{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_333-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-09-21","aktenzeichen":"3 StR 333/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 333/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 2. Juni 2004 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes schuldig \n\ngesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet und wegen der Maßregel gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung \n\neiner Jugendstrafe abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-\n\nner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materi-\n\nellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf \n\ndie Verfahrensrüge nicht mehr ankommt. \n\n1. Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte seinem arg- und wehr-\n\nlosen Bruder, nachdem er nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen \n\nseiner Mutter und dem Bruder \"Heavy-Metal-Musik\" gehört und sich mit PC-\n\nSpielen beschäftigt hatte, einen Dolch mit erheblicher Wucht in die Brust, wo-\n\nbei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. \n\nDas - sachverständig beratene - Landgericht hat festgestellt, daß die \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat wegen einer \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war (§ 21 \n\nStGB), weil dieser an einer \"schizoiden Persönlichkeitsstörung\" (Distanziertheit \n\nin sozialen Beziehungen, eingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten) \n\nleide, die - unterstützt durch die gehörte Musik - den massiven Impulsdurch-\n\nbruch bei der Tat ermöglicht habe. Der Angeklagte sei infolge seines Zustan-\n\ndes für die Allgemeinheit gefährlich (§ 63 StGB). Da ihm wegen der Persön-\n\nlichkeitsstörung keine anderen Strategien zur Konfliktlösung zur Verfügung \n\nstünden, um Kränkungen aufzufangen, neige er zu Impulsdurchbrüchen; ohne \n\ndie erforderliche therapeutische Behandlung der Persönlichkeitsstörung seien \n\nin Zukunft beim Auftauchen emotionaler Probleme weitere vergleichbare erheb-\n\nliche Straftaten zu erwarten (UA S. 9, 13). \n\n2. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus (§ 63 StGB) kommt nur bei einem Täter in Betracht, dessen Schuld- \n\nunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 \n\nStGB auf einem positiv festgestellten, länger bestehenden und nicht nur \n\nvorübergehenden Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer sorgfältigen Begrün-\n\ndung, weil sie eine schwerwiegend und gegebenenfalls langfristig in das Leben \n\ndes Beschuldigten eingreifende Maßnahme darstellt. Das angefochtene Urteil \n\ngenügt den danach zu stellenden Anforderungen an die Begründung nicht. Es \n\nenthält Feststellungsmängel, Lücken und Widersprüche und ist daher nicht \n\ngeeignet, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus zu tragen. Im einzelnen: \n\nFür die Auffassung der Jugendkammer, die Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten sei bei Tatbegehung wegen der vom Sachverständigen diagnosti-\n\nzierten \"schizoiden Persönlichkeitsstörung\" gemäß § 21 StGB erheblich ver-\n\nmindert gewesen, fehlt es bereits an ausreichenden Darlegungen. Schließt sich \n\n- wie hier - das Landgericht ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführun-\n\ngen eines Sachverständigen an, muß es bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung \n\ndie wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständi-\n\ngen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und \n\nzur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, \n\n232 m. w. N.). Hierzu reichen die sich mehrmals wiederholenden, sehr knappen \n\ntatsächlichen Angaben in den Urteilsgründen (UA S. 9, 11, 13) nicht aus. \n\nDarüber hinaus sind die Ausführungen des Landgerichts zur erheblich \n\nverminderten Schuldfähigkeit widersprüchlich. Einerseits führt es bei den \n\nFeststellungen aus, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit \n\n- unterstützt durch die gehörte Musik - wegen der \"schizoiden Persönlichkeits-\n\nstörung\", die als eine schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei, \n\nerheblich vermindert gewesen, weil ihm infolge der Persönlichkeitsstörung kei-\n\nne anderen Strategien zur Verfügung gestanden hätten, um die Kränkung der \n\nMutter und die persönliche Kränkung seitens des Bruders aufzufangen (UA \n\nS. 