{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_411-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"3 StR 411/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 411/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLübeck vom 13. Juli 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen Betruges in \n\nacht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts Revision eingelegt. \n\n2. Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Garantie eines \n\nfairen Verfahrens verstoßen, haben die Verteidiger im Revisionsverfahren im \n\nWesentlichen vorgetragen: \n\nZu Beginn der Hauptverhandlung sei der Angeklagte dem Anklagevor-\n\nwurf der gemeinsam mit anderen begangenen Betrugstaten entgegengetreten \n\nund habe angegeben, von den Täuschungen nichts gewusst zu haben. In der \n\nMittagspause habe der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft für den Fall, \n\ndass der Angeklagte seine Einlassung aufrechterhalte, einen hohen Strafantrag \n\nin Aussicht gestellt. Diese Erklärung habe auf den Angeklagten einen so star-\n\nken Eindruck gemacht, dass er sich in einem weiteren Gespräch, an dem sein \n\nVerteidiger und der Staatsanwalt teilgenommen hätten, für den Fall einer Verur-\n\nteilung zu einer Bewährungsstrafe zu einem Geständnis bereit erklärt habe. Der \n\nStaatsanwalt habe erklärt, auch ein Geständnis werde keinesfalls zu einer Be-\n\nwährungsstrafe, sondern allenfalls zu einer milderen Freiheitsstrafe führen. Er, \n\nder Staatsanwalt, werde bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten beantragen, während die Strafe ohne Geständnis \n\nsechs bis sieben Jahre betragen könne. Aus Angst vor einer derart hohen Frei-\n\nheitsstrafe habe sich der Angeklagte entschlossen, den Anklagevorwurf in vol-\n\nlem Umfang einzuräumen. Nach der Mittagspause seien die Mitglieder der \n\nStrafkammer vom Inhalt der Gespräche unterrichtet worden. Die Strafkammer \n\nhabe sich die Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zur \n\nStraferwartung mit und ohne Geständnis \"zu eigen gemacht\". Dadurch habe \n\nsie, da die Differenz der Strafen nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung \n\neines Geständnisses im Rahmen schuldangemessenen Strafens zu erklären \n\nsei, die Willensentschließungsfreiheit des Angeklagten ungebührlich beeinträch-\n\ntigt und gegen die Garantie eines fairen Verfahrens verstoßen. \n\n3. Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 hat der Senat (vgl. StV 2005, 201) \n\ndie Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen. Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen \n\nVerfahrens hat er ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nausgeführt: \n\n\"Die Rüge, das Landgericht habe das vom Angeklagten in der Hauptver-\n\nhandlung abgelegte Geständnis nicht verwerten dürfen, weil die Kammer sich \n\ndie vom Staatsanwalt in einer Sitzungspause gegenüber dem Angeklagten und \n\nseinem Verteidiger abgegebene Erklärung über die Höhe seines Strafantrages \n\nbei geständiger bzw. nicht geständiger Einlassung 'zu eigen gemacht' habe, ist \n\nnicht hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn weder lässt sich \n\n4 \n\n5 \n\ndem Revisionsvortrag entnehmen, dass der Kammer ausdrücklich auch die \n\nvom Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden sind, noch wird \n\nerkennbar, in welcher Weise sie sich die Straferwartung des Staatsanwalts zu \n\neigen gemacht haben soll. Der Senat vermag daher auf Grundlage der Revisi-\n\nonsrechtfertigung nicht zu prüfen, ob die Kammer den Angeklagten tatsächlich \n\ndurch unzulässige Mittel zu seinem Geständnis veranlasst hat. \n\n6 \n\nSollte der Staatsanwalt - entsprechend dem Vortrag der Revision - den \n\nAngeklagten zu dem Geständnis durch die Äußerung veranlasst haben, er wer-\n\nde bei geständiger Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs \n\nMonaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis \n\nsieben Jahre belaufen könne, läge hierin allerdings ein Verstoß gegen § 136 a \n\nAbs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils) \n\nbzw. eine mit den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu vereinba-\n\nrende Androhung einer die Schuldangemessenheit übersteigenden Strafe. \n\nDenn ein so gravierender Unterschied in den Schlussanträgen wäre mit der \n\nstrafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und als un-\n\nzulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständ-\n\nnisses zu werten (vgl. BGH StV 2004, S. 470 f.). Dies hätte dessen Unverwert-\n\nbarkeit zur Folge (vgl. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). An die behauptete Äuße-\n\nrung des Staatsanwalts knüpft die Revisionsrüge indessen nicht an. Sie will die \n\nUnverwertbarkeit des Geständnisses vielmehr ausdrücklich aus einer rechts-\n\nstaatswidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten durch die \n\nStrafkammer ableiten. Wegen dieser eindeutigen Stoßrichtung der Rüge kann \n\ndiese nicht dahin verstanden werden, der Beschwerdeführer wolle die man-\n\ngelnde Verwertbarkeit seiner Einlassung allein auf die behauptete Vorgehens-\n\nweise des Staatsanwalts stützen (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 36).\" \n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n4. Gegen die Entscheidung des Senats hat der Angeklagte Verfassungs-\n\nbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen: \n\n\"… Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespräche in der \n\nMittagspause unterrichtet. Sie wurden hierbei auch darüber informiert, dass im \n\nFalle einer Verurteilung ohne Geständnis nach Einschätzung des Sitzungsver-\n\ntreters der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren \n\nzu erwarten sei. Zwar äußerten die Mitglieder der Strafkammer bei dieser Gele-\n\ngenheit nicht erneut eine eigene Strafmaßprognose für den Fall einer geständi-\n\ngen Einlassung. ... Sie traten der Einschätzung des Sitzungsvertreters der \n\nStaatsanwaltschaft (und insbesondere den Äußerungen zum beabsichtigten \n\nStrafantrag) jedoch nicht entgegen, sondern setzten die Hauptverhandlung fort \n\n… .\" \n\n5. In seiner Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungsgericht \n\nGelegenheit gegeben hat, hat der Senat zur Verfassungsbeschwerde ausge-\n\nführt: \n\n\"Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gibt Anlass zu dem Hin-\n\nweis, dass sie den Revisionsvortrag in einem für die Entscheidung des Senats \n\nerheblichen Punkt ergänzt. Den pauschalen Vortrag in der Revisionsbegrün-\n\ndung 'Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespräche in der Mit-\n\ntagspause unterrichtet', hat der Senat als nicht genügend substantiiert bewertet, \n\nweil sich aus ihm nicht ergibt, ob das Gericht - was jedenfalls nicht nahe liegt - \n\nüber das erzielte Ergebnis der Verständigung hinaus auch über die Einzelheiten \n\ndes Gesprächsverlaufs und insbesondere über die vom Beschwer-deführer be-\n\nanstandeten \n\nÄußerungen \n\ndes \n\nStaatsanwalts \n\nunterrichtet worden \n\nist. Insofern wird nunmehr in der Verfassungsbeschwerde erstmals vorgetragen \n\n… .\" \n\n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n6. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Ministerium für Jus-\n\ntiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht dienstliche Erklärungen der drei Tatrichter und des Staatsanwalts \n\nvorgelegt und unter zutreffender Zusammenfassung des Inhalts dieser Erklä-\n\nrungen ausgeführt: \n\n\"Die im Revisionsverfahren und mit der Verfassungsbeschwerde vorge-\n\ntragene Behauptung, (der) Staatsanwalt habe … erklärt, er werde bei einem \n\nGeständnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantra-\n\ngen, während die Strafe ohne Geständnis sechs bis sieben Jahre betragen \n\nkönne, ist unzutreffend. Ebenso wenig hat er die Mitglieder der Strafkammer \n\ndarüber informiert, dass im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis nach sei-\n\nner Einschätzung eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten \n\nsei. Dies ergibt sich aus den (beigefügten) dienstlichen Äußerungen des \n\nStaatsanwalts … (und der drei Tatrichter).