{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_281-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"3 StR 281/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 241 Abs. 2 ZSHG §§ 2, 3, 10 1. § 55 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann. 2. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenom- mener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnah- men offenbaren müsste, sind nicht von vornherein ungeeignet oder nicht zur Sa- che gehörend im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO. Derartige Fragen können jedoch zurückgewiesen werden, wenn ihre Beantwortung zur Überzeugung des Tatrich- ters für den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung und daher nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht nicht geboten ist. 3. Ein Zeuge erwirbt nicht allein deswegen die Stellung einer anderen Person des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO, weil er in ein Zeugenschutz- programm aufgenommen und hierbei förmlich zur Verschwiegenheit über ihm be- kannt gewordene Erkenntnisse zu Zeugenschutzmaßnahmen verpflichtet wird. Dieser Umstand begründet demgemäß nicht die Notwendigkeit, eine Aussagege- nehmigung einzuholen, wenn an den Zeugen im Strafprozess Fragen gerichtet werden sollen, durch deren Beantwortung Tatsachen des Zeugenschutzes unmit- telbar oder mittelbar bekannt werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\n3 StR 281/04 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHSt: \nja \nVeröffentlichung: \n\nStPO § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 241 Abs. 2 \nZSHG §§ 2, 3, 10 \n\n1. § 55 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die \n\nBeantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann. \n\n2. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenom-\nmener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnah-\nmen offenbaren müsste, sind nicht von vornherein ungeeignet oder nicht zur Sa-\nche gehörend im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO. Derartige Fragen können jedoch \nzurückgewiesen werden, wenn ihre Beantwortung zur Überzeugung des Tatrich-\nters für den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung und \ndaher nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht nicht geboten ist. \n\n3. Ein Zeuge erwirbt nicht allein deswegen die Stellung einer anderen Person des \nöffentlichen Dienstes im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO, weil er in ein Zeugenschutz-\nprogramm aufgenommen und hierbei förmlich zur Verschwiegenheit über ihm be-\nkannt gewordene Erkenntnisse zu Zeugenschutzmaßnahmen verpflichtet wird. \nDieser Umstand begründet demgemäß nicht die Notwendigkeit, eine Aussagege-\nnehmigung einzuholen, wenn an den Zeugen im Strafprozess Fragen gerichtet \nwerden sollen, durch deren Beantwortung Tatsachen des Zeugenschutzes unmit-\ntelbar oder mittelbar bekannt werden können. \n\nBGH, Urt. vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04 - Landgericht Wuppertal \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n17. November 2005 in der Sitzung am 15. Dezember 2005, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt - in der Verhandlung -, \n\nRichter am Landgericht - bei der Verkündung - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -, \n\nRechtsanwältin - in der Verhandlung -, \n\nRechtsanwältin - bei der Verkündung - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n \n \n \n \n \n \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nWuppertal vom 14. Oktober 2003 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im \n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hier-\n\ngegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und \n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Nach den Feststellungen war die in Litauen geborene und aufgewach-\n\nsene Nebenklägerin von R. überredet worden, trotz fehlender \n\nDeutschkenntnisse nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit aufzuneh-\n\nmen. Kurz vor ihrer Abreise wurde die Nebenklägerin am Busbahnhof in Litauen \n\nvon \n\n Ru. darüber \n\ninformiert, dass sie \n\n- Ru. \n\n - in Deutschland bereits als Prostituierte gearbeitet und für die Vermitt-\n\nlung der Nebenklägerin 1.500 DM erhalten habe. Diese müsse die Nebenkläge-\n\nrin zurückzahlen. Trotz daraufhin aufkeimender Besorgnis, was sie in Deutsch-\n\nland erwarten werde, trat die Nebenklägerin die Fahrt an. Sie wurde vom Ange-\n\nklagten in K. abgeholt und in dessen Wohnung nach W. verbracht, wo \n\ner sie noch am Abend des Ankunftstages sowie am folgenden Tag mit Gewalt \n\nzur Duldung des Geschlechtsverkehrs sowie weiterer sexueller Handlungen \n\nzwang. Danach wurde die Nebenklägerin auch von dem insoweit bereits rechts-\n\nkräftig abgeurteilten Ki. vergewaltigt. Am darauf folgenden Wochenen-\n\nde erschien eine andere Litauerin in der Wohnung des Angeklagten und erklär-\n\nte der Nebenklägerin, dass diese ab sofort als Prostituierte tätig sein müsse. \n\nDieser Aufforderung kam die Nebenklägerin nach. Sie übte in der Folgezeit un-\n\nter anderem für den anderweitig Verfolgten Ko. die Prostitution aus. \n\nUm ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland zu sichern, schloss sie im Ja-\n\nnuar 2001 eine Scheinehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. \n\n3 \n\nII. Das Urteil kann keinen Bestand haben, denn der Beschwerdeführer \n\nbeanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Zeugenvernehmung der \n\nNebenklägerin das Fragerecht der Verteidigung in unzulässiger Weise be-\n\nschränkt hat (§ 240 Abs. 2 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 338 Nr. 8 StPO). Dem liegt \n\nfolgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\n4 \n\nNach der Verhaftung des anderweitig Verfolgten Ko. war die \n\nNebenklägerin \"im Hinblick auf das Verfahren gegen diesen\" in ein Zeugen-\n\nschutzprogramm aufgenommen und - nach Überzeugung des Landgerichts - \n\nhierbei förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden. Die Nebenklägerin \n\nwurde außerdem von der Frauenschutzorganisation \"S. \" betreut. \n\n5 \n\nIn der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin des Angeklagten der \n\nNebenklägerin zahlreiche Fragen, die sich auf die derzeitigen Lebensverhältnis-\n\nse der Nebenklägerin, die ihr und ihrer Tochter im Zeugenschutz gewährte \n\nBetreuung, die ihr in diesem Rahmen zugute kommenden persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Vorteile, ihre Kontakte zu Zeugenschutz- bzw. Ermittlungsbe-\n\namten sowie den Inhalt der mit diesen - gegebenenfalls auch über ihre gerichtli-\n\nchen Aussagen - geführten Gespräche, auf fortbestehende Verbindungen der \n\nNebenklägerin zu Personen aus dem Prostituiertenmilieu, aber auch zu Ver-\n\nwandten und Bekannten in Litauen und auf eventuelle Versuche der Nebenklä-\n\ngerin richteten, selbst in Litauen Prostituierte anzuwerben. Die Nebenklägerin \n\nhat die Beantwortung dieser Fragen im Wesentlichen unter Hinweis darauf ver-\n\nweigert, dass sie sich wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtung zur Ver-\n\nschwiegenheit über die Maßnahmen des Zeugenschutzes strafbar mache, falls \n\nsie insoweit aussage. Dies hat der Vorsitzende und - nachdem die Verteidigung \n\ndessen Entscheidung beanstandet hatte - das Gericht für den weit überwiegen-\n\nden Teil der Fragen im Kern mit der Begründung gebilligt, der Nebenklägerin \n\nstehe ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO zu, weil sie \n\nsich bei Beantwortung der Fragen gemäß § 353 b Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar \n\nmache; die Fragen seien daher gemäß § 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet zu-\n\nrückzuweisen. \n\n1. Die hiergegen erhobene Rüge des Angeklagten entspricht zum weit \n\nüberwiegenden Teil der Fragen den Begründungsanforderungen des § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO und ist daher in diesem Umfang zulässig erhoben. \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Revisionsbegründung nicht zu allen \n\nmitgeteilten 36 Fragen vorträgt, ob sie von der Nebenklägerin tatsächlich unbe-\n\nantwortet geblieben sind, ob nach der vom Vorsitzenden gebilligten Verweige-\n\nrung der Antwort die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO bean-\n\ntragt worden ist und - soweit dies geschehen ist - wie diese gelautet hat; eben-\n\nso ist unschädlich, dass einige der Fragen nach dem eigenen Vortrag der Revi-\n\nsion von der Nebenklägerin letztlich doch beantwortet worden sind. All dies \n\nführt lediglich dazu, dass die Rüge bezüglich der jeweils in Rede stehenden \n\nFrage unzulässig bzw. schon nach dem Revisionsvorbringen von vorneherein \n\n6 \n\n7 \n\nunbegründet ist. Dagegen ist dem Senat bezüglich der übrigen - unbeantwortet \n\ngebliebenen - Fragen die revisionsrechtliche Prüfung auf der Grundlage der \n\nRevisionsbegründung in vollem Umfang möglich. Eine der Entscheidung BGH \n\nNStZ-RR 2002, 270 Ls. vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. \n\n8 \n\nDie Zulässigkeit der Rüge scheitert auch nicht daran, dass die Revision \n\ndas vom Zeugen B. in der Hauptverhandlung überreichte - nicht aus-\n\ngefüllte - Formular einer Verpflichtungserklärung nicht mitgeteilt hat; denn die-\n\nses war weder für die Überzeugung des Landgerichts maßgeblich, dass die \n\nNebenklägerin bei Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm förmlich zur Ver-\n\nschwiegenheit verpflichtet worden war, noch war deren genauer Wortlaut maß-\n\ngeblich für die Beschlüsse, durch die das Landgericht Fragen der Verteidigung \n\nan die Nebenklägerin zurückgewiesen hat. \n\n9 \n\n2. Die Rüge ist auch begründet. Der Nebenklägerin stand hinsichtlich der \n\nFragen der Verteidigung, für die die Revision den Anforderungen des § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO genügt, kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 \n\nAbs. 1 StPO zu. Die Fragen durften auch nicht aus sonstigen Gründen ohne \n\nweiteres gemäß § 241 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden. Vielmehr hatte der \n\nVorsitzende bzw. das Gericht bezüglich jeder Frage gesondert zu entscheiden, \n\nob sie trotz an sich umfassender Aussagepflicht der Nebenklägerin als unge-\n\neignet bzw. nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen werden konnte. Da dies \n\nunterblieben ist und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin \n\nbzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, auf die die Verurteilung des Angeklag-\n\nten allein gestützt ist, bei Beantwortung einzelner der Fragen möglicherweise \n\nanders hätte ausfallen können, ist der Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO \n\ngegeben; denn der hierfür erforderliche konkret-kausale Zusammenhang zwi-\n\nschen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung und dem Urteil (vgl. \n\nBGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000, 212, 213) liegt vor. Im Ein-\n\nzelnen: \n\n10 \n\na) Die Beschlüsse, mit denen das Landgericht Fragen der Verteidigung \n\nan die Nebenklägerin nach § 241 Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 StPO nicht zuge-\n\nlassen hat, sind rechtsfehlerhaft. Zwar sind Fragen, deren Beantwortung ein \n\nZeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO berechtigt verweigert, \"ungeeignet\" im Sinne \n\ndes § 241 Abs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1986, 181 für den Beweisantrag auf \n\nVernehmung des auskunftsverweigerungsberechtigten Zeugen; in der Sache \n\nebenso, jedoch auf § 241 Abs. 1 StPO abstellend Meyer-Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 55 Rdn. 12; Dahs in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 55 Rdn. 19; Rogall \n\nin SK - Stand Juli 2003 - § 55 Rdn. 56; Eisenberg, Beweisrecht der StPO \n\n4. Aufl. Rdn. 1126). Der Nebenklägerin stand jedoch nicht das Recht zu, die \n\nAuskunft auf die von der Verteidigung gestellten Fragen gemäß § 55 Abs. 1 \n\nStPO zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn sie sich durch die Beantwortung \n\nder Fragen - wie das Landgericht meint - gemäß § 353 b Abs. 2 Nr. 2 StGB \n\nstrafbar gemacht hätte. § 55 Abs. 1 StPO betrifft nur den Fall, dass sich der \n\nZeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr aussetzen würde, \n\nwegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, die er bereits \n\nvor seiner Zeugenaussage begangen hat (BVerfG NStZ 1985, 277; BGH bei \n\nDallinger MDR 1958, 14; OLG Düsseldorf StV 1982, 344 m. Anm. Prittwitz; \n\nOLG Zweibrücken NJW 1995, 1301, 1302; Meyer-Goßner aaO Rdn. 4; Dahs \n\naaO Rdn. 12; Rogall aaO Rdn. 28; aA Sommer StraFo 1998, 9 f.). \n\nb) Die Zurückweisung der Fragen erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\naa) Allein der Umstand, dass die Nebenklägerin durch die Beantwortung \n\nder Fragen Maßnahmen des ihr gewährten Zeugenschutzes teilweise unmittel-\n\n11 \n\n12 \n\nbar hätte offenbaren müssen oder aus ihren Antworten im Einzelfall zumindest \n\nRückschlüsse auf Art, Umfang und Ausgestaltung dieser Maßnahmen möglich \n\nwaren, rechtfertigte für sich genommen die Zurückweisung der Fragen nicht. \n\nZwar hätte deren Beantwortung - sowohl für die Sicherheit der Nebenklägerin \n\nals auch für die gebotene Geheimhaltung der allgemeinen Organisation des \n\nZeugenschutzes - möglicherweise nachteilige Folgen haben können. Nach dem \n\ngesetzlichen Konzept des Zeugenschutzes hat indessen im Strafprozess die \n\nAufklärungspflicht des Gerichts und das Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO \n\n(zum Fragerecht des Angeklagten s. insb. auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) \n\ndemgegenüber nicht von vorneherein zurückzutreten. \n\n13 \n\nDie allgemeine Organisation des Zeugenschutzes sowie die Rechtsfol-\n\ngen, die durch die Aufnahme einer Person in ein Zeugenschutzprogramm ent-\n\nstehen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Harmonisierung des Schut-\n\nzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) \n\nerstmals bundeseinheitlich geregelt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche \n\nBestimmungen, durch die die notwendige Geheimhaltung der Handhabung des \n\nZeugenschutzes gewährleistet werden soll. So legt insbesondere § 2 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZSHG fest, dass die Akten, in denen die im konkreten Fall im Zusam-\n\nmenhang mit dem Zeugenschutz getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen \n\nniedergelegt sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZSHG), von der Zeugenschutzstelle geführt \n\nwerden, der Geheimhaltung unterliegen und nicht Bestandteil der strafrechtli-\n\nchen Ermittlungsakte sind. Hieraus folgt indessen nicht, dass Fragen, die im \n\nStrafprozess an den geschützten Zeugen gestellt werden und durch deren Be-\n\nantwortung die durch § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSHG erstrebte Geheimhaltung der \n\nAbwicklung des Zeugenschutzes gefährdet würde, von vorneherein rechtlich \n\nunzulässig sind und daher gemäß § 241 Abs. 1 StPO als ungeeignet zurückge-\n\nwiesen werden müssen. Denn zum einen befasst sich § 2 Abs. 3 ZSHG aus-\n\nschließlich mit den Geheimhaltungspflichten der Zeugenschutzstelle und der \n\nStaatsanwaltschaft, so dass aus dieser Bestimmung Verschwiegenheitspflich-\n\nten der zu schützenden Person kaum ableitbar sind. Zum anderen hat der Ge-\n\nsetzgeber die Verschwiegenheitspflicht des geschützten Zeugen einerseits und \n\nseine Zeugnispflichten vor Gericht andererseits ausdrücklich gesetzlich gere-\n\ngelt. Diese Regelungen zeigen, dass den geschützten Zeugen vor Gericht keine \n\numfassende Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen \n\nZeugenschutzmaßnahmen trifft. \n\n14 \n\nDie Geheimhaltungspflicht des geschützten Zeugen wird durch § 3 \n\nSatz 1 ZSHG begründet. Danach darf, \"wer mit dem Zeugenschutz befasst \n\nwird\", die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnah-\n\nmen nicht unbefugt offenbaren. Zwar könnte nach dem Wortlaut der Norm zwei-\n\nfelhaft erscheinen, ob auch der geschützte Zeuge selbst als eine \"mit dem Zeu-\n\ngenschutz befasste Person\" angesehen werden kann, dies insbesondere auch \n\ndeshalb, weil nach § 5 des ursprünglichen Bundesratsentwurfs des Gesetzes \n\nzur Regelung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 23. März 1999 noch aus-\n\ndrücklich auch die Verschwiegenheitspflicht der zu schützenden Personen und \n\ndie Möglichkeit ihrer förmlichen Verpflichtung geregelt werden sollten (BT-\n\nDrucks. 14/638 S. 6), während in § 3 ZSHG die zu schützende Person gerade \n\nnicht gesondert erwähnt ist. Jedoch wird aus der Begründung des überarbeite-\n\nten Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 20. Juni 2001 \n\n(BT-\n\nDrucks. 14/6279 S. 11) sowie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des \n\nInnenausschusses vom 27. Juni 2001 (BT-Drucks. 14/6467 S. 10) deutlich, \n\ndass § 3 ZSHG trotz seiner vom ursprünglichen Gesetzentwurf abweichenden \n\nFassung nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin den zu schützen-\n\nden Zeugen mit umfassen soll. \n\n15 \n\nDie durch § 3 Satz 1 ZSHG grundsätzlich als umfassend ausgestaltete \n\nVerschwiegenheitspflicht des geschützten Zeugen wird jedoch durch § 10 \n\nZSHG für die Aussage vor Gerichten und parlamentarischen Untersuchungs-\n\nausschüssen durchbrochen. Dort hat der Gesetzgeber, ausgehend von der \n\ngrundsätzlich jedermann treffenden Pflicht, in justizförmigen Verfahren als Zeu-\n\nge aussagen zu müssen, eine differenzierende Regelung geschaffen, die zwi-\n\nschen Strafverfahren einerseits sowie anderen Gerichtsverfahren und Verfah-\n\nren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen andererseits unter-\n\nscheidet. Während in den letztgenannten Verfahren dem Interesse an der Ge-\n\nheimhaltung der Maßnahmen des Zeugenschutzes in weiterem Umfang Rech-\n\nnung getragen und dem geschützten Zeugen daher gestattet wird, abweichend \n\nvon den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung, Angaben zur Person \n\nnur über seine frühere Identität zu machen und unter Hinweis auf den Zeugen-\n\nschutz selbst Angaben, die Rückschlüsse auf die gegenwärtigen Personalien \n\nsowie den Wohn- und Aufenthaltsort erlauben, zu verweigern (§ 10 Abs. 1 Satz \n\n1 ZSHG), bleibt es für das Strafverfahren bei den Vorschriften der §§ 68, 110 b \n\nAbs. 3 StPO (§ 10 Abs. 3 ZSHG). Damit ist die Entscheidung über die Aussa-\n\ngepflicht des geschützten Zeugen zu seinem Wohn- bzw. Aufenthaltsort und \n\nseiner wahren Identität in die Hände des Strafgerichts gelegt (§ 68 Abs. 2 Satz \n\n2, Abs. 3 Satz 1 StPO). Dieses hat zu beurteilen, ob Anlass zu der Besorgnis \n\nbesteht, dass durch die Angabe des Wohnorts der Zeuge oder eine andere \n\nPerson (§ 68 Abs. 2 StPO) gefährdet wird. Gleiches gilt gemäß § 68 Abs. 3 \n\nStPO für die Frage, ob die Offenbarung der Identität oder des Wohn- bzw. Auf-\n\nenthaltsortes des Zeugen diesen oder eine andere Person Gefährdungen in \n\ndem von der Vorschrift vorausgesetzten Sinne aussetzen würde. Selbst wenn \n\ndas Strafgericht dies bejaht, liegt es in seinem, nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalles und mit Blick auf den Umfang der möglichen Gefahren auszuübenden \n\nErmessens, dennoch auf die Beantwortung entsprechender Fragen zu beste-\n\nhen, wenn es dies zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich erachtet. Kann \n\ndaher im Strafprozess selbst die Offenbarung von Kerntatsachen des Zeugen-\n\nschutzes verlangt werden, so sind auch Fragen, deren Beantwortung sonstige \n\nUmstände des Zeugenschutzes im speziellen Fall oder im Allgemeinen - sei es \n\nunmittelbar, sei es mittelbar über weitere Nachforschungen - aufdecken kön-\n\nnen, nicht von vorneherein unzulässig. Der Gesetzgeber hat damit (vgl. die Be-\n\nschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses vom 27. Juni 2001, \n\nBT-Drucks. 