9). Andererseits legt es im Rahmen der Beweiswürdigung dar, ursächlich für \n\ndie erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit seien die Persönlichkeitsstörung \n\nals schwere andere seelische Abartigkeit und eine (tranceähnliche) tiefgreifen-\n\nde Bewußtseinsstörung, zu der das Hören der \"Heavy-Metal-Musik\" und die \n\nPC-Spiele geführt hätten (UA S. 11). Im weiteren schließt die Jugendkammer \n\neine Schuldunfähigkeit mit der Begründung aus, es habe in der Vergangenheit \n\nbereits mehrere Konfliktsituationen gegeben, die der Angeklagte auf andere Art \n\nund Weise habe bewältigen können (UA S. 11), was wiederum mit dem be-\n\nhaupteten Fehlen anderer Konfliktlösungsstrategien nicht in Einklang steht. \n\nDanach ist - von der Widersprüchlichkeit der Feststellungen abgesehen - nicht \n\neindeutig festgestellt, auf welchem der in §§ 20, 21 StGB genannten biologi-\n\nschen Eingangsmerkmale der für die Unterbringung nach § 63 StGB notwendi-\n\nge länger andauernde Zustand des Angeklagten beruht und wie sich die Per-\n\nsönlichkeitsstörung auf die Schuldfähigkeit im einzelnen ausgewirkt hat (vgl. \n\nTröndle/Fischer, aaO § 63 Rdn. 7 f.). \n\nDie Diagnose einer \"schizoiden Persönlichkeitsstörung\" durch den Sach-\n\nverständigen belegt für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten Zustand zumindest er-\n\nheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht. Bei einer nicht pathologisch be-\n\ngründeten Persönlichkeitsstörung liegt eine schwere andere seelische Abartig-\n\nkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Stö-\n\nrung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben \n\ndes Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder \n\neinengen. Dazu bedarf es einer - hier fehlenden - Gesamtschau auf der Grund-\n\nlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren \n\nEntwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlaß und der Ausführung \n\nder Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR \n\nStGB § 63 Zustand 24; BGH NStZ 2004, 437, 438). Die beim Vorliegen der \n\nEingangsvoraussetzungen darüber hinaus erforderliche Wertung, ob die \n\nSchuldfähigkeit des Täters im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, \n\nist eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu \n\nbeantwortende Rechtsfrage (vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 2004, 437, \n\n438), zu der sich das Urteil nicht verhält. \n\nDaß bei dem Angeklagten die dauerhafte Disposition besteht, in be-\n\nstimmten, ihn belastenden emotionalen Situationen wegen der für sich nicht \n\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllenden behandlungsbedürftigen \n\n\"schizoiden Persönlichkeitsstörung\" in einen Zustand erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit zu geraten, in dem von ihm erhebliche, der abgeurteilten Tat \n\nvergleichbare rechtswidrige Taten zu erwarten sind (UA S. 13), genügt für die \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht, weil diese Disposi-\n\ntion allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst (vgl. \n\nBGHR StGB § 63 Zustand 27; BGH NStZ 2002, 142). \n\n3. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler hebt der Senat das Urteil nicht \n\nnur hinsichtlich der angeordneten Maßregel gemäß § 63 StGB, sondern insge-\n\nsamt mit den Feststellungen auf. Zwar ist der Schuldspruch wegen versuchten \n\nMordes an sich rechtsfehlerfrei begründet. Der Senat kann jedoch - auch wenn \n\ndies nicht nahe liegt und eine seltene Ausnahme darstellt (vgl. BGH NJW \n\n1998, 2752; Tröndle/Fischer, aaO § 20 Rdn. 42) - angesichts der unklaren und \n\nwidersprüchlichen Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht \n\nvöllig ausschließen, daß in der neuen Hauptverhandlung, für die ein anderer \n\noder weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden sollte, eine Schuldunfä-\n\nhigkeit gemäß § 20 StGB bejaht werden könnte. \n\nTolksdorf Winkler von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_333-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-21/3-str-333-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_333-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_333-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-21/3-str-333-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_333-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:32.819593+00:00"}}