{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_385-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"3 StR 385/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 385/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 23. Dezember 2003 \n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen \n\n§ 13 Bundesärzteordnung in vier Fällen und gegen § 18 Nr. 2 \n\nZahnheilkundegesetz in einem Fall verurteilt worden ist, \n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter \n\nFreisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn \n\nFällen verurteilt ist, \n\nc) im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen, davon in sechs Fäl-\n\nlen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 13 Bundesärzteordnung (BÄO) und \n\nin einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 18 Nr. 2 Zahnheilkunde-\n\ngesetz (ZHG) sowie wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO in vier weiteren Fällen \n\nund wegen Verstoßes gegen § 18 Nr. 2 ZHG in einem weiteren Fall zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn darüber hinaus zur \n\nZahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Nebenklägerin S. \n\nverurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte ihr zum Ersatz künftiger mate-\n\nrieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist. \n\n2 \n\nAuf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit \n\nUrteil vom 13. Oktober 2005 (BGHSt 50, 245) die Entscheidung im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, dass die Verurteilung nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 \n\nZHG entfällt. Im Übrigen hat er die Revision verworfen und dazu ausgeführt: \n\n\"Soweit in sieben Fällen die tateinheitliche Verurteilung nach § 13 BÄO bzw. \n\n§ 18 Nr. 2 ZHG entfallen und nur eine solche wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung verblieben ist, kann dahinstehen, ob durchweg ein Beruhen der Einzel-\n\nstrafen auf der vom Landgericht angenommenen rechtlichen Würdigung auszu-\n\nschließen ist. Die erkannten Einzelstrafen sind jedenfalls angemessen (§ 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 StPO). Angesichts der in ihrer Kunstfehlerhaftigkeit und groben \n\nPflichtwidrigkeit kaum zu überbietenden 'Behandlungen' des Angeklagten sowie \n\nmit Blick auf die schweren gesundheitlichen Folgen bei den Tatopfern und die \n\nVielzahl der Fälle erscheinen mildere Strafen unvertretbar. Aus denselben Er-\n\nwägungen hat auch die Gesamtstrafe (ungeachtet des Wegfalls von neun Ein-\n\nzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen) Bestand.\" \n\n3 \n\nGegen die Entscheidung des Senats hat der Angeklagte Verfassungsbe-\n\nschwerde erhoben. Soweit er dabei gerügt hat, der Senat habe seine Pflicht \n\nverletzt, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, hat das Bundes-\n\nverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet. Soweit \n\ner eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seiner Berufsfrei-\n\nheit durch den Schuldspruch geltend gemacht hat, ist die Verfassungsbe-\n\nschwerde als unbegründet angesehen worden. Das Bundesverfassungsgericht \n\nhat die Verfassungsbeschwerde lediglich im Hinblick auf den durch den Senat \n\naufrechterhaltenen Strafausspruch wegen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG für begründet erachtet. \n\n4 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat den \"Beschluss\" des Senats insge-\n\nsamt aufgehoben. Hieran besteht kein Zweifel, auch wenn die Gründe der Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennen lassen, dass das \n\nUrteil des Senats im Schuldspruch Grundrechte des Angeklagten verletzt hätte. \n\nDie Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden, so dass \n\nnunmehr über die gesamte Revision erneut zu entscheiden war (BVerfG \n\n- 1. Kammer des Zweiten Senats - Beschl. vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR \n\n2090/05). \n\nB. \n\n5 \n\nI. