{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_371-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"3 StR 371/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 371/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMönchengladbach vom 6. Januar 2004 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch \n\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tat-\n\neinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. September \n\n2004 ausgeführt: \n\n\"Der Schuldspruch ist fehlerhaft, da er nicht dem Umstand Rechnung \n\nträgt, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Menschen richtete. Das \n\nLandgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine ehemalige Lebensge-\n\nfährtin, die Geschädigte B. , in deren Wohnung aufsuchte. Es kam zum Streit \n\nzwischen dem Angeklagten, der Geschädigten B. und deren in der Wohnung \n\nanwesenden Bekannten D. R. , in dessen Verlauf er beide Frauen \n\nschlug und die Geschädigte B. darüber hinaus würgte und mit einem Messer \n\nbedrohte. Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte sodann den \n\nEntschluß, beide Geschädigten zu töten, um zu verhindern, dass diese ihn we-\n\ngen Körperverletzung anzeigten. Zu diesem Zweck stach er zunächst auf die \n\nGeschädigte R. ein und brachte ihr vier Stichwunden bei. Als die Geschä-\n\ndigte B. zu fliehen versuchte, setzte der Angeklagte ihr nach, wollte aber \n\nspäter zu der nach seiner Vorstellung noch nicht lebensgefährlich verletzten, \n\naber hilflos am Boden liegenden Geschädigten R. zurückkehren, um diese \n\nendgültig zu töten. Im Hausflur des Mehrfamilienhauses versetzte der Ange-\n\nklagte der Geschädigten B. in Tötungsabsicht einen Messerstich. Anschlie-\n\nßend konnte er von einem Nachbarn überwältigt werden. \n\nDie Handlungen zum Nachteil der beiden Geschädigten sind so eng verfloch-\n\nten, dass der Senat trotz der betroffenen höchstpersönlichen Rechtsgüter na-\n\ntürliche Handlungseinheit annehmen und damit den Schuldspruch wie bean-\n\ntragt ändern kann. Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist \n\nauch dann möglich, wenn sie sich - wie hier - zum Nachteil des Angeklagten \n\nauswirkt (herrschende Meinung, vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2 m.w.N.). \n\n§ 265 StPO ist durch die beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht ver-\n\nletzt, da nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich anders hätte verteidigen \n\nkönnen.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_371-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/3-str-371-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_371-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_371-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/3-str-371-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_371-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:44.228137+00:00"}}