{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_402-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"3 StR 402/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 402/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten I. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten G. , \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 30. März 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des \n\nLandgerichts Hildesheim zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte mit Urteil vom 17. April 2002 den Angeklagten \n\nI. der gefährlichen Körperverletzung sowie der Zuhälterei in zwei Fällen \n\nschuldig gesprochen und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugend-\n\nstrafe von zwei Jahren verhängt. Den Angeklagten G. hatte es wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Mona-\n\nten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden war. Dieses Ur-\n\nteil hatte der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-\n\nklagten durch Urteil vom 13. Februar 2003 (3 StR 430/02) in den Schuldsprü-\n\nchen wegen gefährlicher Körperverletzung und in den Strafaussprüchen mit \n\nden jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm zweiten Durchgang hat das Landgericht mit Urteil vom 30. März 2004 \n\nden Angeklagten I. wegen gefährlicher Körperverletzung und - der im \n\nSchuldspruch bereits rechtskräftigen - Zuhälterei in zwei Fällen zur Jugendstra-\n\nfe von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten G. wegen gefähr-\n\nlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung \n\nder Angeklagten wegen versuchten Totschlags und beanstandet im übrigen die \n\nStrafaussprüche. \n\nDas Rechtsmittel, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, \n\nhat mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Sachrüge Erfolg. Auf die \n\nerhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. \n\n1. Nach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten und vier wei-\n\ntere unbekannt gebliebene Mittäter, gemeinsam den Nebenkläger schwer zu \n\nmißhandeln. In Ausführung dieses Entschlusses versetzte ihm einer der vier \n\nunbekannt gebliebenen Mittäter mit einem Baseballschläger oder einem ähn-\n\nlich aussehenden harten Gegenstand einen kräftigen Schlag auf den Hinter-\n\nkopf, so daß der Nebenkläger zu Boden ging. Dann schlugen und traten die \n\nsechs Angreifer auf ihn ein. Einer von ihnen schlug mit dem harten Gegenstand \n\nnochmals kräftig in das Gesicht des Geschädigten, worauf dieser vorüberge-\n\nhend das Bewußtsein verlor. Anschließend flüchteten sie und ließen das Tat-\n\nopfer schwer verletzt zurück. Der Nebenkläger erlitt eine zweifache Fraktur der \n\nAugenhöhle, eine Zersplitterung des Unterkiefers mit Verlust eines Schneide-\n\nzahns, einen Rippenbruch, Prellungen am gesamten Körper sowie eine Ge-\n\nhirnerschütterung. Ihm mußte im Augenbereich eine Stahlplatte eingesetzt \n\nwerden. \n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten sämtliche \n\nin ihrer Gegenwart ausgeführten Schläge und Tritte, auch die Schläge mit dem \n\nharten Gegenstand auf den Kopf des Tatopfers, billigten. Vom Vorliegen eines \n\nbedingten Tötungsvorsatzes hat es sich nicht überzeugen können. Hierzu hat \n\nes lediglich mit einem Satz ausgeführt, es sei nicht mit der für eine Verurteilung \n\nerforderlichen Sicherheit feststellbar gewesen, daß die Angeklagten tödliche \n\nVerletzungen billigend in Kauf genommen hätten, \"und zwar mangels zurei-\n\nchender Anhaltspunkte sowohl für die objektiven Tatbestandsmerkmale als \n\nauch für den subjektiven Tatbestand\". \n\n2. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. \n\na) Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverlet-\n\nzungsvorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige Prü-\n\nfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Täter handelt \n\nmit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und \n\nnicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zie-\n\nles willen mit ihm abfindet. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit \n\neiner Handlung für den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht \n\ndar, so daß bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbe-\n\nstand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt. Angesichts der hohen Hemm-\n\nschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes \n\neiner Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch \n\ndie psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive \n\nmit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, \n\n38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.). \n\nb) Den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung des bedingten Tö-\n\ntungsvorsatzes werden die Ausführungen der Strafkammer nicht ansatzweise \n\ngerecht. Die festgestellten Gewalthandlungen, insbesondere die zwei geziel-\n\nten, kräftigen Schläge mit einem Baseballschläger oder einem vergleichbaren \n\ngefährlichen Gegenstand auf den für tödliche Verletzungen sehr anfälligen \n\nKopf des Tatopfers, legen wegen ihrer offensichtlichen Lebensgefährlichkeit \n\nsowohl das Wissen um ihre möglicherweise tödliche Wirkung als auch deren \n\nBilligung sehr nahe. Dies gilt vor allem deshalb, weil das gezielte und heftige \n\nSchlagen mit einem solchen Gegenstand im einzelnen nicht mehr kontrollierbar \n\nist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten ernsthaft darauf ver-\n\ntraut haben könnten, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen, sind nicht \n\nfestgestellt. Angesichts der von den Angeklagten gebilligten massiven Einwir-\n\nkungen auf den Kopf des Geschädigten und der festgestellten schweren Ver-\n\nletzungen reicht es nicht aus, einen bedingten Tötungsvorsatz pauschal mit \n\neinem Satz abzulehnen. Unklar bleibt, was die Strafkammer mit dem Hinweis \n\nauf die unzureichenden \"Anhaltspunkte für die objektiven Tatbestandsmerkma-\n\nle\" meint. Ihren Ausführungen läßt sich nicht einmal sicher entnehmen, ob sie \n\ndas Wissen der Angeklagten um die möglicherweise tödliche Wirkung der von \n\nihnen gebilligten Gewaltanwendung als erwiesen angesehen hat und sich le-\n\ndiglich vom Willenselement nicht hat überzeugen können. \n\n3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht und die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts Hil-\n\ndesheim zurückverwiesen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-24/3-str-402-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-24/3-str-402-04","retrieved":"2026-07-10 16:28:23.666815+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-24/3-str-402-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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