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Wuppertal hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen verbotener Ausübung \n\ndes Arzt- bzw. Zahnarztberufs gemäß § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG verurteilt \n\nworden ist. \n\n6 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist deutscher Staats-\n\nangehöriger. Nach dem Studium der Medizin und der Zahnmedizin wurde ihm \n\nin Deutschland die Approbation als Arzt und als Zahnarzt erteilt. Er arbeitete \n\nvon 1974 bis 1979 als Stationsarzt im Klinikum der Universität. 1978 ließ er sich \n\n- mit einer belgischen \"Approbation\" - in Belgien als Arzt nieder und verlegte \n\nauch seinen Wohnsitz dorthin. Ab 1981 praktizierte er zusätzlich in einer Ge-\n\nmeinschaftspraxis in W. . 1989 meldete er seine Niederlassung und \n\nPraxisführung in Deutschland ab und erbrachte fortan vom Ort seiner belgi-\n\nschen Niederlassung aus Leistungen als Belegarzt in der von ihm gegründeten \n\nW. er-Klinik. \n\n7 \n\nMit Verwaltungsakt vom 10. August 2000 ordnete die Bezirksregierung in \n\nDüsseldorf \"wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Be-\n\nrufsausübung\" das Ruhen der Approbation des Angeklagten als Zahnarzt und \n\nArzt an. Zugleich verfügte sie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Wi-\n\nderspruch und Anträge des Angeklagten, im Verwaltungsrechtsweg die auf-\n\nschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, blieben erfolglos. \n\nDie Ruhensanordnung ist bestandskräftig geworden. \n\n8 \n\n9 \n\nIn Kenntnis des Ruhens seiner deutschen Approbation nahm der Ange-\n\nklagte ab dem Spätsommer 2000 bis Juni 2002 in Deutschland an verschiede-\n\nnen Patienten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen vor. \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nach \n\n§ 13 BÄO nicht. Nach dieser Norm, die das in § 5 Heilpraktikergesetz strafbe-\n\nwehrte Verbot der Ausübung des Arztberufs ohne Approbation oder sonstige \n\nGestattung ergänzt, macht sich nur strafbar, wer die Heilkunde ausübt, solange \n\ndurch vollziehbare Verfügung das Ruhen seiner dafür erforderlichen deutschen \n\nApprobation angeordnet ist. \n\n10 \n\na) Der Angeklagte benötigte für die festgestellten Behandlungsmaßnah-\n\nmen, die Gegenstand der Verurteilung sind, keine deutsche Approbation. Seine \n\nTätigkeit war ihm vielmehr unabhängig hiervon gemäß § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 \n\nBÄO gestattet. Denn er hat, nachdem er seine Niederlassung und Praxis-\n\nführung in Deutschland abgemeldet hatte, diesen Beruf im Inland lediglich vor-\n\nübergehend ausgeübt. Dazu war er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates \n\nder Europäischen Union, der zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der \n\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien) berechtigt ist, als \n\nDienstleistungserbringer i. S. d. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\n\nschen Gemeinschaft (EGV) befugt. \n\n11 \n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei im Inland nicht nur \n\nvorübergehend als Arzt tätig geworden, findet in den getroffenen Feststellungen \n\nkeine Stütze. Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als lediglich vor-\n\nübergehend im Sinne von § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO anzusehen ist, kann \n\nnur mit Blick auf europäisches Recht in seiner Auslegung durch den Europäi-\n\nschen Gerichtshof beurteilt werden. Denn durch diese Vorschriften werden die \n\neuroparechtlichen Vorgaben der Art. 49, 50 EGV in das innerstaatliche Recht \n\numgesetzt, insbesondere die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 EGV, wonach der \n\nDienstleistende (hier der freiberuflich tätige Arzt; vgl. Art. 50 Abs. 2 Buchst. d \n\nEGV) unbeschadet der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV zur Erbringung \n\nseiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben darf, in \n\ndem seine Leistung erbracht wird. Maßgeblich für die Annahme bloß vorüber-\n\ngehender Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-\n\nhofs nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßi-\n\nge Wiederkehr oder Kontinuität; selbst die Ausstattung des Dienstleistenden mit \n\neiner bestimmten Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat schließt den vorüber-\n\ngehenden Charakter der Dienstleistung nicht notwendig aus (EuGH 1995 I, \n\n4165 [4195] - Gebhard). