung vom \n\n21. Dezember 2005 \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2004 wird \n\n1. das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgründe (\"TOPP-200-\n\nBeschluss\") eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der An-\n\ngeklagten der Staatskasse zur Last; \n\n2. das vorgenannte Urteil in den weiteren Fällen mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Acker-\n\nmann, Zwickel und L. mit der Anklage vorgeworfen, als Mitglieder des \n\nAufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der frühe-\n\nren Mannesmann AG im engen zeitlichen Zusammenhang mit deren Übernah-\n\nme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone Airtouch \n\nplc (im folgenden: Vodafone) durch Zuerkennung freiwilliger Sonderzahlungen \n\nund Abgeltung von Pensionsansprüchen Untreue zum Nachteil der Mannes-\n\nmann AG begangen zu haben. Die Angeklagten Dr. Esser - damals Vorstands-\n\nvorsitzender - und Dr. D. - damals Leiter der für die Betreuung der aktiven \n\nVorstandsmitglieder zuständigen Abteilung - sollen mehrere der Taten durch \n\ndie Vorbereitung von Beschlüssen und deren Umsetzung unterstützt haben. \n\nDen an den Entscheidungen beteiligten Präsidiumsmitgliedern soll bewusst \n\ngewesen sein, dass die Sonderzahlungen, die als Anerkennungsprämien für in \n\nder Vergangenheit erbrachte besondere Leistungen bezeichnet wurden, tat-\n\nsächlich bezweckt hätten, die freundliche Übernahme durch Vodafone zu för-\n\ndern und die Empfänger unrechtmäßig zu bereichern. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat alle Angeklagten freigesprochen. Dagegen wendet \n\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 6. der Urteilsgründe \n\n(\"TOPP-200-Beschluss\") zur Einstellung des Verfahrens, in den übrigen Fällen \n\nzur Aufhebung der Freisprüche. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nA. Anerkennungsprämien für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser und \n\nvier weitere Vorstandsmitglieder \n\nI. Zur Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone und zu den Be-\n\nschlüssen über die Anerkennungsprämien hat das Landgericht folgende Fest-\n\nstellungen getroffen: \n\nAb November 1999 versuchten der Angeklagte Dr. Esser und seine Mit-\n\narbeiter eine Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone abzuwehren \n\nund deren wirtschaftliche Selbständigkeit zu erhalten. Nach einem harten \n\nÜbernahmekampf kam es Anfang Februar 2000 zu einer Einigung der Vertreter \n\nbeider Unternehmen über die Bedingungen einer einvernehmlichen Übernah-\n\nme, nachdem ein verbessertes Umtauschverhältnis für die Aktien der Mannes-\n\nmann AG erzielt worden war. Bis zum 4. Februar 2000 wurden von den Aktio-\n\nnären 21 %, bis zum 28. Februar 2000 90,2 % und bis zum 29. März 2000 \n\n98,66 % des Grundkapitals der Mannesmann AG in Aktien von Vodafone um-\n\ngetauscht. Die Aktionäre, die keinen freiwilligen Aktienumtausch vorgenommen \n\nhatten, wurden im Jahre 2002 abgefunden. Danach war Vodafone Alleininha-\n\nberin aller Aktien der Mannesmann AG, die anschließend in die Vodafone Hol-\n\nding GmbH umgewandelt wurde. \n\n6 \n\nKurz nach der Entscheidung über die einvernehmliche Übernahme be-\n\nfasste sich das bis Mitte April 2000 aus den Angeklagten Prof. Dr. Funk, \n\nDr. Ackermann, Zwickel und L. bestehende Präsidium der Mannesmann \n\nAG, das bei einer Beteiligung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig \n\nwar und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschied, mit \n\nder Zuerkennung freiwilliger Anerkennungsprämien (\"appreciation awards\") an \n\nden Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser, vier weitere Vorstandsmitglieder und den \n\nfrüheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk. Dem lag ein Vorschlag der \n\nHutchison Whampoa Ltd zugrunde, die als Großaktionärin 10 % des Grundka-\n\npitals der Mannesmann AG hielt. Die Geschäftsleitung von Vodafone hatte ihr \n\nEinverständnis erklärt. \n\n7 \n\nDie Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. Esser in Höhe von ca. \n\n16 Mio. € (10 Mio. GBP), die er zusätzlich zu vertraglich vereinbarten Abfindun-\n\ngen von knapp 15 Mio. € wegen seines Ausscheidens als Vorstandsvorsitzen-\n\nder der Mannesmann AG und neben weiteren 2 Mio. € zur Abgeltung verschie-\n\ndener Sachansprüche erhielt, wurde am 4. Februar 2000 von den bei der Prä-\n\nsidiumssitzung anwesenden Angeklagten Prof. Dr. Funk und Dr. Ackermann \n\nvereinbart. Sie wollten damit insbesondere die Verdienste des Angeklagten \n\nDr. Esser für die Mannesmann AG als Finanzvorstand im Zeitraum 1994 bis \n\nEnde Mai 1999 und als Vorstandsvorsitzender seit Ende Mai 1999 im Hinblick \n\nauf die gute Ertragslage des Unternehmens, die Steigerung des Aktien- und \n\nUnternehmens-wertes sowie die Leistungen im Übernahmekampf würdigen und \n\nangemessen entlohnen. Der Angeklagte Zwickel nahm telefonisch an der Ab-\n\nstimmung teil. Er war mit der Bewilligung der Prämie einverstanden, enthielt \n\nsich aber der Stimme, weil er die Prämienzahlungen nicht als Angelegenheit \n\nder von ihm im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer betrachtete. In der Fol-\n\ngezeit wurde der Beschluss vom 4. Februar 2000 durch weitere Beschlüsse \n\nsprachlich geändert und präzisiert, ohne dass damit eine inhaltliche Verände-\n\nrung verbunden war. \n\n8 \n\nIn der Präsidiumssitzung vom 17. Februar 2000 beschlossen die Ange-\n\nklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel, der sich wiederum der \n\nStimme enthielt, die Gewährung von freiwilligen Anerkennungsprämien für vier \n\nweitere Vorstandsmitglieder. Die Begünstigten, von denen zwei erst seit weni-\n\ngen Tagen dem Vorstand angehörten, sollten wegen ihrer Beiträge zum Erfolg \n\ndes Telekommunikationsbereiches der Mannesmann AG und zur Steigerung \n\ndes Unternehmenswertes - zusätzlich zu den in den Dienstverträgen vereinbar-\n\nten Bezügen - mit Zahlungen in Höhe von ca. 1,89 Mio. €, 1,38 Mio. €, 1,02 \n\nMio. € und 770.000 € bedacht werden. Die Dauer ihrer zukünftigen Tätigkeit für \n\ndie Mannesmann AG war dabei ohne Bedeutung. Drei der vier begünstigten \n\nVorstandsmitglieder verließen am 31. Juli 2000 das Unternehmen. \n\n9 \n\nDie an den Beschlüssen beteiligten Präsidiumsmitglieder, also die Ange-\n\nklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel - der Angeklagte L. \n\nwirkte nicht mit -, gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, sich im Rahmen \n\neines ihnen insoweit eingeräumten unternehmerischen Ermessensspielraums \n\nzu bewegen und hielten daher ihr Handeln für erlaubt. Der Angeklagte Zwickel \n\nwusste, dass die Beschlüsse nur mit seiner Teilnahme an den Abstimmungen \n\nzustande kommen würden, und wollte dies durch seine Stimmenthaltungen er-\n\nreichen. Die Prämien, die der Mannesmann AG keinen Vorteil brachten, wur-\n\nden in der Folgezeit an die Begünstigten ausbezahlt. \n\n10 \n\nII. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht der Auf-\n\nfassung, die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel hätten \n\nden Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Zwar hätten sie aktienrechtlich pflicht-\n\nwidrig gehandelt und die ihnen gegenüber der Mannesmann AG obliegende \n\nVermögensbetreuungspflicht verletzt, weil in der konkreten Situation der bereits \n\nvereinbarten Übernahme die Anerkennungsprämien nicht im Interesse der \n\nMannesmann AG gelegen hätten und für ihre Bewilligung deshalb kein Ermes-\n\nsensspielraum bestanden habe. Die erfolgreiche Tätigkeit der Begünstigten, \n\nihre Leistungen während des Übernahmekampfes und die während der Integra-\n\ntionsphase noch zu bewältigenden Aufgaben seien durch die dienstvertraglich \n\nvereinbarten Vergütungen abgegolten gewesen. Die Prämienzahlungen hätten \n\nauch keinen Leistungsanreiz für aktive oder zukünftige Führungskräfte oder \n\neinen sonstigen Nutzen für das Unternehmen mehr entfalten können. Jedoch \n\nsei eine gravierende Pflichtverletzung, die bei risikoreichen unternehmerischen \n\nEntscheidungen Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Untreue sei, bei ei-\n\nner Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu verneinen. Da bereits eine \n\nHaupttat fehle, hätten sich die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D nicht we-\n\ngen Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht. \n\n11 \n\nIII. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landge-\n\nricht hat den objektiven Tatbestand der Untreue rechtsfehlerhaft verneint. \n\n12 \n\n1. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten Prof. \n\nDr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel durch die Zuerkennung der für die Ge-\n\nsellschaft nutzlosen Anerkennungsprämien ihre Vermögensbetreuungspflicht \n\nim Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber der Mannesmann AG verletzt und \n\ndieser dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt. \n\n13 \n\na) Die Mitglieder des Präsidiums, das die Aktiengesellschaft gegenüber \n\nden Vorstandsmitgliedern vertritt (§ 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 3 \n\nSatz 1 und 2, § 112 AktG i. V. m. der Satzung), haben bei Entscheidungen über \n\ndie inhaltliche Ausgestaltung der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern \n\nund über deren Bezüge eine Vermögensbetreuungspflicht, die aus ihrer Stel-\n\nlung als Verwalter des für sie fremden Vermögens der Aktiengesellschaft folgt. \n\nNach den Vorgaben des Aktienrechts müssen sie bei allen Vergütungsent-\n\nscheidungen im Unternehmensinteresse (zu den dabei neben dem wirtschaftli-\n\nchen Erfolg der Gesellschaft zu berücksichtigenden Interessen vgl. Hüffer, \n\nAktG 6. Aufl. § 76 Rdn. 12) handeln, insbesondere den Vorteil der Gesellschaft \n\nwahren und Nachteile von ihr abwenden (vgl. BGHZ 135, 244, 253; Hüffer, \n\nAktG § 84 Rdn. 9, § 93 Rdn. 4, 5, § 116 Rdn. 4). Das Gebot, alle Maßnahmen \n\nzu unterlassen, die den Eintritt eines sicheren Vermögensschadens bei der Ge-\n\nsellschaft zur Folge haben, gehört - ohne dass es dazu weiterer gesetzlicher \n\noder rechtsgeschäftlicher Regelungen bedürfte - zu den Treuepflichten, die ein \n\nordentliches und gewissenhaftes Präsidiumsmitglied (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 116 \n\nSatz 1 AktG) zwingend zu beachten hat. Diese aktienrechtliche Pflicht stellt sich \n\nim Sinne des § 266 Abs. 1 StGB als Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermö-\n\ngensinteressen dar (vgl. BGHSt 47, 187, 200 f. m. w. N.). \n\n14 \n\nb) Diese ihnen obliegende Vermögensbetreuungspflicht haben die Prä-\n\nsidiumsmitglieder Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel verletzt. \n\n15 \n\naa) Allerdings beinhaltet nicht jede Vergütungsentscheidung des Präsi-\n\ndiums, die im Ergebnis zu einer Schädigung der Aktiengesellschaft führt, eine \n\nPflichtverletzung. Denn auch hierbei handelt es sich um unternehmerische Füh-\n\nrungs- und Gestaltungsaufgaben, für die in der Regel ein weiter Beurteilungs- \n\nund Ermessensspielraum eröffnet ist. Die Anerkennung eines solchen weiten \n\nHandlungsspielraums findet ihre Rechtfertigung darin, dass unternehmerische \n\nEntscheidungen regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwä-\n\ngung von Chancen und Risiken getroffen werden müssen, die wegen ihres \n\nPrognosecharakters die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilun-\n\ngen enthält. Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die \n\nGrenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, aus-\n\nschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der \n\nEntscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen \n\nmuss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227; \n\nBGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192). \n\n16 \n\n17 \n\nbb) Soweit es um die Bewilligung nachträglicher Sonderzahlungen für \n\ndienstvertraglich geschuldete Leistungen geht, gilt: \n\n (1) Ist im Dienstvertrag vereinbart, dass eine an den Geschäftserfolg \n\ngebundene einmalige oder jährlich wiederkehrende Prämie als variabler Be-\n\nstandteil der Vergütung (vgl. die Empfehlungen des Deutschen Corporate \n\nGovernance Kodex 4.2.3.) bezahlt wird, darf sie nach Ablauf des Geschäftsjah-\n\nres nachträglich zuerkannt werden. Der weite Beurteilungs- und Ermessens-\n\nspielraum der Präsidiumsmitglieder ist als Ausfluss ihrer Vermögensbetreu-\n\nungspflicht nur insoweit eingeschränkt, als die Gesamtbezüge des bedachten \n\nVorstandsmitglieds gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG in einem angemessenen \n\nVerhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen müssen \n\n(vgl. zu den Maßstäben des Angemessenheitsgebots Fleischer DStR 2005, \n\n1279, 1280 ff., 1321). \n\n18 \n\n (2) Auch bei fehlender Rechtsgrundlage im Dienstvertrag ist die Bewilli-\n\ngung einer nachträglichen Anerkennungsprämie zulässig, wenn und soweit \n\ndem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen, die in einem angemessenen \n\nVerhältnis zu der mit der freiwilligen Zusatzvergütung verbundenen Minderung \n\ndes Gesellschaftsvermögens stehen. Dies kommt insbesondere in Betracht, \n\nwenn die freiwillige Sonderzahlung entweder dem begünstigten Vorstandsmit-\n\nglied selbst oder zumindest anderen aktiven oder potentiellen Führungskräften \n\nsignalisiert, dass sich außergewöhnliche Leistungen lohnen, von ihr also eine \n\nfür das Unternehmen vorteilhafte Anreizwirkung ausgeht. Unter dem Gesichts-\n\npunkt einer Anreizwirkung für Dritte erscheint die Zuwendung einer freiwilligen \n\nAnerkennungsprämie auch an ein Vorstandsmitglied denkbar, das demnächst \n\naus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. Hefermehl/Spindler in MünchKomm-\n\nAktG 2. Aufl. § 87 Rdn. 15; Rönnau/Hohn NStZ 2004, 113, 119 f.; Fleischer \n\naaO 1320 f.). In all diesen Fällen wird aber dem Angemessenheitsgebot des \n\n§ 87 Abs. 1 Satz 1 AktG besondere Bedeutung zukommen. Welche Grenzen \n\nsich daraus für die Höhe einer Prämie ergeben, entzieht sich generalisierender \n\nBetrachtung und bedarf hier angesichts der Besonderheiten des zu entschei-\n\ndenden Falles keiner näheren Erörterung. \n\n19 \n\n (3) Eine im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung für eine ge-\n\nschuldete Leistung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und der Ge-\n\nsellschaft keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringen kann (kompensationslose \n\nAnerkennungsprämie), ist demgegenüber als treupflichtwidrige Verschwendung \n\ndes anvertrauten Gesellschaftsvermögens zu bewerten (vgl. Roth, Unterneh-\n\nmerisches Ermessen und Haftung des Vorstands 2001, 108 f.; Rönnau/Hohn \n\naaO 113, 120 ff.; Fastrich in FS für Heldrich 2005 S. 143, 157 ff.). Sie ist bereits \n\ndem Grunde nach unzulässig, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die \n\nGesamtbezüge des begünstigten Vorstandsmitglieds unter Einschluss der \n\nSonderzahlung nach den Grundsätzen des § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG der Höhe \n\nnach noch als angemessen beurteilt werden könnten. \n\n20 \n\ncc) Die in der aktienrechtlichen Literatur demgegenüber vertretene Mei-\n\nnung, eine freiwillige Sonderzahlung sei zur Belohnung einer in der Vergangen-\n\nheit erbrachten besonderen Leistung - unabhängig von einer Anreizwirkung \n\noder einem sonstigen für die Gesellschaft eintretenden Vorteil - generell zuläs-\n\nsig, wenn die Gesamtvergütung des Begünstigten den Grundsätzen über die \n\nHöhe der Bezüge der Vorstandsmitglieder nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG ent-\n\nspreche (vgl. Hüffer Beilage 7 zu BB 2003, 18 ff.; Mertens, Rechtsgutachten zu \n\nFragen der Vergütung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, 10 ff.; \n\nBaums, Anerkennungsprämien für Vorstandsmitglieder, Johann Wolfgang Goe-\n\nthe-Universität Frankfurt am Main, Institut für Bankrecht Nr. 121, 2 ff.; Fonk \n\nNZG 2005, 248 ff.; Liebers/Hoefs ZIP 2004, 97 ff.; Hoffmann-Becking ZHR 169 \n\n(2005), 155, 161 ff.; Kort NJW 2005, 333 ff.), vermag nicht zu überzeugen. \n\n21 \n\nSoweit diese Auffassung damit begründet wird (vgl. Hüffer Beilage 7 zu \n\nBB 2003, 20 ff.; Mertens aaO 65 ff.; Baums aaO 9 ff.), das Unternehmensinter-\n\nesse führe nur im Falle der Gefährdung von Bestand und Rentabilität des Un-\n\nternehmens zu bestimmten Handlungsge- und -verboten, sei aber im Übrigen \n\nwegen der Besonderheiten des Aktienrechts ein unverbindlicher Leitgedanke, \n\nder lediglich die Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte erfordere, wird dies \n\nder Treuepflicht der Präsidiumsmitglieder als Verwalter fremden Vermögens \n\nnicht gerecht (vgl. Fastrich aaO 157 ff.). Sie höhlt letztlich den Inhalt der Ver-\n\nmögensbetreuungspflicht für Organmitglieder einer Aktiengesellschaft in einer \n\nWeise aus, wie es bisher für keinen sonstigen Fall vermögensrechtlicher \n\nTreuebeziehungen ernsthaft erwogen worden ist. Das Unternehmensinteresse \n\nist bei unternehmerischen Entscheidungen als verbindliche Richtlinie anerkannt \n\n(vgl. BGHZ 135, 244; BGHSt 46, 30; 47, 187). Der allgemeine Grundsatz des \n\nZivilrechts, dass derjenige, der fremdes Vermögen zu betreuen hat, ausschließ-\n\nlich und uneingeschränkt im Interesse des Vermögensinhabers handeln muss \n\nund das anvertraute Vermögen nicht nutzlos hingeben darf, gilt auch im Aktien-\n\nrecht. Er lässt sich auch dem inzwischen durch das Gesetz zur Unternehmens-\n\nintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. Sep-\n\ntember 2005 (BGBl. I S. 2802 Nr. 60) eingeführten § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nF \n\ni. V. m. § 116 Satz 1 AktG entnehmen, nach dem eine Pflichtverletzung nicht \n\nvorliegt, wenn das Präsidiumsmitglied bei einer unternehmerischen Entschei-\n\ndung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener \n\nInformation zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Damit unterscheiden sich \n\ndie Befugnisse der fremdes Vermögen verwaltenden Präsidiumsmitglieder von \n\nden Möglichkeiten des Einzelunternehmers, dem es unbenommen bleibt, ei-\n\nnem verdienten Mitarbeiter aus seinem Betriebsvermögen auch dann eine frei-\n\nwillige Sonderzahlung zuzuwenden, wenn hierdurch dem Unternehmen kein \n\nVorteil erwächst. \n\n22 \n\nDie Zulässigkeit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie kann \n\nauch nicht damit begründet werden, ihr liege eine einvernehmliche Abänderung \n\ndes Dienstvertrages zugrunde. Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht \n\nbesteht bei diesem Ansatz nämlich gerade in der freiwilligen Änderung des \n\nDienstvertrages (vgl. Rönnau/Hohn aaO 113, 120; Martens ZHR 169 (2005), \n\n124, 133 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragsänderung wirksam ist \n\noder nicht. Ebenso wenig lässt sich die Zulässigkeit einer kompensationslosen \n\nAnerkennungsprämie auf § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG (Gehalt oder ... Nebenleis-\n\ntungen jeder Art) stützen. Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Höhe der \n\nBezüge (vgl. Baums aaO 3 ff.) und sagt nichts über die Zulässigkeit oder Unzu-\n\nlässigkeit der Sonderzahlung im Hinblick auf die Vermögensbetreuungspflicht \n\nder Präsidiumsmitglieder aus. \n\n23 \n\nAuch der Einwand, dass eine besonders erfolgreiche Tätigkeit nachträg-\n\nlich besser beurteilt werden könne als bei Abschluss des Dienstvertrages, ver-\n\nfängt nicht. Zum einen stehen bereits bei Abschluss des Dienstvertrages vielfäl-\n\ntige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um eine leistungsgerechte Ver-\n\ngütung des Vorstandsmitglieds sicherzustellen. Zum anderen ist der Erfolg ei-\n\nner geschuldeten Tätigkeit für sich allein kein rechtfertigender Grund, das im \n\nursprünglichen Dienstvertrag von den Parteien als angemessen bewertete Ver-\n\nhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich einseitig zum Nachteil der \n\nGesellschaft abzuändern (vgl. Martens aaO 124, 128 ff.), die umgekehrt das \n\nVertragsrisiko auch dann zu tragen hat, wenn der Vorstand die in ihn gesetzten \n\nErwartungen nicht erfüllt. \n\n24 \n\nAus dem Vergleich mit einer Ermessenstantieme kann die aktienrechtli-\n\nche Zulässigkeit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie ebenfalls \n\nnicht gefolgert werden. Denn die Ermessenstantieme, die entsprechend einer \n\ndienstvertraglichen Regelung nach Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt und \n\nderen Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen vom Präsidium oder seinem Vor-\n\nsitzenden festgesetzt wird, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sich für sie \n\nim Dienstvertrag eine Anspruchsgrundlage findet und deshalb von ihr regelmä-\n\nßig eine Anreizwirkung ausgeht, besondere Leistungen zu erbringen. \n\n25 \n\nEntgegen der Meinung der Verteidigung ergibt sich die \"normative Legi-\n\ntimation\" einer kompensationslosen Anerkennungsprämie auch nicht aus der \n\n \n \n \n\n26 \n\n27 \n\nneueren Gesetzgebung. Entsprechendes kann weder dem Gesetz zur Kontrolle \n\nund Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG) vom 27. April 1998 \n\n(BGBl. I S. 786), dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) vom \n\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) oder dem Gesetz zur Unternehmensin-\n\ntegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. Sep-\n\ntember 2005 (BGBl. I S. 2802 Nr. 60) entnommen werden. Dasselbe gilt für die \n\nZiffern 4.2.2. und 4.2.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex, der le-\n\ndiglich Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von Dienstverträgen mit \n\nVorstandsmitgliedern gibt, sich aber nicht zur Zulässigkeit einer nachträglichen \n\nkompensationslosen Anerkennungsprämie verhält. \n\ndd) Aus alledem folgt hier: \n\nNach den Urteilsfeststellungen waren die Sonderzahlungen in der kon-\n\nkreten Situation der beschlossenen Übernahme, die durch den bevorstehenden \n\nVerlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit, das sich abzeichnende Ausschei-\n\nden der Führungskräfte und eine neue Unternehmensstrategie entsprechend \n\nden Vorgaben von Vodafone gekennzeichnet war, für die Mannesmann AG \n\nohne jeden Nutzen. Die Leistungen der bedachten Vorstandsmitglieder waren, \n\nauch soweit sie zu erheblichen Steigerungen des tatsächlichen Unterneh-\n\nmenswertes sowie des von spekulativen Gesichtspunkten mit beeinflussten \n\nBörsenwertes geführt hatten, durch die dienstvertraglich vereinbarten Vergü-\n\ntungen abgegolten. Nach den Dienstverträgen waren diese verpflichtet, ihre \n\ngesamte Arbeitskraft uneingeschränkt für die Mannesmann AG einzusetzen. \n\nDies gilt auch für die Aktivitäten während des Übernahmekampfes und der be-\n\nvorstehenden Integrationsphase. Eine Anreizwirkung für die Begünstigten, für \n\nandere aktive Vorstandsmitglieder oder potentielle zukünftige Führungskräfte \n\nkonnte von den Sonderzahlungen nicht mehr ausgehen. Diese waren insbe-\n\nsondere nicht geeignet, die vier Vorstandsmitglieder als Leistungsträger zukünf-\n\ntig an das Unternehmen zu binden. Auch das Ansehen der Mannesmann AG in \n\nder Öffentlichkeit wurde durch die Anerkennungsprämien nicht gefördert. Ein \n\nInteresse der Gesamtheit der Aktionäre, der Gesellschaftsgläubiger, der Arbeit-\n\nnehmer oder der Öffentlichkeit, das bei der Frage, ob die Präsidiumsmitglieder \n\nbei der Zuerkennung der Anerkennungsprämien im Unternehmenswohl handel-\n\nten, mit zu berücksichtigen wäre (vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 76 Rdn. 12), lag \n\nnicht vor. Insbesondere waren die freiwilligen Sonderzahlungen auch von kei-\n\nnem Nutzen für die Aktionäre, weil die Steigerung des Börsenwertes - von den \n\nAnerkennungsprämien unabhängig - bereits eingetreten und das Umtauschver-\n\nhältnis für die Aktien festgelegt war. \n\n28 \n\nDa somit die Anerkennungsprämien das Vermögen der Mannesmann \n\nAG ohne Kompensation minderten, durften die Präsidiumsmitglieder diese nicht \n\nbewilligen. Ein Handlungsspielraum war ihnen nicht eröffnet. Daher haben die \n\nAngeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel im Sinne des § 266 \n\nAbs. 1 StGB ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch der Gesell-\n\nschaft in Höhe der gezahlten Prämien einen Nachteil zugefügt. Dabei kann of-\n\nfen bleiben, welche der beiden Tatbestandsvarianten des § 266 Abs. 1 StGB \n\n- Missbrauchs- oder Treubruchstatbestand - verwirklicht worden ist, was davon \n\nabhängt, ob die Zuwendungen zivilrechtlich wirksam sind oder nicht (vgl. \n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 m. w. N.). Denn \n\ndie verletzte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbe-\n\nstandsalternativen identisch; der Missbrauchstatbestand ist lediglich ein Spezi-\n\nalfall des umfassenderen Treubruchstatbestandes (vgl. BGHSt 24, 386, 387 f.; \n\n47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540). \n\n29 \n\nSoweit die Verteidigung versucht, die den Senat bindenden Feststellun-\n\ngen des Landgerichts durch Angriffe gegen die Beweiswürdigung in Zweifel zu \n\nziehen, erschöpfen sich ihre Ausführungen weitgehend in einer eigenen Be-\n\nweiswürdigung. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. \n\nSelbst wenn sie insoweit Rechtsfehler aufzeigen würde, könnte dies nicht dazu \n\nführen, dass der Senat eigene Feststellungen trifft, die die Freisprüche rechtfer-\n\ntigen könnten. Auch die vom Landgericht aus diesen Feststellungen gezogenen \n\naktienrechtlichen Wertungen sind - entgegen der Auffassung der Verteidigung - \n\nnicht zu beanstanden. \n\n30 \n\nc) Das von der Geschäftsleitung der Übernehmerin Vodafone erklärte \n\nEinverständnis mit den Prämien steht der Annahme einer Pflichtverletzung \n\nnicht entgegen. \n\n31 \n\nDa der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen an-\n\nvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), ist die \n\nVermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB in der Regel nicht verletzt, \n\nwenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der Vermögensschädi-\n\ngung erklärt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25; siehe auch BGHSt 9, 203, 216, wonach \n\ndie Rechtswidrigkeit entfällt; offen gelassen in BGHSt 30, 247, 249). Bei einer \n\nAktiengesellschaft ist Voraussetzung für ein strafrechtlich bedeutsames Einver-\n\nständnis mit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie, dass es entwe-\n\nder von dem Alleinaktionär oder von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen \n\nBeschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns \n\n(§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. Kropff in MünchKomm-AktG \n\n2. Aufl. § 174 Rdn. 32) erteilt worden ist, nicht gegen Rechtsvorschriften ver-\n\nstößt oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise als unwirksam zu bewerten \n\nist (vgl. BGHSt 35, 333, 335 ff.