{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_403-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"3 StR 403/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 403/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004 \n\ngemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, \n\nAbs. 1 a Satz 2 und Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf \n\nder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge beschränkt, \n\nb) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. April \n\n2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund neun Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur \n\nBewährung ausgesetzt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall \n\ndavon in Tateinheit mit Beihilfe zu deren Einfuhr, zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verur-\n\nteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg. \n\nDer Senat hat das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustim-\n\nmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, weil eine Bei-\n\nhilfe zur versuchten Einfuhr durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt \n\nist. \n\nDa die näheren örtlichen und zeitlichen Umstände der Festnahme des \n\nKuriers auf dem Flughafen in Lissabon nicht dargelegt sind, tragen die Fest-\n\nstellungen nicht die Annahme, daß die Schwelle zum Beginn des Versuchs ei-\n\nner Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland bereits \n\nüberschritten worden ist. Dazu wäre eine Handlung erforderlich, die in unge-\n\nstörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll oder im un-\n\nmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht (vgl. BGH \n\nNStZ 1990, 442 f.). Beim Transport von am Körper befestigten Drogen auf dem \n\nLuftweg kann der Beginn des Versuchs frühestens dann angenommen werden, \n\nwenn der Kurier nach dem Passieren etwaiger Kontrollen das abflugbereite und \n\nDeutschland direkt ansteuernde Flugzeug besteigt. \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die für den Fall II. \n\n1 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf ein Jahr \n\nund drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr \n\nund neun Monate herabgesetzt. Diese Strafhöhen erscheinen dem Senat an-\n\ngemessen, zumal die ermäßigte Einzelstrafe der im - vergleichbaren - Fall II. 2 \n\nmessen, zumal die ermäßigte Einzelstrafe der im - vergleichbaren - Fall II. 2 \n\nverhängten Strafe entspricht. \n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDer geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenent-\n\nscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_403-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/3-str-403-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_403-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_403-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/3-str-403-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_403-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:07.221262+00:00"}}