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Angeklagte im \n\nTatzeitraum nur vorübergehend in Deutschland tätig geworden: Er hat nach den \n\ngetroffenen Feststellungen zwischen Spätsommer 2000 und Juni 2002 in 23 \n\nFällen (16 Fälle sind angeklagt und abgeurteilt; sieben weitere, nicht angeklagte \n\nFälle sind festgestellt) Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen, die \n\nzum Teil nur kurze Zeit in Anspruch nahmen und vereinzelt nur deshalb in \n\nDeutschland stattfanden, weil die Patienten dem Wunsch des Angeklagten, \n\nnach Belgien zur Behandlung zu kommen, nicht nachkommen wollten. Das für \n\ndie ärztliche Tätigkeit notwendige Material hat der Angeklagte jeweils aus Bel-\n\ngien mitgebracht und in W. lediglich die - von zwei zahnärztlichen Behand-\n\nlungsstühlen abgesehen - leer stehenden Räume der Klinik genutzt. \n\n12 \n\nb) Die sich danach aus § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO ergebende Befug-\n\nnis des Angeklagten, vorübergehend als Arzt in Deutschland zu praktizieren, \n\nwurde durch das Ruhen seiner deutschen Approbation nicht berührt. \n\n13 \n\naa) Zwar darf nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 BÄO, auf den sich das \n\nLandgericht maßgeblich stützt, ein Arzt, dessen Approbation ruht, den ärztli-\n\nchen Beruf nicht ausüben. Dies gilt, wie sich aus der Systematik der Bundes-\n\närzteordnung ergibt, indessen nur, wenn er für seine Tätigkeit überhaupt eine \n\nApprobation benötigt. \n\n14 \n\nDie Bundesärzteordnung enthält in § 2 BÄO vier verschiedene, selbstän-\n\ndig nebeneinander stehende Legitimationstatbestände für die Ausübung der \n\nHeilkunde in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin (vgl. \n\nSchiwy, Deutsches Arztrecht, Bd. I § 2 BÄO Erläuterung 1.1, 21). Als Regelfall \n\nbedarf der Arzt, der in Deutschland den ärztlichen Beruf uneingeschränkt aus-\n\nüben will, der Approbation (§ 2 Abs. 1 BÄO). Von den weiteren Legitimations-\n\ntatbeständen (§ 2 Abs. 2 bis 4 BÄO), die die ärztliche Tätigkeit in jeweils spezi-\n\nfisch eingeschränkter Weise erlauben, interessiert hier allein § 2 Abs. 3 BÄO. \n\nDanach dürfen - in Umsetzung der europarechtlich normierten Dienstleistungs-\n\nfreiheit (Art. 50 EGV) - Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-\n\nschen Union, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mit-\n\ngliedstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, den ärztlichen Beruf vorü-\n\nbergehend in Deutschland ausüben. \n\n15 \n\nDie in § 2 Abs. 1 bis 4 BÄO genannten Legitimationstatbestände sind in \n\nihren Voraussetzungen und spezifischen Rechtsfolgen jeweils gesondert gere-\n\ngelt: die Approbation im Abschnitt II (§§ 3 bis 9 BÄO), die Erlaubnis im Ab-\n\nschnitt III (§§ 10, 10 a BÄO) und die Erbringung von Dienstleistungen im Ab-\n\nschnitt IV (§ 10 b BÄO) der Bundesärzteordnung; die Berufsausübung für \n\n\"Grenzärzte\" richtet sich nach den hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen \n\nVerträgen (vgl. § 2 Abs. 4 BÄO). \n\n16 \n\nDas durch § 13 BÄO strafbewehrte Verbot, den ärztlichen Beruf auszu-\n\nüben, wenn die Approbation ruht (§ 6 Abs. 3 BÄO), ist in der Bundesärzteord-\n\nnung im II. Abschnitt (\"Die Approbation\") geregelt. Sein Gegenstand ist nach \n\ndem Regelungszusammenhang dementsprechend nur die ärztliche Tätigkeit, \n\ndie auf Grund einer erteilten Approbation erbracht wird und dem Erbringer nicht \n\naufgrund eines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist. \n\n17 \n\nDie vorübergehende ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BÄO ist \n\ndemgegenüber in der Bundesärzteordnung im IV. Abschnitt (\"Erbringung von \n\nDienstleistungen\") in § 10 b BÄO näher normiert. Diese Vorschrift gestattet den \n\ndeutschen Behörden nicht, die Tätigkeit eines Arztes, der aufgrund seiner Ap-\n\nprobation in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehend in Deutschland \n\npraktiziert, in eigener Zuständigkeit zu unterbinden, wenn sie feststellen, dass \n\ndieser seine ärztlichen Pflichten (vgl. § 10 b Abs. 3 Satz 1 BÄO) verletzt. Weder \n\nwird dort § 6 BÄO in Bezug genommen noch in sonstiger Weise ein Zusam-\n\nmenhang zwischen dem Ruhen einer eventuell vorhandenen deutschen Appro-\n\nbation und der Befugnis