{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_362-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"3 StR 362/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 362/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Verden vom 15. Juli 2003, soweit es die Angeklagten \n\nT. und D. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschen-\n\nraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Dem lag \n\nfolgendes Geschehen zugrunde: \n\nNach den Feststellungen führte der Angeklagte T. , der bereits 1999 \n\nwegen eines ähnlichen Raubüberfalls zu einer Jugendstrafe verurteilt worden \n\nwar, zusammen mit weiteren Mittätern einen Raubüberfall mit Geiselnahme auf \n\neinen gepanzerten Geldtransporter durch, bei dem eine Beute von über \n\n482.000 € gemacht wurde. Vor der Tat hatte er den An geklagten D. , der \n\nals Fahrer bei der Transportfirma angestellt war und den überfallenen Kasten-\n\nwagen lenkte, durch massives Drängen als Mittäter gewonnen. Am Tattat ließ \n\nD. , während der - nicht eingeweihte - Beifahrer sich in einen Einkaufs-\n\nmarkt zur Abholung der Tageseinnahmen begeben hatte, die anderen Mittäter \n\neinsteigen. Während einer längeren Fahrt zu einer entlegenen Stelle wurde der \n\nBeifahrer gefesselt und geknebelt. Seine scharfe Dienstwaffe nahmen die Täter \n\nan sich. Sodann flohen sie mit der später aufgeteilten Beute, von der sich nach \n\nwie vor über 120.000 € im Besitz des Angeklagten T. befinden. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren, den Angeklagten D. bei Annahme eines minder schweren \n\nFalles zu zwei Jahren elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Ent-\n\nscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der jeweils auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkten Sachrüge; sie strebt die Verurteilung der Angeklagten zu \n\nhöheren Freiheitsstrafen an. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei \n\nbeiden Angeklagten ist die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht tragfähig \n\nbegründet. Angesichts des im Vergleich zu anderen Raubtaten von besonderer \n\nBrutalität gekennzeichneten Tatgeschehens liegen die gegen den Angeklagten \n\nT. verhängte - die Mindeststrafe nur wenig übersteigende - Strafe und die \n\nAnnahme eines minder schweren Falles beim Angeklagten D. an der \n\nGrenze des Vertretbaren. Je mehr sich jedoch die im Einzelfall verhängte Stra-\n\nfe dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden tatrichterli-\n\nchen Spielraums nähert, um so höher sind die Anforderungen, die an eine um-\n\nfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der maßgeblichen \n\nstraferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (vgl. BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 1 Begründung 15, Beurteilungsrahmen 7). Dem werden die \n\nUrteilsgründe nicht gerecht. \n\n1. Bei dem Angeklagten T. hat die Strafkammer folgende strafer-\n\nschwerende Umstände nicht erörtert: \n\na) Nachdem ein Mittäter sich mit der Beute entfernt hatte, nahmen der \n\nAngeklagte T. und der Mitangeklagte A. die Dienstwaffe des gefesselten \n\nBeifahrers an sich und führten sie auf der weiteren Flucht mit sich. Dieser im \n\nSinne des § 267 Abs. 3 StPO bestimmende Umstand hätte zum Nachteil des \n\nAngeklagten T. gewertet werden müssen. Denn hierdurch wurde nicht nur \n\nein gemeinschaftlicher Verstoß gegen das Waffengesetz begangen, vielmehr \n\nwurde - wegen der Möglichkeit eines Waffeneinsatzes gegen etwaige Verfol-\n\nger - die Gefährlichkeit des Tatgeschehens erheblich erhöht. Dieser Strafer-\n\nschwerungsgrund besteht unabhängig davon, ob die Waffe auch dann bei der \n\nTat im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB \"bei sich\" geführt wird, wenn sich \n\nnach einem geglückten Raub die Tätergruppe