14/6467 S. 13) im Interesse der Wahrheitsfindung und einer fairen \n\nVerfahrensgestaltung für den Strafprozess den Vorrang der Sachaufklärung vor \n\ndem durch die entsprechenden Bestimmungen des ZSHG geschützten Interes-\n\nse an der Geheimhaltung staatlicher Zeugenschutzmaßnahmen normiert (Hilger \n\nin Festschrift für Gössel, 2002 S. 605, 612) und damit gleichzeitig klargestellt, \n\ndass der Beschuldigte keine über die strafprozessualen Regelungen hinausge-\n\nhenden Beschränkungen seiner Verteidigungsmöglichkeiten hinzunehmen hat \n\n(Soine/Engelke NJW 2002, 470, 473). Die Beantwortung entsprechender Fra-\n\ngen \n\nist \n\ndem \n\ngeschützten \n\nZeugen \n\ndaher \n\nnicht \n\nnur \n\ner- \n\nlaubt, sondern - soweit sie vom Gericht gestellt oder zugelassen werden (s. un-\n\nten c)) - strafprozessual geboten. Seine Angaben sind daher wiederum nicht \n\nunbefugt im Sinne des § 3 Satz 1 ZSHG. \n\n16 \n\nbb) An diesem Ergebnis ändert hier der Umstand nichts, dass die Ne-\n\nbenklägerin gemäß § 3 Satz 2 ZSHG i. V. m. dem Gesetz über die Verpflich-\n\ntung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 \n\n(BGBl. I S. 547; i. d. F. von § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des EGStGB \n\nvom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942) förmlich zur Verschwiegenheit über die \n\nihr bekannt gewordenen Erkenntnisse zu Zeugenschutzmaßnahmen verpflichtet \n\nworden war: \n\n17 \n\nZunächst kann die förmliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht \n\nweiter reichen als die Geheimhaltungsgebote nach § 3 Satz 1 ZSHG, zu deren \n\nAbsicherung sie dient. § 3 Satz 1 ZSHG findet jedoch in gerichtlichen Verfah-\n\nren, insbesondere im Strafprozess keine Anwendung (s. oben aa)). \n\n18 \n\nUnabhängig hiervon wurde durch die förmliche Verpflichtung auch nicht \n\ndie Notwendigkeit begründet, in unmittelbarer Anwendung des § 54 Abs. 1 \n\nStPO eine Aussagegenehmigung einzuholen, bevor an die Nebenklägerin Fra-\n\ngen gerichtet werden durften, deren Beantwortung direkt oder mittelbar zur Auf-\n\ndeckung von Zeugenschutzmaßnahmen führen konnten. Die Nebenklägerin \n\nzählt nicht zu der Gruppe der \"anderen Personen des öffentlichen Dienstes\", \n\ndie nach dieser Vorschrift - neben den hier nicht in Rede stehenden Richtern \n\nund Beamten - der Aussagegenehmigung nach \"den besonderen beamten-\n\nrechtlichen Vorschriften\" bedürfen, wenn sie über Umstände vernommen wer-\n\nden sollen, auf die sich ihre Pflicht zur \"Amtsverschwiegenheit\" bezieht. Schon \n\nnach allgemeinem Sprachverständnis liegt es fern, eine Person, die eher zufäl-\n\nlig Opfer und/oder Zeuge einer Straftat wird und daher - entsprechend der po-\n\ntentiell jedermann treffenden Pflicht, im Strafverfahren zur Tataufklärung mitzu-\n\nwirken - bei Ermittlungsbehörden und Strafgerichten aussagen muss, als Per-\n\nson des öffentlichen Dienstes einzustufen, nur weil sie aufgrund ihrer Zeugen-\n\nstellung Gefährdungen ausgesetzt erscheint, deswegen in ein Zeugenschutz-\n\nprogramm aufgenommen und förmlich zur Verschwiegenheit über dessen Aus-\n\ngestaltung verpflichtet wird. \n\n19 \n\nAllerdings kann der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 StPO, der eher \n\neine rein statusrechtliche Betrachtung der Dienststellung des Zeugen nahe zu \n\nlegen scheint, nach dem reinen Wortlaut der Norm nicht zuverlässig bestimmt \n\nwerden. Vielmehr ist die Auslegung der Vorschrift maßgeblich auch nach ihrem \n\nZweck vorzunehmen, die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Es \n\nist daher eine funktionale Betrachtung geboten und in den Blick zu nehmen, ob \n\ndie jeweils in Rede stehende