hergestellt, auf der Grundlage von § 2 Abs. 3, § 10 b \n\nAbs. 1 BÄO vorübergehend in Deutschland zu praktizieren. Die einzige Mög-\n\nlichkeit, auf eine Pflichtverletzung des vorübergehend in Deutschland praktizie-\n\nrenden Arztes zu reagieren, besteht in der unverzüglichen Unterrichtung der \n\nzuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Arztes (§ 10 b Abs. 3 Satz 2 \n\nBÄO). Erst wenn dem Arzt daraufhin durch die zuständige Behörde seines Her-\n\nkunftsstaates seine dortige Zulassung entzogen wird, darf er auch in Deutsch-\n\nland nicht mehr vorübergehend tätig werden (vgl. § 10 b Abs. 1 BÄO). Ob deut-\n\nsche Behörden die vorübergehende Tätigkeit des Arztes in Fällen, in denen ei-\n\nne konkrete Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Patienten be-\n\nsteht, nach anderen Vorschriften untersagen können, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung, weil eine entsprechende Anordnung nicht ergangen ist und eine \n\nZuwiderhandlung auch nicht unter Strafandrohung stünde. \n\n18 \n\nDiese Gesetzessystematik erfährt eine Bestätigung durch die Regelung \n\nin § 10 a BÄO. In Absatz 3 dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die besondere \n\nErlaubnis für die fachzahnärztliche Tätigkeit nach § 10 a Abs. 1 oder 2 BÄO \n\nbeim Ruhen der zahnärztlichen Approbation ausdrücklich ausgeschlossen. Dies \n\nzeigt deutlich, dass er in anderem Zusammenhang durchaus eine Wechselbe-\n\nziehung zwischen dem Ruhen einer Approbation und der Zulässigkeit der ärztli-\n\nchen Tätigkeit auf anderer rechtlicher Grundlage als einer Approbation herstellt. \n\n19 \n\nbb) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. Die \n\nRuhensanordnung dient zwar dazu, in unklaren Situationen oder Eilfällen dem \n\nArzt vorläufig den Beruf zu untersagen, und bezweckt damit den Schutz der \n\nÖffentlichkeit bzw. der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung (vgl. Schiwy \n\naaO § 6 BÄO Erläuterung 1a und 1e). Dieser Schutzzweck könnte es nahe le-\n\ngen, dass - wovon auch das Landgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen \n\nist - das Ruhen der Approbation zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ohne \n\nBeschränkung auf die ausschließlich durch die Approbation erlaubte Tätigkeit \n\nführt. Einer solchen Betrachtung steht aber zum einen entgegen, dass das Ge-\n\nsetz den Schutz der inländischen Bevölkerung vor unzuverlässigen Ärzten, die \n\naufgrund der Gestattung nach § 2 Abs. 3; § 10 b BÄO vorübergehend in \n\nDeutschland praktizieren, auf andere Weise anstrebt: Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 \n\nBÄO ist die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht \n\nwird, verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates \n\nüber eine Pflichtverletzung zu unterrichten. Dies ermöglicht wiederum dieser \n\nBehörde, dem Arzt die Erlaubnis zu entziehen, aufgrund derer er in Deutsch-\n\nland tätig werden kann. Zum andern darf der hier zu beurteilende Sachverhalt \n\ndie Auslegung schon wegen seiner Besonderheiten, die ihn zu einem Ausnah-\n\nmefall machen, nicht prägen: In aller Regel wird der Arzt, der auf der Grundlage \n\nvon § 2 Abs. 3 BÄO vorübergehend in Deutschland praktiziert, über keine deut-\n\nsche Approbation verfügen. Es besteht dann von vornherein nicht die Möglich-\n\nkeit, über eine Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO in seine hiesige Be-\n\nrufsausübung einzugreifen. So läge es hier auch, wenn der Angeklagte auf sei-\n\nne Approbation verzichtet hätte, als er seine Praxis in Deutschland abmeldete, \n\noder wenn er immer nur in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen \n\nUnion \"approbiert\" gewesen wäre. Allein der zufällige Umstand, dass er auch \n\nnoch eine - für seine vorübergehende Tätigkeit im Inland nicht benötigte - deut-\n\nsche Approbation besaß, kann daher weder die Auslegung der einschlägigen \n\nVorschriften im allgemeinen noch deren Anwendung im hier zu beurteilenden \n\nSonderfall beeinflussen. \n\n20 \n\nc) An diese verwaltungsrechtliche Rechtslage knüpfen auch die akzesso-\n\nrischen Strafbestimmungen an, die (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) noch weniger als \n\nrein