teilt, ein Teil sich - unbewaffnet - \n\nmit der Beute entfernt und diese in Sicherheit bringt, der andere Teil dagegen \n\nohne Beute, aber mit einer am Tatort vorgefundenen Waffe flieht (vgl. zur ge-\n\nnerellen Problematik des Beisichführens in der Beendigungsphase: Tröndle/ \n\nFischer, StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 14 m. w. N.). Im übrigen weist der Senat in \n\ndiesem Zusammenhang darauf hin, daß die Ausführungen der Strafkammer auf \n\nUA S. 48 zum fehlenden Vorsatz des Beisichführens rechtsfehlerhaft sind. Daß \n\ndie Täter ein anderes Wegnahmemotiv hatten, ist ohne Bedeutung. Für den \n\nVorsatz reicht das Bewußtsein aus, die Waffe gebrauchsbereit bei sich zu ha-\n\nben; eine irgendwie geartete Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. \n\nTröndle/Fischer aaO Rdn. 6 ff.). \n\nb) Die Strafkammer hätte weiterhin den Umstand erörtern und zum \n\nNachteil des Angeklagten T. bewerten müssen, daß dieser noch im Besitz \n\nseines Beuteanteils von mindestens 120.000 € ist. Ein Stra ftäter ist nach der \n\nRechtsordnung verpflichtet, den dem Geschädigten zugefügten Schaden zu \n\nersetzen und die entwendete Beute wieder zurückzugeben. Wenn er diese \n\nPflicht nicht erfüllt, sondern sich die Möglichkeit erhält, nach Strafverbüßung in \n\nden Genuß der Früchte seines verbrecherischen Tuns zu kommen, zeigt er \n\ndamit eine rechtsfeindliche Haltung, die zu seinen Lasten berücksichtigt wer-\n\nden kann und muß (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 12, 22). Der \n\nSonderfall, in dem ein leugnender Angeklagter durch eine Schadenswieder-\n\ngutmachung seine Verteidigungsposition gefährdet, liegt hier nicht vor, da der \n\nAngeklagte T. die Wegnahme eingestanden hat. \n\n2. Auch bei dem Angeklagten D. ist ein bestimmender Strafer-\n\nschwerungsgrund außer Betracht geblieben; zudem läßt die Gewichtung sei-\n\nnes Tatbeitrags einen weiteren Rechtsfehler besorgen: \n\na) Der Tatbeitrag des Angeklagten D. wird im wesentlichen da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß er als Angestellter des Geldtransportunternehmens \n\nsich an diesem Verbrechen beteiligt und damit das Vertrauen einerseits seines \n\nArbeitgebers und andererseits auch seines Arbeitskollegen auf schwerwiegen-\n\nde Weise verletzt hat. Durch diesen Treuebruch hat er nicht nur seine Pflichten \n\naus dem Arbeitsverhältnis grob mißachtet und großen Vermögensschaden ver-\n\nursacht, sondern auch seinen Arbeitskollegen, der mit ihm im gleichen Fahr-\n\nzeug einer gefährlichen Tätigkeit nachging, zum Opfer eines Verbrechens ge-\n\nmacht, bei dem dieser massiv mißhandelt und in Todesangst versetzt worden \n\nist. Diesen bestimmenden Umstand hätte die Strafkammer nicht unerörtert las-\n\nsen dürfen. \n\nb) Bei der Gewichtung des Tatbeitrags dieses Angeklagten hat die Straf-\n\nkammer zwar zu Recht seine untergeordnete Stellung innerhalb der Tätergrup-\n\npe hervorgehoben. Indem sie aber seinen Tatbeitrag selbst als untergeordnet \n\nbezeichnet, läßt sie unberücksichtigt, daß bei derartigen Überfällen angesichts \n\nder getroffenen Sicherheitsmaßnahmen das Mitwirken eines Mitarbeiters die \n\nTatbegehung entscheidend erleichtert. Nach dem hier gefaßten Tatplan war \n\ndas Öffnen des Fahrzeugs sogar ein unverzichtbarer Beitrag. \n\nII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die \n\nundifferenzierte strafmildernde Berücksichtigung von Untersuchungshaft und \n\nausländerrechtlichen Folgen rechtlich nicht unbedenklich ist, wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Stellungnahme im einzelnen mit Nachweisen dargelegt \n\nhat. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/3-str-362-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/3-str-362-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:54.099736+00:00"}}