\" \n\n7. In einer weiteren Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungs-\n\ngericht unter Übersendung dieser Äußerung sowie der dienstlichen Erklärungen \n\nGelegenheit gegeben hat, hat der Senat ausgeführt: \n\n\"… Dass der behauptete Verstoß gegen § 136 a StPO durch das Gericht \n\nnicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden und dem Beschwerdeführer \n\ndie gebotene Substantiierung möglich war, wird dadurch belegt, dass er die feh-\n\nlenden Angaben in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich \n\nnachgeholt hat. Es ist im Übrigen auffallend, dass das nachgeholte Vorbringen \n\ndurch die dienstlichen Äußerungen der Richter und des Staatsanwalts widerlegt \n\nwird. Der Senat sieht davon ab, Spekulationen darüber anzustellen, ob der Be-\n\nschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein Revisionsvorbringen bewusst un-\n\nsubstantiiert und vage gehalten hat.\" \n\n \n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\n8. Mit Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 (2 BvR 449/05 = StV \n\n2006, 57 ff.), der auf die eingeholten Stellungnahmen nicht eingeht, hat das \n\nBundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2005 \n\naufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. \n\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletze den Beschwerdefüh-\n\nrer in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgeset-\n\nzes) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch \n\nauf effektiven Rechtsschutz. Sie erschwere durch ihre Auslegung und Anwen-\n\ndung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im konkreten Fall den Zugang zum Revisi-\n\nonsgericht in einer Weise, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen sei. Der \n\nBundesgerichtshof habe die Anforderungen an das Rügevorbringen hinsichtlich \n\neiner Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit \n\neiner Verfahrensabsprache überspannt. … (Denn) der Beschwerdeführer habe \n\nim Hinblick auf das Verhalten des Gerichts einen Verfahrensmangel vollständig \n\nvorgetragen. Dem Revisionsvorbringen sei eindeutig zu entnehmen, dass die \n\nStrafkammer Kenntnis von den eine Druckausübung darstellenden Strafmaß-\n\nerwartungen des Staatsanwalts erlangt habe. Auch im Hinblick auf den vom \n\nBundesgerichtshof vermissten Vortrag, in welcher Weise sich die Strafkammer \n\ndie Straferwartung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft \"zu eigen ge-\n\nmacht\" habe, liege eine Überspannung der Anforderungen an das Revisions-\n\nvorbringen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vor. Bereits mit der Verwen-\n\ndung des Begriffs \"zu eigen machen\" beschreibe die Revisionsbegründung ein \n\nVerhalten der Strafkammer so konkret, dass das Revisionsgericht allein auf-\n\ngrund der Rechtfertigungsschrift habe prüfen können, ob ein Verfahrensfehler \n\nvorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. \" 'Zu eigen machen' \n\nbedeute nach dem gebräuchlichen Wortsinn 'aneignen' (Deutsches Wörterbuch \n\nvon Jacob und Wilhelm Grimm, Eintrag 'Eigen', 'etwas übernehmen' (Duden, \n\nDas große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Bd. 2, S. 930 f., Eintrag 'Ei-\n\ngen'). 'Übernehmen' wiederum bedeute, etwas von jemand anderen verwenden. \n\nDer Beschwerdeführer habe mit dem Begriff 'zu eigen machen' als Tatsachen-\n\nkern beschrieben, dass die Strafkammer die Straferwartungen des Staatsan-\n\nwalts - konkludent - für sich übernommen und zur Grundlage der weiteren Ver-\n\nhandlung gemacht habe.\" Auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nfür die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge angeführte weitere Begründung, es \n\nbleibe unklar, in welcher Weise sich die Kammer das Vorbringen zu eigen ge-\n\nmacht habe, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Es sei der Vortrag \n\nausreichend, dass die Kammer es unterlassen habe, der vom Staatsanwalt ge-\n\näußerten Straferwartung entgegenzutreten. \n\nII. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nDie durch die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2005 \n\nveranlasste erneute Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngungen hat - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 6. Dezember 2004 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, es sei auf den Ange-\n\nklagten unzulässiger Druck zur Herbeiführung eines verfahrensverkürzenden \n\nGeständnisses ausgeübt und deshalb der Grundsatzes des fairen Verfahrens \n\nverletzt worden. \n\n1. a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe \n\nsich die Äußerungen des Staatsanwalts \"zu eigen gemacht\" und dadurch unzu-\n\nlässigen Druck ausgeübt, ist die Rüge zulässig. \n\nHinsichtlich der Bedeutung des Begriffs \"zu eigen machen\" teilt der Se-\n\nnat die - im Übrigen auch schon dem aufgehobenen Beschluss zugrunde geleg-\n\nte - Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. An seiner Auffassung, der \n\nVortrag des Beschwerdeführers sei gleichwohl nicht genügend substantiiert, \n\nhält er in dieser Sache nicht fest. Nach dem bindenden Beschluss des Bundes-\n\nverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG) hat der Be-\n\nschwerdeführer mit dem pauschalen Vortrag, die Strafkammer habe sich die \n\nStraferwartungen des Staatsanwalts mit und ohne Geständnis \"zu eigen ge-\n\nmacht\", die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt; \n\neines weiteren Sachvortrags bedarf es nicht; insbesondere ist unschädlich, \n\ndass er nicht angegeben hat, mit welchem Inhalt im Einzelnen das Gericht über \n\ndas Gespräch zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagten informiert \n\nworden ist und durch welche Äußerungen oder welches schlüssige Verhalten \n\ndie Tatrichter die angeblich vom Staatsanwalt aufgezeigte \"Sanktionsschere\" \n\nübernommen haben. \n\nb) Die Verfahrensrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\naa) Nach den im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen dienst-\n\nlichen Erklärungen der drei Tatrichter und des Sitzungsstaatsanwalts vom \n\n7. Juli 2005 sowie der vom Senat zusätzlich eingeholten Äußerung des Instanz-\n\nverteidigers vom 1. Februar 2006, zu denen der Beschwerdeführer Stellung \n\nnehmen konnte, ist der Revisionsvortrag, der Staatsanwalt habe geäußert, im \n\nFalle einer Verurteilung ohne Geständnis könne die Freiheitsstrafe sechs bis \n\nsieben Jahre betragen, die Strafkammer sei über diese Straferwartung des \n\nStaatsanwalts informiert worden und habe sie sich in der Hauptverhandlung \"zu \n\neigen gemacht\", frei erfunden. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nDer Staatsanwalt hat - wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung ergibt - \n\nden Angeklagten und seinen mit der Spruchpraxis der Wirtschaftsstrafkammer \n\nnicht vertrauten Instanzverteidiger zunächst auf die rechtskräftigen Urteile ge-\n\ngen die Mittäter hingewiesen und dargelegt, dass die Kammer einen Mitange-\n\nklagten zu einer deutlich über dem Strafantrag liegenden Gesamtfreiheitsstrafe \n\nverurteilt habe. Auch der Instanzverteidiger hat den Revisionsvortrag nicht be-\n\nstätigt. Nach seiner Erklärung, deren Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, hat \n\nder Staatsanwalt lediglich geäußert: \"... ziehen Sie die Notbremse. Die Fakten \n\nsprechen gegen Sie. Wenn Sie nicht gestehen, dann schlägt die Kammer zu, \n\nsie ist bekannt für hohe Strafen\". In einem zweiten Gespräch hat der Staatsan-\n\nwalt - nach den übereinstimmenden Angaben des Staatsanwalts und des In-\n\nstanzverteidigers - für den Fall eines Geständnisses einen Antrag auf Verhän-\n\ngung einer Bewährungsstrafe abgelehnt und einen - später auch tatsächlich \n\ngestellten - Strafantrag von drei Jahren und sechs Monaten angekündigt. Über \n\nden Inhalt dieser Gespräche mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger hat \n\nder Staatsanwalt die Mitglieder der Strafkammer unterrichtet. \n\nEinen bezifferten Strafantrag von sechs bis sieben Jahren Freiheitsstrafe \n\nfür den Fall, dass der Angeklagte kein Geständnis ablegen werde, hat der \n\nStaatsanwalt somit nach den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der \n\nTatrichter, des