{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_452-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-02-08","aktenzeichen":"3 StR 452/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 452/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 5. Juli 2004 im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuchter \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr sowie mit \n\nversuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Si-\n\ncherungsverwahrung angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und Beanstandun-\n\ngen der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat \n\nnur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. \n\n1. Dem Angeklagten ist es gelungen, ein Kilogramm Kokain in die Bun-\n\ndesrepublik einzuführen. Seine Bemühungen, mit demselben Transport aus \n\nVenezuela weitere 46 Kilogramm einzuführen, sind hingegen gescheitert. Die-\n\nser Versuch tritt hinter dem Verbrechen der vollendeten Einfuhr zurück. Der \n\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Strafzumessung ist \n\nvon dem Fehler nicht beeinflußt, da der weitergehende Tatvorsatz, auch wenn \n\ner im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommt, bei der Strafzumessung zu be-\n\nrücksichtigen ist. \n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In Ergänzung der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\na) Die Behandlung der Beweisanträge auf Inaugenscheinnahme mehre-\n\nrer Straßen in St. (Revisionsbegründung S. 118) sowie auf Vernehmung der \n\nZeugin M. (Revisionsbegründung S. 123) ist nicht zu beanstanden, da die \n\nBeweiswürdigung und die Feststellungen des Urteils zu den als wahr unterstell-\n\nten Beweistatsachen nicht in Widerspruch stehen und sich das Landgericht \n\nangesichts der auf einer Fülle von Indizien beruhenden Feststellungen in den \n\nUrteilsgründen mit ihnen nicht auseinandersetzen mußte. \n\nb) Soweit sich die Revision mit der Rüge einer Verletzung des Rechts \n\nauf ein faires Verfahren gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wen-\n\ndet, trägt sie folgenden Verfahrensgang vor: Am zweiten Tag wurde die Ver-\n\nhandlung unterbrochen, um unter Ausschluß der Öffentlichkeit und des Ange-\n\nklagten zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung die Frage zu \n\nerörtern, ob eine \"einvernehmliche Verfahrenserledigung\" in Betracht komme. \n\nDabei stellte die Kammer im Falle eines umfassenden Geständnisses eine \n\nFreiheitsstrafe von höchstens zwölf Jahren in Aussicht. Der Vorsitzende äußer-\n\nte, daß die Sicherungsverwahrung in diesem Fall nicht angeordnet werde, kün-\n\ndigte aber zugleich an, daß im Fall der Nichteinigung \"ab Montag die Begut-\n\nachtung\" des Angeklagten \"durch den Sachverständigen Dr. S.\" im Hinblick auf \n\ndie Sicherungsverwahrung \"im Raum\" stehe. Nach Wiedereintritt in die öffentli-\n\nche Hauptverhandlung gab der Vorsitzende den Vorschlag der Kammer zur \n\nVerfahrenserledigung (höchstens zwölf Jahre bei umfassendem Geständnis) \n\nbekannt, ohne dabei seine Ausführungen zur Maßregelanordnung zu erwäh-\n\nnen. Nachdem der Angeklagte eine geständige Einlassung nicht abgab, veran-\n\nlaßte die Strafkammer die Ladung des Sachverständigen für den nächsten \n\nVerhandlungstag. \n\nSollte der Strafkammervorsitzende, wie von der Revision behauptet, ver-\n\nsucht haben, die Sicherungsverwahrung zum Gegenstand einer Urteilsabspra-\n\nche zu machen und etwa durch die Androhung, andernfalls die Maßregel zu \n\nverhängen, den Angeklagten zu einem Geständnis zu bewegen, läge hierin ein \n\nschwerwiegender Rechtsverstoß. Die Frage der Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maß-\n\nnahme vorliegen, ebenso wenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer \n\nVerständigung im Strafprozeß zugänglich (BGH NStZ-RR 2005, 39; BGH, Urt. \n\nvom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98; Beschl. vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98). \n\nDabei spielt es keine Rolle, daß vorliegend die Anordnung der Maßregel nur \n\nnach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StGB in Betracht kam und deshalb im Er-\n\nmessen der Strafkammer stand. Ein nach einem gerichtlichen Höchststrafan-\n\ngebot abgegebenes Geständnis wäre angesichts der weiteren Umstände nicht \n\ngeeignet gewesen, die Ermessensausübung entscheidend zu beeinflussen. \n\nDie in der Revisionsbegründung geäußerte Besorgnis, die Strafkammer \n\nkönne im Anschluß an die behaupteten Äußerungen ihres Vorsitzenden in ihrer \n\nEntscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr frei \n\ngewesen sein, vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - \n\neine den Bestand des Urteils gefährdende Verletzung des Rechts auf ein faires \n\nVerfahren nicht zu begründen. Insofern sind die Regeln der Strafprozeßord-\n\nnung über die Richterablehnung vorgreiflich. Der Angeklagte hätte die behaup-\n\nteten Verfahrensvorgänge berechtigterweise zum Anlaß nehmen können, ein \n\nAblehnungsgesuch anzubringen. Soweit die Revision in ihrer Erwiderung nach \n\n§ 349 Abs. 3 StPO (S. 7 f.) einwendet, Ablehnungsgesuche lägen bei im Zu-\n\nsammenhang mit Vorgesprächen geäußerten Strafvorstellungen des Tatge-\n\nrichts nicht nahe, kann dies jedenfalls nicht für den Fall gelten, in dem - wie \n\nhier vorgetragen - beanstandete Äußerungen zur Herbeiführung einer Urteils-\n\nabsprache die Voraussetzungen des § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO erfüllen. \n\nDer Senat braucht den Sachverhalt nicht aufzuklären, da der Beschwer-\n\ndeführer das behauptete Geschehen nicht zum Gegenstand eines Ableh-\n\nnungsgesuchs gemacht hat. \n\nc) Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen \n\nin Ansehung der Rückfallgeschwindigkeit, der sich steigernden Intensität der \n\nStraftaten sowie der Vorbereitung der letzten Tat während des vorangegange-\n\nnen Strafvollzugs und der Persönlichkeit des Angeklagten bei diesem einen \n\nHang zur Begehung erheblicher Straftaten bejaht. Bei der Ermessensausübung \n\nhat es das Alter des Angeklagten und die Dauer der von ihm zu verbüßenden \n\nFreiheitsentziehung berücksichtigt. Auf die sachlichrechtliche Überprüfung ist \n\nbei der Maßregelanordnung kein Rechtsfehler zutagegetreten. \n\nTolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Pfister \n\n bedingt an der Unterzeichnung \n\n gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_452-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-08/3-str-452-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_452-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_452-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-08/3-str-452-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_452-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:20.101007+00:00"}}