{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_459-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"3 StR 459/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 459/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n18. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 23. Juli 2004, soweit es ihn betrifft, im \n\nSchuldspruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu ge-\n\nfaßt: \n\nDer Angeklagte K. wird wegen \n\n- Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 15 der \n\nUrteilsgründe) \n\n- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb \n\nvon Betäubungsmitteln in sechs Fällen (Fälle 11 bis 14, 17 und \n\n18 der Urteilsgründe) \n\n- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Fälle 1 \n\nbis 9 der Urteilsgründe) \n\n- gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (Fall \n\n10 der Urteilsgründe) \n\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amts-\n\ngerichts Meldorf vom 12. Dezember 2000 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nund wegen \n\n- Anstiftung zur tateinheitlich mit Versicherungsmißbrauch be-\n\ngangenen Brandstiftung sowie zur falschen Verdächtigung \n\n(Fall 21 der Urteilsgründe) \n\n- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb \n\nvon Betäubungsmitteln in drei Fällen (Fälle 16, 19 und 20 der \n\nUrteilsgründe) \n\nzu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nvier Monaten verurteilt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, hiervon wiederum in einem Fall in \n\nnicht geringer Menge, und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Meldorf vom 12. Dezember 2000 (Az. 21 Ds 315 Js \n\n13371/00 (167/00)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs \n\nMonaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu-\n\nbungsmitteln und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb \n\nvon Betäubungsmitteln, sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung, Versiche-\n\nrungsmißbrauch und falscher Verdächtigung zu einer weiteren Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\" verurteilt. Seine auf die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer teilweisen \n\nAbänderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils \n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben. \n\nHinsichtlich der Fälle 11 bis 14 und 16 der Urteilsgründe war der Schuld-\n\nspruch zu ändern. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der An-\n\ngeklagte in diesen Fällen, in denen er sich Haschisch in Mengen unterhalb der \n\nGrenze zur nicht geringen Menge, teils zum Eigenkonsum, teils zum Weiter-\n\nverkauf beschaffte, nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin \n\nTateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Hinter dem von \n\nihm verwirklichten Tatbestand des Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 BtMG) tritt der Auffangtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn nicht \n\nBetäubungsmittel in nicht geringen Mengen in Frage stehen (vgl. Weber, BtMG \n\n2. Aufl. § 29 a Rdn. 184), zurück (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkur-\n\nrenzen 2). Mithin hat sich der Angeklagte auch in diesen Fällen - nicht anders \n\nals bei den gleich gelagerten Taten 17 bis 20, die das Landgericht rechtlich \n\nzutreffend gewürdigt hat - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tat-\n\neinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln strafbar gemacht. § 265 StPO steht \n\nder Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der geständige An-\n\ngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nDer Senat nimmt die Änderung des Schuldspruchs zum Anlaß, die ins-\n\ngesamt unübersichtliche Urteilsformel, die eine Zuordnung der festgestellten \n\nTaten zu den Elementen des Schuldspruchs in höchstem Maße erschwert und \n\nzu Mißverständnissen führen könnte, neu zu fassen. \n\nZum Strafausspruch weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht die \n\nwegen überlanger Verfahrensdauer gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorge-\n\nnommene Kompensation fälschlich im Wege der Milderung sowohl der jeweili-\n\ngen Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafen (\"doppelter Rabatt\"; vgl. BGHR \n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) vorgenommen hat. Hier-\n\ndurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. \n\nTolksdorf Richter am Bundesgerichtshof von Lienen \n Winkler ist wegen Urlaubs an \n der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_459-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/3-str-459-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_459-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_459-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/3-str-459-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_459-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:50.711288+00:00"}}