Staatsanwalts und der Erklärung des Instanzverteidigers, an de-\n\nren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zu keinem Zeitpunkt genannt. \n\nAuch wurde eine solche Straferwartung in der Hauptverhandlung nicht erörtert, \n\nso dass sie sich die Strafkammer nicht \"zu eigen gemacht\" haben kann. \n\nbb) Bei dem festgestellten Prozessgeschehen hat die Strafkammer den \n\nGrundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Sie hat - entgegen dem unwah-\n\nren Vortrag der Revision - keine Straferwartungen für den Fall eines Geständ-\n\nnisses einerseits und eines weiteren Bestreitens der Tatvorwürfe andererseits \n\ngeäußert, die als eine die Willensfreiheit des Angeklagten beeinträchtigendes \n\nAufzeigen einer \"Sanktionsschere\" zur Erlangung eines Geständnisses anzuse-\n\nhen und nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses zu \n\nerklären wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 204 ff.; BGH StV 2004 S. 470 f.). Einen un-\n\nzulässigen Druck zur Herbeiführung des das Verfahren verkürzenden Geständ-\n\nnisses hat sie nicht ausgeübt. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\n2. Da - wie mithin feststeht - auch ein Verfahrensverstoß des Staatsan-\n\nwalts nicht gegeben ist, kann der Senat offen lassen, ob mit der Beanstandung \n\nin der Revisionsbegründung, das Landgericht habe den Grundsatz des fairen \n\nVerfahrens verletzt, in zulässiger Weise zugleich ein Verstoß des Staatsanwalts \n\ngegen den Grundsatz des fairen Verfahrens wirksam gerügt worden ist, wie der \n\nBeschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hat. Auch \n\nbesteht kein Anlass, auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 14. März \n\n2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts, die sich nur noch mit der angeb-\n\nlichen, nicht nachgewiesenen unlauteren Druckausübung durch den Staatsan-\n\nwalt befasst, weiter einzugehen. \n\n26 \n\n3. Die Verfahrensverzögerung von ca. einem Jahr und drei Monaten, die \n\ndadurch eingetreten ist, dass der Senat nach der Entscheidung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts die Anforderungen an den Vortrag des Revisionsführers ge-\n\nmäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO überspannt hat, gibt keinen Anlass für eine \n\nHerabsetzung der verhängten Strafen. Die verfassungsrechtlich aus dem \n\nRechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und konventionsrechtlich \n\nausdrücklich anerkannte (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK) Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist \n\nzu erledigen, ist nicht in einer Weise verletzt worden, die unter den hier gege-\n\nbenen Umständen eine Kompensation für besondere Belastungen des Ange-\n\nklagten durch ein überlanges Verfahren erforderte. \n\n27 \n\nInsofern kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen die durch \n\neine Urteilsaufhebung und die Notwendigkeit einer neuen Verhandlung eintre-\n\ntende Verzögerung des Verfahrensabschlusses die Annahme einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom \n\n7. Februar 2006 - 3 StR 460/98). Denn einer Kompensation steht hier in jedem \n\nFall entgegen, dass die Verteidiger des Angeklagten sowohl im Revisionsver-\n\nfahren als auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrheitswidrig vor-\n\ngetragen haben und deshalb der zusätzliche Zeitbedarf bis zum Abschluss des \n\nVerfahrens der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. \n\nvom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73 ff.). \n\nTolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist im Urlaub von Lienen \n\n und deswegen an der Unter- \n\n zeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_411-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/3-str-411-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_411-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_411-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/3-str-411-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_411-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:26.437253+00:00"}}