verwaltungsrechtliche Normen allein unter dem Aspekt eines als berechtigt \n\nanerkannten Schutzzwecks ausdehnend ausgelegt werden können. \n\n21 \n\n3. Aus denselben Erwägungen ist auch eine Strafbarkeit des Angeklag-\n\nten nach § 18 Nr. 2 ZHG nicht gegeben. Die Rechtslage für die Ausübung der \n\nZahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz entspricht derjenigen der Bun-\n\ndesärzteordnung für die Ausübung des Arztberufs. Allein der Umstand, dass \n\nsich der Grundtatbestand über die Gestattung der vorübergehenden Tätigkeit in \n\nDeutschland durch Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in § 1 Abs. 2 \n\nZHG und damit im I. Abschnitt dieses Gesetzes über \"Die Approbation als \n\nZahnarzt\" findet, ändert hieran nichts; denn die systematische Unterscheidung \n\nzwischen den Gestattungsformen der zahnärztlichen Tätigkeit aufgrund deut-\n\nscher Approbation einerseits und der europarechtlich gewährleisteten Dienst-\n\nleistungsfreiheit andererseits wird hinreichend deutlich dadurch, dass letztge-\n\nnannte Tätigkeit im III. Abschnitt des Zahnheilkundegesetzes unter der Über-\n\nschrift \"Sonderbestimmungen\" in § 13 a ZHG eine dem § 10 b BÄO entspre-\n\nchende eigenständige Durchnormierung erfährt. Demgegenüber stellt § 1 \n\nAbs. 1 ZHG ausdrücklich klar, dass eine deutsche Approbation nur derjenige \n\nbenötigt, der im Geltungsbereich des Zahnheilkundegesetzes die Zahnheilkun-\n\nde \"dauernd\" ausüben will. Ebenso wird die verwaltungsakzessorische Differen-\n\nzierung der einschlägigen Strafvorschriften in § 18 ZHG besonders deutlich, da \n\nhier ausdrücklich zwischen der unerlaubten Ausübung der Zahnheilkunde unter \n\nVerstoß gegen § 1 Abs. 2 ZHG einerseits (§ 18 Nr. 1 ZHG) und während des \n\nRuhens der Approbation andererseits (§ 18 Nr. 2 ZHG) unterschieden wird. \n\n22 \n\n4. Nach alledem bedarf die von der Revision in den Mittelpunkt gestellte \n\nFrage nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Gesetze mit den Normen des \n\neuropäischen Gemeinschaftsrechts keiner Entscheidung. Entgegen der Grund-\n\nannahme des Landgerichts fehlt es nämlich an einer Regelung des deutschen \n\nRechts, die die europarechtlichen Befugnisse des Angeklagten einschränkt. Der \n\nGesetzgeber hat eine spezifische berufsrechtliche Regelung nicht geschaffen, \n\ndurch die es deutschen Behörden ermöglicht würde, einem Arzt oder Zahnarzt, \n\nder aufgrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vorübergehend im \n\nInland praktiziert, bei Verstoß gegen seine Berufspflichten die Tätigkeit in eige-\n\nner Zuständigkeit zu untersagen und den Verstoß gegen dieses Berufsverbot \n\nstrafrechtlich zu sanktionieren. Dass eine derartige Regelung etwa zur Abwehr \n\nmöglicher Gefahren für potentielle Patienten in Deutschland mit der europa-\n\nrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht in Konflikt stünde, bedarf keiner nähe-\n\nren Begründung. Es gilt hier nichts anderes als für die Abwehr möglicher Ge-\n\nfährdungen von Straßenverkehrsteilnehmern durch ungeeignete Kraftfahrzeug-\n\nführer (vgl. zur Suspendierung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeu-\n\ngen im Inland aufgrund einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n\nschen Union ausgestellten Fahrerlaubnis, wenn deren Inhaber im Inland die \n\nFahrerlaubnis etwa entzogen wird, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; hierzu auch EuGH \n\nNJW 2004, 1725). \n\n23 \n\nII. Danach ist die Verurteilung in den Fällen aufzuheben, in denen dem \n\nAngeklagten allein ein Verstoß gegen § 13 BÄO oder gegen § 18 Nr. 2 ZHG zur \n\nLast lag. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter feststellen könnte, \n\ndass der Angeklagte nicht nur vorübergehend im Sinne von § 10 b Abs. 1 BÄO, \n\n§ 13 Abs. 1 ZHG tätig war. Er spricht deshalb den Angeklagten insoweit frei. \n\nDieser Freispruch erstreckt sich auch auf die vier weiteren Fälle ärztlicher Be-\n\nrufsausübung, die das Landgericht entsprechend der Anklage festgestellt und \n\nmit Einzelstrafen belegt, aber im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht \n\nhat. \n\n24 \n\nIn den Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO bzw. \n\n§ 18 Nr. 2 ZHG in Tateinheit mit Körperverletzung ändert der Senat den \n\nSchuldspruch. Die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangener) Körperver-\n\nletzung sind rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend eine rechtswidrige \n\nKörperverletzung jeweils auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte seine \n\nPatienten nicht darüber aufgeklärt hatte, dass wegen Unwürdigkeit und Unzu-\n\nverlässigkeit das Ruhen seiner deutschen Approbation angeordnet worden war. \n\nDiese Aufklärungspflicht bestand unabhängig davon, ob sich der Angeklagte \n\ndurch seine Tätigkeit nach der Bundesärzteordnung bzw. dem Zahnheilkunde-\n\ngesetz strafbar machte - wie es das Landgericht angenommen hat - oder nicht. \n\nIhre Verletzung führte dazu, dass die Einwilligung der Patienten jeweils unwirk-\n\nsam war. Die Verurteilungen wegen Körperverletzung können deshalb bestehen \n\nbleiben. \n\n25 \n\nDer Senat sieht keinen Anlass, die Sache wegen der von ihm für not-\n\nwendig erachteten ärztlichen Aufklärung dem Europäischen Gerichtshof zur \n\nEntscheidung vorzulegen. Die Frage, ob die Einwilligung der Patienten nur bei \n\nderen Kenntnis vom Ruhen der deutschen Approbation des Angeklagten wirk-\n\nsam war, bemisst sich nicht nach Art. 50 Abs. 3 EGV; entscheidend ist vielmehr \n\ndas Selbstbestimmungsrecht der Patienten, dem deutsche Ärzte und solche \n\naus anderen Mitgliedstaaten gleichermaßen verpflichtet sind. \n\n26 \n\nSoweit sich das Rechtsmittel mit Einzelbeanstandungen gegen die Ver-\n\nurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung in drei Fällen wendet, zeigt es keinen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrif-\n\nten des Generalbundesanwalts vom 17. November 2004 und 19. No-vember \n\n2007. \n\n27 \n\n28 \n\nC. \n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. \n\nEin Beruhen des Strafausspruchs auf dem vom Landgericht angenom-\n\nmenen Schuldumfang hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2005 \n\nnicht ausschließen können. Er hat deshalb den Weg der Selbstentscheidung \n\nnach § 354 Abs. 1 a StPO beschritten. Da diese Verfahrensweise bei Korrektu-\n\nren des Schuldspruchs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (BVerfG NJW \n\n2007, 2977, 2982), kommt nur die Aufhebung der sieben von der Schuld-\n\nspruchänderung betroffenen Einzelstrafaussprüche (einmal ein Jahr Freiheits-\n\nstrafe, zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe und viermal Geldstrafe von 90 \n\nTagessätzen) sowie des Gesamtstrafenausspruchs in Betracht. Im Hinblick auf \n\ndie seit dem Urteil des Senats verstrichene Zeit kann sich der Senat dem An-\n\ntrag des Generalbundesanwalts nicht verschließen, auch die vier anderen Ein-\n\nzelstrafen (Freiheitsstrafen von eineinhalb Jahren, einem Jahr sowie von neun \n\nund sechs Monaten) aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zu-\n\nsammenhang zutreffend ausgeführt: \"Das Tatgericht wird daher eine neue zu-\n\nmessungsrechtliche Gesamtbewertung vorzunehmen haben, wenn auch ange-\n\nsichts des Unrechtsgehalts der verbliebenen Taten und der Schuld des Ange-\n\nklagten eine signifikante Strafmilderung selbst unter Berücksichtigung des Zeit-\n\nablaufs kaum ernsthaft in Betracht kommt. Ein Anlass zur Aufhebung der dem \n\nStrafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen besteht bei der gegebenen \n\nVerfahrenslage nicht.\" Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bestehen \n\nbleibenden Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen. \n\n29 \n\nZu der von der Verteidigung angeregten Verweisung der Sache an ein \n\nanderes Landgericht oder gar an ein Amtsgericht besteht kein Anlass. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_385-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/3-str-385-04","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":12},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":10},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_385-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_385-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/3-str-385-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_385-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:31.722400+00:00"}}