{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_445-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"3 StR 445/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 445/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nDie angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts, der mehrfachen \n\ngeständnisgleichen Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und \n\nder sonstigen Beweislage außergewöhnlich lange, fast dreimonatige Hauptver-\n\nhandlung mit zwölf Sitzungstagen sowie die über 100-seitige Revisionsbegrün-\n\ndung geben dem Senat Anlaß zu folgendem Bemerken: \n\nMit Recht hat das Landgericht die vom Verteidiger des Angeklagten, \n\nRechtsanwalt Dr. K. aus E. , in der Hauptverhandlung als Einlassung \n\ndes Angeklagten verlesene Erklärung - die Beute sei dem Angeklagten von \n\ndem wahren Täter zugeworfen worden, als er, zufällig mit einer durchgelade-\n\nnen Pistole bewaffnet, in einem Waldstück nahe einer Straße seine Notdurft \n\nverrichtet habe - als völlig lebensfremd und schlechterdings nicht nachvollzieh-\n\nbar bezeichnet. Erst die auf dieser Grundlage gestellten Beweisanträge sowie \n\ndie zahlreichen, absolut fernliegenden Verfahrens- und Sachrügen, mit denen \n\ndie Revision dem Tatrichter Rechtsfehler bei der Widerlegung der Einlassung \n\ndes Angeklagten nachzuweisen sucht, haben zu der auch mit Blick auf die In-\n\nteressen des Angeklagten nicht veranlaßten Aufblähung des Verfahrens ge-\n\nführt. Die Möglichkeiten der Strafjustiz müssen aber auf Dauer an ihre Grenzen \n\nstoßen, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend \n\nbeobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt \n\nwird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfin-\n\ndung in einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren nicht mehr verpflichtet fühlt \n\nund die weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozeßordnung in einer \n\nWeise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor \n\neinem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozeßordnungswidrigen \n\nVerfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BVerfG NStZ 1997, 35; \n\n2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_445-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/3-str-445-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_445-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_445-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/3-str-445-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_445-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:04.705432+00:00"}}