{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_347-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"3 StR 347/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 347/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 25. Mai 2004 \n\na) aufgehoben im Fall II. 2. 21 der Urteilsgründe mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen, \n\nb) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung der \n\nStrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom \n\n14. Februar 2002 (112 Ds 411 Js 609/01) und des Amtsge-\n\nrichts Krefeld vom 26. März 2002 (20 Ds 11 Js 1265/01 \n\n- 278/01) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchs-\n\ndiebstahls in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt ist. \n\n2. Die Sache wird, soweit sie den Fall II. 2. 21 der Urteilsgründe \n\nbetrifft, an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls in acht Fällen unter Einbeziehung von zwei Vorstrafen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Wohnungs-\n\neinbruchsdiebstahls in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der \n\nEntscheidungsformel ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist es \n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. \n\n1. Die Rüge, die Schöffen hätten von den im Verfahren nach § 249 \n\nAbs. 2 StPO eingeführten Urkunden keine Kenntnis nehmen können, ist unzu-\n\nlässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nur mit, wieviel Blatt der \n\nVerfahrensakten im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Um dem Senat die \n\nPrüfung zu ermöglichen, ob die Sitzungspause für eine Kenntnisnahme durch \n\ndie Schöffen ausreichen konnte, hätte es hier zumindest einer näheren Be-\n\nschreibung des Umfangs der Urkunden bedurft. \n\n2. Die Verurteilung im Fall II. 2. 21 - Tat vom 6. Juli 1999 - kann nicht \n\nbestehen bleiben. \n\nDas Landgericht Krefeld war für die Entscheidung nicht zuständig. Die \n\nVerbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sach-\n\nliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten \n\nGerichte nach § 13 Abs. 2 StPO geschehen. Eine die sachliche Zuständigkeit \n\nverändernde Verbindung kann nur durch Entscheidung des oberen Gerichts \n\n- hier des Oberlandesgerichts Düsseldorf - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 \n\nStPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren unwirksam \n\nist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 m. w. N., 12). Das Verfahren ist danach \n\nnoch bei dem Amtsgericht Düsseldorf anhängig, das auch noch über die Eröff-\n\nnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Zwar hat das Landgericht Krefeld die \n\nbei dem Amtsgericht Düsseldorf erhobene Anklage vom 18. Dezember 2002, \n\ndie ihm das Amtsgericht zur Übernahme und Verbindung vorgelegt hat, durch \n\nBeschluß vom 19. Mai 2004 zugelassen und die Sache mit dem bei ihm an-\n\nhängigen, bereits eröffneten Verfahren verbunden. Der in der übernommenen \n\nSache erlassene Eröffnungsbeschluß entbehrt jedoch - da die Anklage an das \n\nAmtsgericht Düsseldorf gerichtet war - der notwendigen Grundlage und ist ge-\n\ngenstandslos (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 493/01). Die \n\nSache ist insoweit nicht bei dem Landgericht Krefeld rechtshängig geworden. \n\nDas Verfahren war deshalb, soweit es den Fall II. 2. 21 betrifft, entsprechend \n\n§ 355 StPO an das Amtsgericht Düsseldorf zu verweisen (vgl. BGHR StPO § 4 \n\nVerbindung 9 m. w. N.). \n\n3. Im übrigen weist das Urteil im Schuldspruch sowie im Ausspruch über \n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und die ihr zugrundeliegenden Ein-\n\nzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. \n\n4. Trotz der Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. 21 kann die erste \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben. \n\na) Die übrigen Einzelstrafen sind jeweils rechtsfehlerfrei festgesetzt. \n\nVom Wegfall des Schuldspruchs im Fall II. 2. 21 sind sie nicht beeinflußt. \n\nb) Der Senat kann angesichts der bei der Gesamtstrafenbildung weiter-\n\nhin zu berücksichtigenden Einzelstrafen (dreimal zwei Jahre und sechs Mona-\n\nte, dreimal zwei Jahre und drei Monate, einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und \n\nsechs Monate, einmal sieben Monate) und des damit für die Gesamtstrafenbil-\n\ndung eröffneten Strafrahmens von zwei Jahren und sieben Monaten bis zu \n\n18 Jahren und drei Monaten) mit Sicherheit - unter maßgeblicher Berücksich- \n\ntigung der Sicht des Tatgerichts (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2004, \n\n273) - ausschließen, daß das Landgericht eine noch geringere Gesamtstrafe \n\ngebildet hätte, wenn es dabei nur diese Einzelstrafen - und nicht zusätzlich \n\nnoch die für den Fall II. 2. 21 erkannte Einzelstrafe von zwei Jahren - zugrun-\n\ndegelegt hätte. Damit beruht der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler nicht. \n\nc) Dem Senat wäre - wenn er ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem \n\nRechtsfehler nicht hätte ausschließen können - auch eine Entscheidung nach \n\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO möglich gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 913). Der \n\nSenat hält die vom Landgericht hier ausgesprochene Strafe im Sinne dieser \n\nVorschrift für angemessen. \n\nd) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß durch die Senats-\n\nentscheidung die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nrechtskräftig wird, obwohl das Verfahren wegen der Tat Fall II. 2. 21 noch nicht \n\nabgeschlossen ist. Zwar wäre das Amtsgericht Düsseldorf, an welches das \n\nVerfahren wegen dieser Tat verwiesen wird, nicht gehindert, bei Überzeugung \n\nvon der Täterschaft des Angeklagten diesen wegen Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls zu verurteilen und dafür eine Strafe von bis zu zwei Jahren zu verhän-\n\ngen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Indes müßte sodann - unter Auflösung der \n\ndurch die vorliegende Entscheidung rechtskräftig gewordenen Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe - erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der vom Amtsgericht Düs-\n\nseldorf neu verhängten und den neun rechtskräftigen Einzelstrafen gebildet \n\nwerden. Diese könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wiederum nicht höher \n\nsein als drei Jahre und sechs Monate. \n\nDas Verbot der Schlechterstellung schützt den Angeklagten, der allein \n\nRevision eingelegt hat, vor einer höheren Bestrafung. Es läßt auch eine Ver-\n\nfahrensbeendigung vor dem Amtsgericht Düsseldorf nach § 154 Abs. 2 i. V. m. \n\nAbs. 1 Nr. 1 StPO als sachdienlich erscheinen - eine Entscheidung, die der \n\nSenat selbst nicht treffen kann, da die Sache nicht bei ihm anhängig geworden \n\nist. \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Erfolg des \n\nRechtsmittels besteht allein darin, daß die Verurteilung wegen einer Tat aufge-\n\nhoben worden ist und möglicherweise nicht erneut erfolgen wird. Dieser gering-\n\nfügige Teilerfolg läßt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den ge-\n\nsamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH NJW 2004, 3788). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_347-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/3-str-347-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_347-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_347-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/3-str-347-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_347-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:42.119507+00:00"}}