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37). \n\n32 \n\nDas Einverständnis von Vodafone mit den Sonderzahlungen lässt schon \n\ndeshalb eine Untreue nicht entfallen, weil es an der erforderlichen Zustimmung \n\naller Anteilseigner der Mannesmann AG oder der diese repräsentierenden \n\nHauptversammlung fehlt. Die Mannesmann AG, der gegenüber die Präsidi-\n\numsmitglieder vermögensbetreuungspflichtig waren, war als juristische Person \n\nrechtlich selbständig und Inhaberin eines eigenen Vermögens, das allen Aktio-\n\nnären in ihrer Gesamtheit zustand. Ein Einverständnis aufgrund eines Be-\n\nschlusses der Hauptversammlung lag nach den Feststellungen nicht vor. Die \n\nÜbernehmerin Vodafone, die im Zeitpunkt der Zustimmung am 3. Februar 2000 \n\nlediglich 9,8 % des Grundkapitals hielt und im Zeitpunkt der Prämienauszah-\n\nlungen Ende März 2000 mit 98,66 % des Grundkapitals nur Mehrheitsaktionärin \n\nwar, wurde erst im Jahre 2002 nach Abfindung der übrigen Aktionäre alleinige \n\nInhaberin der Mannesmann AG. Dies reicht für ein rechtlich wirksames Einver-\n\nständnis in die Vermögensschädigung nicht aus, weil ein solches vor der Tat \n\nerteilt worden sein muss (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder aaO vor § 32 \n\nRdn. 44; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. vor § 32 Rdn. 3 b). Das Einverständ-\n\nnis eines zukünftigen Alleinaktionärs ist somit für den Schuldspruch ohne Be-\n\ndeutung, kann aber - je nach den Umständen - als den Unrechtsgehalt erheb-\n\nlich mindernder Faktor die Strafzumessung beeinflussen. \n\n33 \n\n2. Soweit die Strafkammer meint, bei risikoreichen unternehmerischen \n\nEntscheidungen setze die Annahme einer tatbestandsmäßigen Untreue zusätz-\n\nlich eine \"gravierende\" Pflichtverletzung voraus, die hier nach einer Gesamt-\n\nschau vor allem im Hinblick auf die gute Ertrags- und Vermögenslage der Man-\n\nnesmann AG, die Wahrung innerbetrieblicher Transparenz, die ausreichende \n\nKenntnis der Präsidiumsmitglieder von den maßgeblichen Entscheidungsgrund-\n\nlagen sowie auf das Fehlen sachwidriger Motive zu verneinen sei, kann dem \n\nnicht gefolgt werden. \n\n34 \n\nFür ihre Meinung hat sich die Strafkammer auf zwei Urteile des \n\n1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 148, 149 f., 152; 47, 187, \n\n197 f.) gestützt, aus denen auch Teile der Literatur (vgl. Dierlamm StrafFo \n\n2005, 397, 402 f.; Wollberg ZIP 2004, 646, 656 f.; Braum KritV 2004, 67, 76 f.) \n\nentsprechende Folgerungen ableiten. Eine nähere Analyse dieser Urteile er-\n\nweist indes, dass auch der 1. Strafsenat bei risikobehafteten unternehmeri-\n\nschen Entscheidungen keineswegs eine gravierende Verletzung der Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht verlangt. Im Übrigen läge, selbst wenn man eine solche \n\nAuslegung für geboten halten wollte, die Voraussetzung einer risikobehafteten \n\nEntscheidung hier nicht vor. \n\n35 \n\na) In dem Urteil BGHSt 47, 148, das sich mit der Frage strafbarer Un-\n\ntreue durch die Vergabe von Krediten befasst, stellt der 1. Strafsenat fest, dass \n\ndie Annahme, die Entscheidungsträger hätten bei der Gewährung eines später \n\nNot leidend gewordenen Kredits ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber \n\ndem Kreditinstitut verletzt, nicht schlicht darauf gestützt werden könne, dass \n\neinzelne der banküblichen Informations- und Prüfungspflichten - wie im dort \n\ngegebenen Fall - nicht eingehalten worden seien. Für die Pflichtverletzung im \n\nSinne des Untreuetatbestandes sei - so die Entscheidung wörtlich - \"maßge-\n\nbend, ob die Entscheidungsträger … ihre Informations- und Prüfungspflichten \n\nbezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend ver-\n\nletzt haben\" (BGHSt 47, 148, 150). Danach bezieht sich das Merkmal \"gravie-\n\nrend\" nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Vermögensbetreu-\n\nungspflicht. Es ist vielmehr - sowohl nach dem Wortlaut der zitierten Wendung \n\nals auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - unmissver-\n\nständlich auf die Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bezogen. Mit \n\nder Klarstellung, dass nicht die Verletzung jeder Sorgfaltspflicht bei der Ent-\n\nscheidungsfindung für ein nach § 266 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhal-\n\nten ausreicht, ist aber nichts anderes zum Ausdruck gebracht als das, was \n\nnach dem Gesetz in seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung oh-\n\nnehin gilt: § 266 StGB ist nur anwendbar, wenn die in Frage stehende Maß-\n\nnahme - nach dem Ergebnis der durchgeführten und erforderlichen Prüfungen - \n\ndie Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Vermögensinhabers verletzt. \n\nIn der Sache wird danach nur der in der Rechtsprechung und Literatur aner-\n\nkannte weite Beurteilungs- und Ermessensspielraum, ohne den risikobehaftete \n\nunternehmerische Entscheidungen nicht möglich sind, für Fälle der Kredit-\n\nvergabe weiter ausgestaltet und klargestellt, dass nicht jeder Pflichtenverstoß \n\nbereits eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründet. \n\n36 \n\nb) Auch in seinem Urteil BGHSt 47, 187, das sich mit Fragen der Un-\n\ntreue durch Unternehmensspenden befasst, hat der 1. Strafsenat nicht die Auf-\n\nfassung vertreten, dass im Bereich risikobehafteter unternehmerischer Ent-\n\nscheidungen der Untreuetatbestand lediglich auf gravierende Verletzungen der \n\nVermögensfürsorgepflicht angewandt werden könne. Das kommt schon im \n\nLeitsatz des Urteils \"… genügt für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne \n\ndes Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche \n\nPflichtverletzung; diese muss vielmehr gravierend sein\" deutlich zum Ausdruck \n\nund steht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe außer Zweifel. \n\nAnliegen des Urteils ist es, speziell für den Bereich der Unternehmensspenden \n\nin ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen unter Berücksichtigung der die-\n\nse Fallgruppe prägenden Besonderheiten - insbesondere auch mit Blick darauf, \n\ndass sich deren Werbewirkung keinesfalls exakt messen lässt und der wirt-\n\nschaftliche Nutzen für das spendende Unternehmen nicht genau bestimmt \n\nwerden kann - die Notwendigkeit eines weiten Handlungsspielraums des Ent-\n\nscheidungsträgers zu betonen und Kriterien für die Beurteilung anzubieten, ob \n\nsich die Gewährung der Spende im Einzelfall im Rahmen dieses Spielraums \n\nhält. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welche Aussagekraft den vom \n\n1. Strafsenat verwendeten Kriterien im Einzelnen zukommt und ob ihre Zusam-\n\nmenstellung insgesamt hilfreich ist. Desgleichen bedarf es keiner Auseinander-\n\nsetzung damit, ob die Problematik der Unternehmensspenden dadurch sachge-\n\nrechter gelöst werden könnte, dass die Annahme einer strafbaren Untreue \n\nnach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" ausscheidet, solange nur ein die Spen-\n\nde kompensierender Nutzen für das Unternehmen möglich erscheint (vgl. Sam-\n\nson, Untreue durch Unternehmensspenden? in Non Profit Law Yearbook 2004 \n\nS. 233, 241). Jedenfalls kann die Verteidigung auch das Urteil BGHSt 47, 187 \n\nnicht für ihre Auffassung in Anspruch nehmen, dass bei unternehmerischen \n\nEntscheidungen nur \"gravierende\" Verletzungen der Vermögensfürsorgepflicht \n\nals tatbestandsmäßige Untreuehandlungen in Betracht kommen. \n\n37 \n\nc) Unabhängig davon, ob die Urteile des 1. Strafsenats in dem vom \n\nLandgericht und Teilen der Literatur angenommenen Sinn verstanden werden \n\nkönnten, bieten sie für eine Verneinung des objektiven Tatbestandes hier keine \n\nGrundlage. Die Entscheidung zur Unternehmensspende betrifft einen in keiner \n\nWeise vergleichbaren Sachverhalt. Gegenstand des Urteils zur Kreditvergabe \n\nist ausschließlich eine risikobehaftete unternehmerische Prognoseentschei-\n\ndung. In diesem Fall hatten die Entscheidungsträger die Aussicht auf den mög-\n\nlichen Nutzen und Vorteil der Maßnahme für das Unternehmen mit dem Risiko \n\neines Nachteils - Ausfall des Kredits - abzuwägen. Die Unwägbarkeiten dieser \n\nEntscheidung sind der Grund für die Anerkennung eines Handlungsspielraums, \n\ndessen Betonung und Ausgestaltung Anliegen des 1. Strafsenats war. \n\n38 \n\nDemgegenüber standen die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann \n\nund Zwickel nicht in der Situation einer in dem beschriebenen Sinne risikobe-\n\nhafteten Entscheidung, als sie die Bewilligung der Anerkennungsprämien zu-\n\ngunsten des Angeklagten Dr. Esser und der vier weiteren Vorstandsmitglieder \n\nbeschlossen. Die Zuerkennung der Prämien hatte - wie dargelegt - für das zu \n\nbetreuende Vermögen der Mannesmann AG ausschließlich nachteilige Wir-\n\nkungen. Ein im Übrigen auch nicht angestrebter, irgendwie gearteter Vorteil für \n\ndie Gesellschaft konnte unter den gegebenen Umständen - ersichtlich - nicht \n\neintreten. Damit bestand für die Präsidiumsmitglieder kein Handlungsspielraum. \n\nFür solche Fallgestaltungen steht auch nach der Rechtsprechung des \n\n1. Strafsenats außer Frage, dass die Entscheidungsträger die ihnen obliegende \n\nVermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzen, ohne \n\ndass dem Merkmal einer \"gravierenden\" Pflichtverletzung irgendeine Bedeu-\n\ntung zukommen kann (vgl. auch BGH, Urt. vom 22. November 2005 - 1 StR \n\n571/04). \n\n39 \n\nd) Da die genannten Urteile des 1. Strafsenats der Entscheidung des er-\n\nkennenden Senats nicht entgegenstehen, ist eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 2 \n\nund 3 GVG - abgesehen davon, dass die Ausführungen in BGHSt 47, 187, 197 \n\nzur Notwendigkeit \"gravierender\" gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen \n\nnicht tragend sind - nicht veranlasst. \n\n40 \n\n41 \n\nIV. Die Freisprüche der Angeklagten können auch nicht aus anderen \n\nGründen bestehen bleiben. \n\n1. Die Feststellungen bilden keine Grundlage, um die Freisprüche wegen \n\neines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums oder eines unvermeid-\n\nbaren Verbotsirrtums aufrechtzuerhalten. Auf die zutreffende rechtliche Einord-\n\nnung einer etwaigen Fehlvorstellung kommt es daher nicht an. \n\n42 \n\na) Es fehlen tragfähige Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven \n\nTatseite. Da es die Freisprüche auf das Fehlen objektiver Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen gestützt hat, hat es - von seinem Ansatz her konsequent - den \"fest-\n\ngestellten\" Irrtum, die vermögensbetreuungspflichtigen Präsidiumsmitglieder \n\nhätten ihr Handeln für erlaubt gehalten, nicht durch eine Beweiswürdigung be-\n\nlegt. Es bleibt daher unklar, welche tatsächlichen Umstände diesen Irrtum her-\n\nvorgerufen haben. \n\n43 \n\nb) Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die \n\nFeststellungen des Landgerichts zum Irrtum der Angeklagten Dr. Ackermann \n\nund Zwickel bei der Zuerkennung der Sonderzahlung an den Angeklagten Prof. \n\nDr. Funk können die fehlende Beweiswürdigung zu den Vorstellungen der An-\n\ngeklagten bei Bewilligung der Prämien für Dr. Esser und die vier weiteren Vor-\n\nstandsmitglieder nicht ersetzen. Seine Feststellung, die Präsidiumsmitglieder \n\nDr. Ackermann und Zwickel seien davon ausgegangen, wegen ihres unterneh-\n\nmerischen Handlungsspielraums zur Bewilligung der Prämie an den Angeklag-\n\nten Prof. Dr. Funk befugt zu sein, beruht auf ihren Einlassungen, die das Land-\n\ngericht als unwiderlegbar angesehen hat. Da an die Bewertung der Einlassung \n\neines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beur-\n\nteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung aber \n\nnur dann zugrunde legen, wenn er in seine Überzeugungsbildung auch die Be-\n\nweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung spre-\n\nchen können (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Über-\n\nzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Hier hat die Strafkammer zwar die \n\nzugunsten der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel sprechenden Umstän-\n\nde wie die Nichtaufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Düs-\n\nseldorf im Fall der Sonderzahlung an den Angeklagten Dr. Esser und den ein-\n\ngeholten Rechtsrat berücksichtigt, jedoch eine Vielzahl von Indizien nicht in die \n\nBeweiswürdigung einbezogen, die - zumindest in ihrer Gesamtheit - Zweifel an \n\neinem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass ihnen die Verlet-\n\nzung der Vermögensbetreuungspflicht bewusst, jedenfalls die Rechtmäßigkeit \n\nihres Handelns gleichgültig war: \n\n44 \n\nDie Beschlussfassungen vom 4. Februar 2000 erfolgten innerhalb kür-\n\nzester Zeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur beschlossenen freundlichen \n\nÜbernahme. Der Angeklagte Zwickel nahm an den Abstimmungen telefonisch \n\nnach einer nur kurzen mündlichen Information durch Prof. Dr. Funk teil, obwohl \n\nkeine Eilbedürftigkeit vorlag. Die Höhe der Sonderzahlung für den Angeklagten \n\nDr. Esser, die für den Wirtschaftsstandort Deutschland außergewöhnlich war, \n\nwurde von den Präsidiumsmitgliedern weder näher diskutiert noch begründet, \n\nvielmehr folgten diese dem mit der Übernehmerin Vodafone abgestimmten \n\nVorschlag der Großaktionärin Hutchison Whampoa Ltd, deren Interessen of-\n\nfensichtlich nicht mit denen der Mannesmann AG übereinstimmten. Sie nah-\n\nmen keinen Anstoß an der von ihnen erkannten Selbstbegünstigung des Ange-\n\nklagten Prof. Dr. Funk mit Beschuss vom 4. Februar 2000, dem eine - letztend-\n\nlich nicht ausbezahlte - Prämie von ca. 4,8 Mio. € zuerkannt wurde. Bei der am \n\n17. April 2000 beschlossenen und später ausbezahlten Anerkennungsprämie \n\nvon ca. 3 Mio. € handelten die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel mit der \n\nsachwidrigen Motivation, dem Wunsch des Prof. Dr. Funk nachzukommen, eine \n\nsachlich nicht gerechtfertigte Sonderzahlung zu erhalten (vgl. B. I.). Der Ange-\n\nklagte Dr. Ackermann befürwortete diese Prämie, obwohl er zuvor von den \n\nmündlich und schriftlich geäußerten Bedenken der Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft KPMG zu den Sonderzahlungen für die aktiven Vorstandsmitglieder hin-\n\nsichtlich Vertragsgrundlage, Veranlassung und Größenordnung Kenntnis erhal-\n\nten hatte. \n\n45 \n\n2. Der Freispruch des Angeklagten Zwickel kann nicht deshalb aufrecht-\n\nerhalten werden, weil er den Sonderzahlungen nicht zugestimmt, sondern sich - \n\nmit Rücksicht auf die von ihm zu vertretenden Arbeitnehmerinteressen - der \n\nStimme enthalten hat. \n\n46 \n\nAngesichts der Besonderheiten der Abstimmungen besteht für den Se-\n\nnat keine Notwendigkeit, sich grundsätzlich mit der strafrechtlichen Verantwort-\n\nlichkeit der einzelnen Mitglieder eines Gremiums bei Mehrheitsentscheidungen \n\nzu befassen. Denn nach den Feststellungen wusste der Angeklagte Zwickel bei \n\nseinen Stimmabgaben, dass sich die Angeklagten Prof. Dr. Funk und \n\nDr. Ackermann bereits auf die Zuerkennung der Anerkennungsprämien ver-\n\nständigt hatten und dass die Beschlüsse - unabhängig von seinem eigenen Ab-\n\nstimmungsverhalten - mit seiner Teilnahme an den Beschlussfassungen wirk-\n\nsam würden. Ebendies wollte er auch erreichen, weil er mit deren Inhalt nach \n\nden Urteilsfeststellungen einverstanden war. Damit hat er durch seine Stimm-\n\nenthaltungen vorsätzlich die Wirksamkeit der Beschlüsse herbeigeführt, so \n\ndass ihm das Landgericht die Mehrheitsentscheidungen des Präsidiums zu \n\nRecht als Mittäter zugerechnet hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn. 19; \n\nDencker, Mittäterschaft in Gremien, in Amelung, Individuelle Verantwortung und \n\nBeteiligungsverhältnisse bei Straftaten in bürokratischen Organisationen des \n\nStaates, der Wirtschaft und der Gesellschaft, 63 ff., 70). Entgegen der Meinung \n\nder Verteidigung kann sich der Angeklagte Zwickel nicht mit Erfolg darauf beru-\n\nfen, die Beschlüsse wären mit demselben Ergebnis zustande gekommen, wenn \n\ner mit \"Nein\" gestimmt hätte. Denn dieser Einwand lässt den den Sachverhalt \n\nprägenden, für die rechtliche Einordnung wesentlichen Umstand unberücksich-\n\ntigt: Die Stimmenthaltung des Angeklagten Zwickel entsprach hier objektiv und \n\nsubjektiv im Ergebnis einer \"Ja-Stimme\", die mit Rücksicht auf seine Stellung \n\nals Arbeitnehmervertreter lediglich nach außen nicht erkennbar werden sollte. \n\n47 \n\n3. Die Freisprüche der Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vor-\n\nwurf der Beihilfe zur Untreue haben auch unter dem Gesichtspunkt einer \"straf-\n\nlosen Hilfeleistung durch berufstypische neutrale Handlungen\" keinen Bestand. \n\n48 \n\nDie von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. \n\nBGHSt 46, 107, 109 ff., 112 f.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, § 266 \n\nAbs. 1 Beihilfe 3) tragen dem Umstand Rechnung, dass äußerlich neutrale be-\n\nrufsübliche Verhaltensweisen von Dritten zur Begehung einer Straftat ausge-\n\nnutzt werden können. Die deshalb erforderliche Einschränkung der Beihilfest-\n\nrafbarkeit hat danach innerhalb des subjektiven Tatbestands aufgrund einer \n\nwertenden Betrachtung im Einzelfall zu erfolgen. Weiß der Hilfeleistende nicht, \n\nwie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und hält er \n\nes lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat ausgenutzt \n\nwird, so ist sein Handeln regelmäßig keine strafbare Beihilfe, es sei denn, das \n\nvon ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war \n\nderart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar \n\ntatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Zielt das Handeln des Haupttäters da-\n\ngegen ausschließlich auf eine strafbare Handlung und weiß dies der Hilfeleis-\n\ntende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfe zu werten, weil dann sein Tun den \"All-\n\ntagscharakter\" verliert, als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten ist und des-\n\nhalb auch nicht mehr als sozialadäquat angesehen werden kann (vgl. BGHSt \n\n46, 107, 112). \n\n49 \n\nEs kann offen bleiben, ob diese zur Eingrenzung der Beihilfestrafbarkeit \n\nbei \"berufstypischen neutralen Handlungen\" entwickelten Kriterien der Sache \n\nnach weiter führen oder ob nicht vielmehr die Strafbarkeitsbeschränkung bei \n\nsachgerechter Auslegung ausreichend nach den herkömmlichen und allgemein \n\nanerkannten Regeln etwa über die objektive Zurechnung oder den Gehilfenvor-\n\nsatz erfolgen kann. Selbst wenn man der dargestellten Rechtsprechung folgt, \n\nscheidet nämlich nach den getroffenen Feststellungen unter diesem Gesichts-\n\npunkt eine Beihilfe zur Untreue nicht aus. Für die Angeklagten Dr. Esser und \n\nDr. D. waren die Vorbereitung der Präsidiumsbeschlüsse sowie deren Um-\n\nsetzung schon deshalb keine \"berufstypischen Handlungen mit Alltagscharak-\n\nter\", weil sie damit gezielt die Zuwendung der Sonderzahlungen förderten. Bei \n\nihren Hilfeleistungen kannten sie - in gleicher Weise wie die Präsidiumsmitglie-\n\nder Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel - alle Umstände, welche die ob-\n\njektive Pflichtverletzung begründeten. Soweit der Gehilfe einer Straftat seine \n\nunterstützende Tätigkeit innerhalb eines weisungsgebundenen Dienstverhält-\n\nnisses erbracht hat, liegt darin lediglich ein zu seinen Gunsten bei der Strafzu-\n\nmessung zu berücksichtigender Umstand. \n\n50 \n\nV. Demgemäß sind die Freisprüche aufzuheben. Eine Aufrechterhaltung \n\nder an sich fehlerfreien Feststellungen zum objektiven Sachverhalt kommt \n\nschon deshalb nicht in Betracht, weil die freigesprochenen Angeklagten die \n\nTatvorwürfe bestreiten und das rechtsfehlerfreie Zustandekommen der Fest-\n\nstellungen mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnten (vgl. BGH NStZ \n\n1999, 206, 207; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 24 aE). Folglich muss auch \n\nnicht entschieden werden, ob das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung \n\n- wie die Staatsanwaltschaft meint - rechtsfehlerhaft von Anerkennungsprämien \n\nund nicht von Zuwendungen zur Erleichterung und Beschleunigung der freund-\n\nlichen Übernahme oder zumindest der Übernahmeverhandlungen ausgegan-\n\ngen ist. \n\n51 \n\nB. Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. Funk \n\n52 \n\nAuch die Freisprüche der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel vom \n\nVorwurf der Untreue wegen der Zuwendung der Anerkennungsprämie an den \n\nMitangeklagten Prof. Dr. Funk sowie die Freisprüche der Angeklagten Dr. Esser \n\nund Dr. D. vom Vorwurf der Beihilfe hierzu sind nicht frei von Rechtsfehlern \n\nund deshalb aufzuheben. \n\n53 \n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Prof. Dr. Funk von \n\n1994 bis Mai 1999 Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG. Deren Unter-\n\nnehmenswert steigerte sich in diesem Zeitraum deutlich. Inspiriert durch die für \n\ndie aktiven Vorstandsmitglieder vorgeschlagenen Prämien äußerte er spontan \n\nden Wunsch, selbst eine Sonderzahlung von der Mannesmann AG zu erhalten. \n\nNachdem sich der Vertreter der Großaktionärin Hutchison Whampoa Ltd damit \n\neinverstanden erklärt hatte, vereinbarten am 4. Februar 2000 die Angeklagten \n\nProf. Dr. Funk und Dr. Ackermann, aus dem für die leistungsstärksten Mitglie-\n\nder des Telekommunikationsteams vorgesehenen Prämienfonds von ca. 16 \n\nMio. €, Prof. Dr. Funk eine Anerkennungsprämie in Höhe von ca. 4,8 Mio. € zu \n\ngewähren. Der Angeklagte Zwickel nahm telefonisch an der Beschlussfassung \n\nteil, enthielt sich aber der Stimme, wodurch er auch diesen Beschluss zustande \n\nbringen wollte. Allen drei Präsidiumsmitgliedern war bewusst, dass der Ange-\n\nklagte Prof. Dr. Funk an einer Beratung und Abstimmung teilnahm, die ihn \n\nselbst begünstigte. Da in der Folgezeit vor allem wegen der Selbstbegünstigung \n\nBedenken gegen die formelle Wirksamkeit des Beschlusses entstanden waren, \n\nwurde die Prämie nicht ausbezahlt. \n\n54 \n\nNach dem Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. Funk aus dem Auf-\n\nsichtsrat beschloss das Präsidium der Mannesmann AG am 17. April 2000 \n\ndurch den neuen Aufsichtsratsvorsitzenden Sir Gent - Chief Executive Officer \n\nvon Vodafone - sowie die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, der sich \n\nwiederum der Stimme enthielt, dem Angeklagten Prof. Dr. Funk eine freiwillige \n\nSonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € zuzuwenden. Nach dem Inhalt des \n\nBeschlussprotokolls geschah dies, um seine maßgeblichen Beiträge zum wirt-\n\nschaftlichen Erfolg der Mannesmann AG und zur Steigerung des Unterneh-\n\nmenswertes zu honorieren. Das tatsächliche Motiv der Angeklagten Dr. Acker-\n\nmann und Zwickel für die Prämienbewilligung war jedoch allein der Wunsch des \n\nBegünstigten, selbst auch eine Anerkennungsprämie zu erhalten. Sie gingen \n\nauch insoweit davon aus, die Beschlussfassung wahre die Grenzen unterneh-\n\nmerischen Ermessens und hielten ihr Handeln für erlaubt. Ende April 2000 \n\nwurde die Prämie an Prof. Dr. Funk überwiesen. \n\n55 \n\nII. Das Landgericht ist der Meinung, die Angeklagten Dr. Ackermann und \n\nZwickel hätten sich auch in diesem Fall nicht wegen Untreue strafbar gemacht. \n\nZwar hätten sie vorsätzlich ihre gegenüber der Mannesmann AG bestehende \n\nVermögensbetreuungspflicht gravierend verletzt und die Gesellschaft geschä-\n\ndigt, weil sie die nicht im Unternehmensinteresse liegende Anerkennungsprä-\n\nmie aus einer sachwidrigen Motivation heraus willkürlich zuerkannt hätten. Den \n\nPräsidiumsmitgliedern habe jedoch aufgrund einer fehlerhaften aktienrechtli-\n\nchen Gesamtbetrachtung das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Ihr Verbotsirrtum \n\nsei unvermeidbar gewesen. Wenn sie Rechtsrat eingeholt hätten, wäre die Zah-\n\nlung einer freiwilligen Anerkennungsprämie, deren aktienrechtliche Zulässigkeit \n\nzum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum als \n\nproblematisch behandelt worden sei, als rechtlich unbedenklich bezeichnet \n\nworden. Die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. , die lediglich innerhalb ihres \n\nberuflichen Aufgabenbereiches die Tat gefördert hätten, hätten sich nicht we-\n\ngen Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht. Es fehle an den besonderen Vo-\n\nraussetzungen, die bei einem berufstypischen Verhalten an den Gehilfenvor-\n\nsatz zu stellen seien. \n\n56 \n\nIII. Dieser rechtlichen Würdigung ist zuzustimmen, soweit das Landge-\n\nricht annimmt, dass die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel den objekti-\n\nven Tatbestand der Untreue erfüllt haben. Wie sich aus den Ausführungen zu \n\nden Anerkennungsprämien für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser und die \n\nvier weiteren Vorstandsmitglieder (vgl. A. III. 1.) ergibt, stand es den Präsidi-\n\numsmitgliedern nicht frei, die in der Vergangenheit erbrachte, durch die dienst-\n\nvertraglichen Bezüge bereits abgegoltene Leistung durch eine Sonderzahlung \n\nzusätzlich zu honorieren. Denn die Prämie war für die Mannesmann AG ohne \n\nNutzen. Hinzu kommt, dass die Zuwendung aufgrund sachwidriger Motivation \n\nund damit willkürlich beschlossen wurde. Dies folgt auch daraus, dass das Prä-\n\nsidium beim Ausscheiden des Prof. Dr. Funk als Vorstandsvorsitzender für eine \n\nAnerkennungsprämie keinen Anlass gesehen und diese nicht zeitnah zuerkannt \n\nhatte. \n\n57 \n\nIV. Rechtsfehlerhaft \n\nist \n\njedoch die Annahme, die Angeklagten \n\nDr. Ackermann und Zwickel hätten sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum \n\nbefunden. \n\n58 \n\nUnter den gegebenen Umständen, vor allem angesichts der offensichtli-\n\nchen Pflichtwidrigkeit einer willkürlichen Zuwendung, hätten die Angeklagten \n\nDr. Ackermann und Zwickel bei Anlegung der an die Unvermeidbarkeit eines \n\nVerbotsirrtums zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 3, 357, 366; 4, 1, 5 \n\nund 237, 242 f.) nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen einen eventuell gege-\n\nbenen Irrtum vermeiden können. Dazu hätte es nicht einmal eines Rechtsrats \n\nbedurft. Bei Einholung von Rechtsrat durch eine sachkundige, neutrale Person \n\nhätte richtigerweise die Frage gestellt werden müssen, ob eine ausschließlich \n\ndurch den Wunsch des Begünstigten motivierte, dem Unternehmen keinen Vor-\n\nteil bringende Prämiengewährung rechtlich zulässig ist. Dies wäre mit Sicher-\n\nheit verneint worden. \n\n59 \n\nV. Entgegen der Meinung der Verteidigung vermögen die Urteilsfeststel-\n\nlungen zur subjektiven Tatseite auch sonst einen Freispruch nicht zu tragen. \n\nInsofern braucht nicht entschieden zu werden, ob die Fehlvorstellung der An-\n\ngeklagten Dr. Ackermann und Zwickel - entgegen der Meinung des Landge-\n\nrichts - bereits einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum darstellen würde. \n\n60 \n\n1. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Vorstellungen dieser An-\n\ngeklagten sind bereits in sich widersprüchlich. Nach den Feststellungen kann-\n\nten sie ihre Vermögensbetreuungspflicht und ihr Vorsatz umfasste auch die \n\nPflichtwidrigkeit ihres Handelns. Dies ist ohne nähere Erörterung mit der An-\n\nnahme fehlenden Unrechtsbewusstseins unvereinbar. \n\n61 \n\n2. Außerdem beruhen die Feststellungen zum Irrtum auf einer lückenhaf-\n\nten Beweiswürdigung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu A. V. 1. b) Bezug \n\ngenommen. In die Beweiswürdigung hat die Strafkammer vor allem nicht er-\n\nkennbar das gegen einen Irrtum sprechende Indiz einbezogen, dass die Aner-\n\nkennungsprämie nicht die Verdienste des früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. \n\nDr. Funk für die Mannesmann AG angemessen entlohnen sollte, sondern ohne \n\nhinreichenden unternehmensbezogenen Anlass aus willkürlichen Gründen al-\n\nlein aufgrund des Wunsches des Begünstigten zugewendet wurde. Die diesem \n\nBeweisergebnis entgegen \n\nstehenden Einlassungen der Angeklagten \n\nDr. Ackermann und Zwickel hat sie nicht geglaubt und die sachwidrige Motivati-\n\non ausdrücklich festgestellt. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fehlen-\n\nden Unrechtsbewusstseins fern. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass \n\nsich der in führenden Positionen der deutschen Wirtschaft tätige Angeklagte \n\nDr. Ackermann und der Gewerkschaftsführer Zwickel für berechtigt gehalten \n\nhaben könnten, in Millionenhöhe willkürlich - so das angefochtene Urteil - über \n\ndas ihnen anvertraute Gesellschaftsvermögen verfügen zu dürfen. Auch hätte \n\nerörtert werden müssen, dass die ursprünglich bewilligte Prämie in Höhe von \n\nca. 4,8 Mio. € ohne weitere Diskussion und Erläuterung innerhalb weniger Wo-\n\nchen durch eine solche von ca. 3 Mio. € ersetzt wurde, dies unter anderem aus \n\nVerärgerung des neuen Aufsichtsratsvorsitzenden über Äußerungen des Ange-\n\nklagten Prof. Dr. Funk gegen Ende des Übernahmekampfes. Schließlich er-\n\nweist sich die Beweiswürdigung auch im Hinblick darauf als lückenhaft, dass \n\nder Angeklagte Dr. Ackermann am 17. April 2000 unmittelbar vor der Be-\n\nschlussfassung von den rechtlichen Bedenken der Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft KPMG gegen die Prämien für Dr. Esser und die vier weiteren Vor-\n\nstandsmitglieder erfahren hatte; diese Bedenken beanspruchten indessen für \n\ndie Sonderzahlung an Prof. Dr. Funk in noch stärkerem Maße Beachtung. Un-\n\nter diesen Umständen kann die Annahme eines Irrtums allein auf die Erwä-\n\ngung, die Hinweise der KPMG genügten nicht, um eine Kenntnis der Rechts-\n\nwidrigkeit oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit positiv feststellen zu können, \n\nnicht rechtsfehlerfrei gestützt werden. \n\n62 \n\nVI. Der Freispruch der Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vor-\n\nwurf der Beihilfe zur Untreue hat ebenfalls keinen Bestand. Eine Beihilfestraf-\n\nbarkeit scheidet auch hier nicht unter dem Gesichtspunkt \"berufstypischen \n\nHandelns\" aus (vgl. A. IV. 3.). Soweit die Verteidigung zusätzlich einwendet, \n\ndass es unsicher gewesen sei, ob das Präsidium tatsächlich entsprechend der \n\nBeschlussvorlage entscheiden werde, stellt dies den Gehilfenvorsatz nicht in \n\nFrage, weil dieser nicht das sichere Wissen der Tatbegehung durch den Haupt-\n\ntäter voraussetzt. \n\n \n \n\n63 \n\n64 \n\n65 \n\n66 \n\nC. Abfindung der Alternativpensionsansprüche \n\nSchließlich halten die Freisprüche der Angeklagten Prof. Dr. Funk, \n\nDr. Ackermann, Zwickel und L. vom Vorwurf der Untreue in vier Fällen \n\nwegen der Abfindung der Alternativpensionsansprüche sowie der Freispruch \n\ndes Angeklagten Dr. D. vom Vorwurf der Beihilfe rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand und sind daher aufzuheben. \n\nI. Hierzu hat das Landgericht folgendes festgestellt: \n\nDie Mannesmann AG gewährte den ehemaligen Vorstandsmitgliedern \n\nund deren Hinterbliebenen Pensionen, deren Höhe sie durch einen Vergleich \n\nder Fest- mit der Alternativpension ermittelte. Der Festpension lag - abhängig \n\nvom Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls - ein prozentualer Anteil des \n\nvor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen Bruttojahresgehalts zugrunde, wäh-\n\nrend sich die Alternativpension aus einem Prozentsatz der durchschnittlichen \n\njährlichen Gesamtbezüge der aktiven Vorstandsmitglieder der jeweiligen Hie-\n\nrarchiestufe errechnete. Gezahlt wurde der höhere Betrag. \n\n67 \n\nMit Beschluss des Präsidiums vom 20. November 1998 wurde die Rege-\n\nlung über die Alternativpensionen, die zu unvorgesehen hohen Ansprüchen \n\ngeführt hatte, für die aktiven Vorstandsmitglieder unter gleichzeitiger Erhöhung \n\nder Festpensionen abgeschafft. Für den damaligen Vorstandsvorsitzenden \n\nProf. Dr. Funk und die bereits pensionierten Vorstandsmitglieder galt weiterhin \n\ndas alte Pensionsmodell. Der Angeklagte Prof. Dr. Funk, der nach der Über-\n\nnahme der Mannesmann AG durch Vodafone in Zukunft fallende Vorstandsbe-\n\nzüge und damit ein Absinken oder einen Wegfall der Alternativpensionen be-\n\nfürchtete, bereitete in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Dr. D. eine \n\npauschale Abfindung der zukünftigen Ansprüche auf die Differenz zwischen \n\nAlternativ- und Festpension vor. \n\n68 \n\nIn der Präsidiumssitzung vom 27. März 2000 sprach der Angeklagte \n\nProf. Dr. Funk die Abfindung der Alternativpensionsansprüche an, legte einen \n\nvorbereiteten Beschlussentwurf vor und versicherte, dass die Abfindungsbeträ-\n\nge rechtlich und versicherungsmathematisch geprüft worden seien. Anschlie-\n\nßend beschlossen die Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L. , die \n\nsich auf das Beschlussthema nicht vorbereitet hatten, einstimmig, 18 Pensionä-\n\nren Abfindungsangebote in der Gesamthöhe von über 31 Mio. € zu unterbrei-\n\nten, von denen über 2,7 Mio. € auf den Angeklagten Prof. Dr. Funk entfielen. \n\nDabei gingen sie von einer Reduzierung der durchschnittlichen Vorstandsver-\n\ngütungen und damit verbunden von einem Absinken oder dem Wegfall der Al-\n\nternativpensionen in der Zukunft aus. Sie erkannten, dass bei Beibehaltung der \n\nbisherigen Pensionsregelung die Alternativpensionsansprüche langfristig ihren \n\nwirtschaftlichen Wert verlieren würden. \n\n69 \n\nDurch weitere Beschlüsse erhöhte das Präsidium in der Folgezeit die Ab-\n\nfindungsbeträge für zwei Pensionäre wegen unberücksichtigt gebliebener per-\n\nsönlicher Umstände um ca. 394.000 € und ca. 380.000 €, in einem Fall be-\n\nschloss es die Auszahlung der Abfindung als jährliche Rente auf die Dauer von \n\n15 Jahren, was Mehrkosten von ca. 450.000 € zur Folge hatte. \n\n70 \n\nDie Präsidiumsmitglieder waren bei ihren Entscheidungen der Meinung, \n\nzur Abfindung der Alternativpensionen berechtigt zu sein, insbesondere \n\ndadurch drohende gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Pensionären \n\nvermeiden zu können. Nachdem die Pensionäre und Hinterbliebenen ihr Ein-\n\nverständnis mit den beschlossenen Abfindungen erklärt hatten, wurden die Be-\n\nträge ausbezahlt. \n\n71 \n\nII. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Beschlüsse über die Ab-\n\nfindung der Alternativpensionsansprüche seien im Ergebnis nicht als Untreue \n\nzu bewerten. Bei der Grundentscheidung vom 27. März 2000 hätten die Präsi-\n\ndiumsmitglieder zwar ihre gegenüber der Mannesmann AG bestehende Ver-\n\nmögensbetreuungspflicht verletzt, weil sie in Zukunft tatsächlich nicht mehr be-\n\nstehende Ansprüche abgefunden hätten. Dies habe nicht im Unternehmensin-\n\nteresse gelegen. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht gravierend gewesen, da \n\ndie Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG gut gewesen sei, die \n\nPräsidiumsmitglieder nicht aus sachwidrigen Motiven gehandelt hätten und sie \n\nwegen des bestehenden Prozessrisikos zu Recht von einem Vergleich ausge-\n\ngangen seien. In den weiteren Fällen fehle es wegen der Vergleichsmotivation \n\nbereits an einem Pflichtenverstoß. Mangels einer Haupttat scheide eine Straf-\n\nbarkeit des Angeklagten Dr. D. wegen Beihilfe zur Untreue aus. \n\nIII. Die Urteilsgründe tragen die Freisprüche der Angeklagten nicht. \n\n1. Die zur Grundentscheidung vom 27. März 2000 über die Abfindung \n\nder Alternativpensionsansprüche getroffenen Feststellungen sind lückenhaft, so \n\ndass nicht überprüft werden kann, ob die Präsidiumsmitglieder die Grenzen \n\nunternehmerischen Ermessens überschritten und deshalb die Mannesmann \n\nAG pflichtwidrig geschädigt haben. Dem Urteil ist insbesondere nicht zu ent-\n\nnehmen, welcher Wert den künftigen Alternativpensionsansprüchen - jedenfalls \n\nder Größenordnung nach - unter Berücksichtigung von versicherungsmathema-\n\ntischer Zahlungsdauer und der zu erwartenden Absenkung der Vorstandsgehäl-\n\nter unter dem Einfluss der neuen Konzernmutter Vodafone objektiv beizumes-\n\n72 \n\n73 \n\nsen war und wie sich die zuerkannten Beträge dazu verhalten. Aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich lediglich, dass das Landge-\n\nricht langfristig von einer stark abnehmenden Werthaltigkeit der Alternativpen-\n\nsionsansprüche und damit von einem geringfügigen Wert ausgegangen ist. Da \n\ndie variable Alternativpension nur dann zu bezahlen war, wenn sie die Festpen-\n\nsion überstieg, hätte auch deren jeweilige Höhe mitgeteilt werden müssen. \n\n74 \n\nEntgegen der Meinung der Verteidigung sind die fehlenden Feststellun-\n\ngen nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich die Abfindungsentscheidung not-\n\nwendigerweise innerhalb der Grenzen des auch insoweit bestehenden, wenn \n\nauch durch versicherungsmathematische Vorgaben beschränkten unternehme-\n\nrischen Handlungsspielraums bewegte. Denn wegen der dargestellten Lücken \n\nist nicht überprüfbar, ob mit Blick auf die Vermögensbetreuungspflicht der Prä-\n\nsidiumsmitglieder die Grenzen des Spielraums noch eingehalten sind. Aus \n\ndenselben Erwägungen kann die Feststellung des Landgerichts, die Angeklag-\n\nten seien von einem Vergleich ausgegangen, die Freisprüche entgegen der von \n\nder Verteidigung geäußerten Auffassung nicht tragen. Die von ihr angestellte \n\nErwägung, den Pensionären habe möglicherweise ein Anspruch auf Anpas-\n\nsung der Pensionszusagen zugestanden, wird durch die Feststellungen nicht \n\ngestützt. \n\n75 \n\n2. Auch die Freisprüche zu den drei Folgeentscheidungen über die Ab-\n\nfindung der Alternativpensionsansprüche können nicht bestehen bleiben. Zum \n\neinen waren die Erhöhungen der Abfindungen für zwei Pensionäre sowie die \n\nUmrechnung der Abfindung einer Hinterbliebenen in eine Rentenzahlung ab-\n\nhängig von der am 27. März 2000 getroffenen Grundentscheidung und mit die-\n\nser untrennbar verbunden. Zum anderen sind auch die Feststellungen zu den \n\nFolgeentscheidungen lückenhaft. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es \n\nsich gegenüber der Grundentscheidung - wie das Landgericht angenommen \n\nhat - um selbständige Pflichtverletzungen handelt. \n\n76 \n\n77 \n\n78 \n\n79 \n\nD. Einstellung von Fall II. 6. der Urteilsgründe (\"TOPP-200-Beschluss\") \n\nDas Verfahren wegen des Vorwurfs der Untreue durch eine pflichtwidrige \n\nZuerkennung des \"TOPP-200-Bonus\" - eines erfolgsabhängigen, variablen Be-\n\nstandteils der Vergütung der Vorstandsmitglieder - ist auf die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil einzustellen. Denn \n\nes fehlt insoweit aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dar-\n\ngestellten Gründen an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen An-\n\nklage. Der Tatkomplex, der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung \n\ngemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung vorläufig ausgeschieden \n\nworden war, konnte durch Beschluss des Landgerichts nicht wirksam in das \n\nVerfahren einbezogen werden, weil die Präsidiumsbeschlüsse über den Bonus \n\nund die Pensionsabfindungen mangels einer inhaltlichen Verknüpfung nicht zur \n\nselben prozessualen Tat gehören. Das Einstellungsurteil geht im Falle fehlen-\n\nder Anklage einer Aufrechterhaltung des Freispruchs vor (vgl. BGHSt 46, 130, \n\n135 ff.; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 44 f.), so dass es keiner Er-\n\nörterung bedarf, ob die Freisprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten wür-\n\nden. \n\nE. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\nI. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der An-\n\ngeklagte Dr. Esser durch seine Mitwirkung an der Vorbereitung und der Umset-\n\nzung der Beschlüsse über die ihm und den anderen Vorstandsmitgliedern ge-\n\nwährten freiwilligen Sonderzahlungen lediglich wegen Beihilfe zur Untreue \n\nstrafbar gemacht haben kann; denn ihn traf im Zusammenhang mit diesen Be-\n\nschlüssen keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Mannesmann AG. \n\nDaher kommt bei ihm eine als Mittäter begangene Untreue nicht in Betracht. \n\n80 \n\nZwar hat der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft als deren \n\nGeschäftsführer und Vertreter (§ 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 AktG) \n\ngrundsätzlich die Pflicht, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren, \n\ninsbesondere Schaden von dem Gesellschaftsvermögen abzuwenden, und \n\ndamit eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Dies \n\ngilt jedoch nicht für Entscheidungen, die im weitesten Sinne die Bezüge der \n\nVorstandsmitglieder betreffen. Diese werden durch das Aktiengesetz nicht nur \n\naus der Vertretungsmacht, sondern auch aus der Geschäftsführungsbefugnis \n\ndes Vorstands ausgeklammert und sind dem Präsidium (Aufsichtsrat) in aus-\n\nschließlicher Zuständigkeit zugewiesen (§ 87 Abs. 1 und 2, § 112 AktG). Das \n\nhat seinen Grund nicht nur darin, dass insoweit die Gesellschaft zum Aus-\n\nschluss von Insichgeschäften durch ein anderes Organ vertreten werden muss. \n\nVielmehr wird hierdurch auch der Tatsache Rechnung getragen, dass bei der \n\nRegelung der Vorstandsbezüge die Vermögensinteressen von Gesellschaft und \n\nVorstandsmitglied nicht gleichgerichtet sind, sondern - auch soweit nicht die \n\neigenen, sondern die Bezüge anderer Vorstandsmitglieder betroffen sind - typi-\n\nscherweise in die entgegen gesetzte Richtung gehen. Ist dieser Entschei-\n\ndungsbereich aber rechtlich aus den Befugnissen der Vorstandsmitglieder aus-\n\ngeklammert, so kann diese insoweit auch keine Pflicht zur Betreuung der Ver-\n\nmögensinteressen der Gesellschaft treffen. Allein ihre faktischen Einwirkungs-\n\nmöglichkeiten auf die entsprechenden Beschlüsse des Präsidiums (Aufsichts-\n\nrats) ändern an dieser Rechtslage nichts. \n\n81 \n\nII. Stellt sich der Sachverhalt dem neuen Tatrichter zur objektiven Tatsei-\n\nte in seinen wesentlichen Elementen ebenso dar, wie er im angefochtenen Ur-\n\nteil festgestellt ist, wird die Strafbarkeit der Angeklagten maßgeblich von den \n\nFeststellungen zur subjektiven Tatseite abhängen. Je nach dem Stand ihrer \n\n(Un-)Kenntnis von den Tatsachen und der eigenen (Fehl-) Bewertung ihres \n\nVerhaltens könnten sie in einem den Vorsatz und damit die Strafbarkeit aus-\n\nschließenden Tatbestandsirrtum (§§ 15, 16 StGB) oder in einem vermeidbaren \n\noder unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) gehandelt haben. Die Abgren-\n\nzung im einzelnen dürfte sich als schwierig erweisen, wie dies bei Tatbestän-\n\nden mit stark normativ geprägten objektiven Tatbestandsmerkmalen (hier in \n\n§ 266 Abs. 1 StGB die Verletzung der Pflicht, die Vermögensinteressen wahr-\n\nzunehmen) häufig der Fall ist und gerade für den zu beurteilenden Sachverhalt \n\nauch durch entgegen gesetzte Stellungnahmen in der Literatur belegt wird (vgl. \n\nu.a. einerseits Arzt/Weber, Strafrecht BT § 22 Rdn. 69; Jakobs NStZ 2005, \n\n276, 277; Jakobs in FS für Dahs S. 49 ff. und andererseits Schünemann in LK \n\n11. Aufl. § 266 Rdn. 153 f.; Kindhäuser in NK-StGB 13. Lfg. § 266 Rdn. 179; \n\nTröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 77; Puppe GA 1990, 145, 171; Roxin, Straf-\n\nrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 21 Rdn. 23). \n\n82 \n\nAngesichts der Ungewissheit, welche Feststellungen der neue Tatrichter \n\ninsoweit gegebenenfalls treffen wird, und insbesondere der Vielgestaltigkeit der \n\ndenkbaren Sachverhaltsgestaltungen, wäre ein Versuch, für alle in Betracht \n\nkommenden Vorstellungen und Motivationen Hinweise auf die - nach Auffas-\n\nsung des Senats - zutreffende rechtliche Einordnung zu geben, von vorneher-\n\nein verfehlt; dies gilt auch deshalb, weil weder das Landgericht noch der - ge-\n\ngebenenfalls in anderer Besetzung entscheidende - Senat in einem etwaigen \n\nneuen Revisionsverfahren daran gebunden wären. Die schriftlichen Stellung-\n\nnahmen von Bundesanwaltschaft und Verteidigung sowie die Erörterung der \n\nFragen in der Hauptverhandlung geben aber Anlass zu folgenden Anmerkun-\n\ngen: \n\n83 \n\nEine sachgerechte Einordnung etwaiger Fehlvorstellungen oder -bewer-\n\ntungen der Angeklagten wird sich nicht durch schlichte Anwendung einfacher \n\nFormeln ohne Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierende Betrach-\n\ntungen erreichen lassen. Die Annahme etwa, dass jede (worin auch immer be-\n\ngründete) fehlerhafte Wertung, nicht pflichtwidrig zu handeln, stets zum Vor-\n\nsatzausschluss führt, weil zum Vorsatz bei der Untreue auch das Bewusstsein \n\ndes Täters gehöre, die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht zu verletzen, \n\nkann nicht überzeugen. Umgekehrt könnte der Senat auch der Auffassung \n\nnicht folgen, dass es für die Bejahung vorsätzlichen Handelns ausreicht, wenn \n\nder Täter alle die objektive Pflichtwidrigkeit seines Handelns begründenden \n\ntatsächlichen Umstände kennt und dass seine in Kenntnis dieser Umstände \n\naufgrund unzutreffender Bewertung gewonnene fehlerhafte Überzeugung, sei-\n\nne Vermögensbetreuungspflichten nicht zu verletzen, stets nur als Verbotsirr-\n\ntum zu werten ist. \n\n84 \n\nAusgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts \n\nzum objektiven Sachverhalt und mit Blick auf seine Ausführungen zu den Vor-\n\nstellungen der Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel neigt \n\nder Senat etwa hinsichtlich der Anerkenntnisprämien für den Angeklagten \n\nDr. Esser zu folgender Bewertung: \n\n85 \n\nWar den Präsidiumsmitgliedern - was allerdings kaum anders vorstellbar \n\nsein dürfte - bewusst, dass die Sonderzahlungen für die Mannesmann AG in \n\nder gegebenen Situation (Übernahme des Unternehmens durch Vodafone und \n\nAusscheiden von Dr. Esser) ohne jeden Nutzen war, so dürfte ihre irrige An-\n\nnahme, zur Bewilligung der Prämien gleichwohl berechtigt gewesen zu sein, \n\nden Vorsatz unberührt lassen und lediglich einen Verbotsirrtum begründen. \n\nWer als Verwalter fremden Vermögens in Kenntnis seiner Vermögensfürsorge-\n\npflicht eine Maßnahme trifft, die dem Inhaber des betreuten Vermögens keinen \n\nVorteil bringen kann und deswegen einen sicheren Vermögensverlust bedeutet, \n\nkennt nicht nur die Tatsachen, die rechtlich als Verletzung der Vermögensfür-\n\nsorgepflicht zu bewerten sind. Er weiß, weil das Verbot, alles das Vermögen \n\nsicher und ausnahmslos Schädigende zu unterlassen, zentraler Bestandteil der \n\nVermögensfürsorgepflicht ist, vielmehr zugleich auch, dass er diese seine \n\nPflicht verletzt. Wenn die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwi-\n\nckel - wie es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Fall war - \n\ngemeint haben, \"aufgrund ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit\" zu den \n\nZahlungen berechtigt zu sein, liegt es nahe, dass sie in Kenntnis dessen, dass \n\nihr Verhalten für die Mannesmann AG sicher nachteilig war und mithin ihre \n\nVermögensfürsorgepflicht eigentlich verletzte, gleichsam einen nicht bestehen-\n\nden Erlaubnissatz in Anspruch genommen haben. Eine solche Fehlvorstellung \n\nwird aber von § 17 StGB und nicht von § 16 StGB geregelt. \n\n86 \n\nDasselbe gilt noch deutlicher hinsichtlich der Anerkennungsprämie für \n\nProf. Dr. Funk: Sollten die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel tatsächlich \n\ngeglaubt haben, zu der das Vermögen der Mannesmann AG schädigenden \n\nZuwendung allein deswegen berechtigt zu sein, weil diese dem Wunsch des \n\nAngeklagten Prof. Dr. Funk entsprochen habe, so liegt die Annahme eines den \n\nVorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums fern. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_470-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/3-str-470-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":12},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_470-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_470-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/3-str-470-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_470-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:05.522532+00:00"}}