{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_450-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"3 StR 450/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 450/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) und 2. auf dessen Antrag - \n\nam 11. Januar 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 9. Juli 2004 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3) \n\nder Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern \n\nin zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt \n\nworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des \n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nder Staatskasse zu Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß \n\nder Angeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines \n\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendli-\n\nchen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in drei \n\nFällen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen, we-\n\ngen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Mißbrauch einer Jugendlichen und wegen sexueller \n\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes \n\nverurteilt ist; \n\nc) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in vier Fällen, wegen \n\nsexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines \n\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen, wegen se-\n\nxueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und we-\n\ngen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem \n\nMißbrauch einer Jugendlichen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur \n\nAufhebung des Strafausspruches. \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus den in der An-\n\ntragsschrift dargelegten Gründen das Verfahren im Fall II. 3) der Urteilsgründe \n\neingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Nachprüfung \n\ndes Urteils im danach verbleibenden Umfang aufgrund der Revisionsbegrün-\n\ndung hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, weil das \n\nLandgericht die Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des \n\nAngeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht geprüft hat. Zwar besteht nach der \n\nRechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Alters-\n\ngrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlaß, der Frage einer erheb- \n\nlich verminderten Schuldfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH NStZ 1999, 297 \n\nm. w. N.). Jedoch ist deren Erörterung jedenfalls dann veranlaßt, wenn neben \n\nder erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in \n\nder Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer \n\ndurch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGHR StGB § 21 \n\nSachverständiger 5; s. auch Kröber NStZ 1999, 298). So ist es hier. Nach den \n\nbisherigen Feststellungen hat der zur Tatzeit nicht vorbestrafte 71jährige An-\n\ngeklagte bis zur Begehung der abgeurteilten Sexualdelikte sozial eingeordnet \n\ngelebt. Hinzu kommen im Urteil näher dargelegte gesundheitliche Beeinträchti-\n\ngungen (Morbus Crohn). \n\nÜber den Strafausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden. Der \n\nSenat kann nach den getroffenen Feststellungen ausschließen, daß der Ange-\n\nklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. \n\nDer neue Tatrichter wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der \n\nFrage einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverstän-\n\ndige Hilfe in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. \n\nAufl. § 20 Rdn. 60 f. m. w. N.). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_450-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/3-str-450-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_450-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_450-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/3-str-450-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_450-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:09.253398+00:00"}}