Person Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahr-\n\nnimmt, in diesem Zusammenhang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen in \n\nKontakt kommt und es ihr aufgrund eingegangener Verpflichtung obliegt, über \n\ndiese Verschwiegenheit zu bewahren. \n\n20 \n\nAber auch danach findet § 54 Abs. 1 StPO auf die Nebenklägerin keine \n\nAnwendung. Sie kann insbesondere nicht dem Kreis der für den öffentlichen \n\nDienst besonders Verpflichteten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB zuge-\n\nrechnet werden, die als sonstige Personen des öffentlichen Dienstes nach § 54 \n\nAbs. 1 StPO anzusehen sind (vgl. Rogall aaO § 54 Rdn. 22 m. w. N.). Als für \n\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter kommt gemäß § 11 Abs. 1 \n\nNr. 4 StGB nur in Betracht, wer - ohne Amtsträger zu sein - bei einer Behörde \n\noder sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b StGB genannten Stelle \n\nbeschäftigt oder für sie tätig ist und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-\n\nliegenheiten förmlich verpflichtet wurde. Daraus folgt, dass allein die förmliche \n\nVerpflichtung nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllen \n\nkann. Sie muss vielmehr stets zu der Beschäftigung bei oder der Tätigkeit für \n\neine der genannten Stellen hinzutreten. Gerade dies ist bei dem Zeugen einer \n\nStraftat in aller Regel nicht der Fall. Er macht seine Beobachtungen von der Tat \n\n- oder auch von mehreren Taten - als \"Privatmann\" und kommt erst danach mit \n\nden Ermittlungsbehörden in Kontakt. Er wird nicht für diese tätig, sondern erfüllt \n\ndiesen gegenüber eine Pflicht, die grundsätzlich jedermann treffen kann. Seine \n\nhierdurch im Einzelfall begründete Gefährdung, die Maßnahmen des Zeugen-\n\nschutzes nötig macht und zu seiner förmlichen Verpflichtung nach § 3 Satz 2 \n\nZSHG führt, ändert hieran nichts (aA Griesbaum NStZ 1998, 433, 435 für die \n\nRechtslage vor dem ZSHG). \n\n21 \n\nAllerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jeweils \n\nnicht tragenden Ausführungen darauf hingewiesen worden, dass Vertrauens-\n\npersonen der Polizei allgemein (so möglicherweise BGHSt 32, 115, 126), jeden-\n\nfalls aber dann, wenn sie förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz zur Ver-\n\nschwiegenheit verpflichtet worden sind (BGHSt 31, 148, 156 f.; BGH NStZ \n\n1981, 70; 1984, 31, 32; unklar BGHSt 40, 211, 213), eine Aussagegenehmi-\n\ngung benötigen, falls sie im Strafprozess zu Umständen aussagen sollen, auf \n\ndie sich ihre \"Amtsverschwiegenheit\" bezieht (ebenso OLG Celle NStZ 1983, \n\n570; OLG Hamburg NStZ 1994, 98; KG Beschl. vom 28. Juni 2001 - (1) 2 StE \n\n11/00). Dem stimmt das Schrifttum - mit unterschiedlichen Grenzziehungen im \n\nEinzelnen - jedenfalls für die Fälle weitgehend zu, in denen die Vertrauensper-\n\nson gegen feste Bezüge beschäftigt ist oder zumindest regelmäßig für die Er-\n\nmittlungsbehörden tätig wird und nach dem Verpflichtungsgesetz zur Ver-\n\nschwiegenheit verpflichtet worden ist (so beispielsweise Meyer-Goßner aaO \n\n§ 54 Rdn. 11; Rogall aaO § 54 Rdn. 27; Dahs aaO § 54 Rdn. 9; Lemke in HK \n\n3. Aufl. § 54 Rdn. 5; Senge in KK 5. Aufl. § 54 Rdn. 9; aA etwa Als-\n\nberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 455; Meyer \n\nZStW 95 - 1983 - 834, 846). \n\n22 \n\nOb und gegebenenfalls in welchem Umfang dem zu folgen ist, kann der \n\nSenat - wie schon in seinem Urteil vom 28. November 1979 (NJW 1980, 846) - \n\noffen lassen. Zwar mögen V-Leute der Polizei vielfach sowohl hinsichtlich ihrer \n\npotentiellen Gefährdung als auch ihrer möglichen Kenntnisse von geheimhal-\n\ntungsbedürftigen Tatsachen polizeilicher Ermittlungsarbeit einem in ein Zeu-\n\ngenschutzprogramm aufgenommenen Zeugen vergleichbar sein. Dennoch un-\n\nterscheidet sich die Stellung des Zeugen grundlegend von derjenigen einer Ver-\n\ntrauensperson. Diese wird von der Polizei eigens als Hinweisgeber angewor-\n\nben. Sie übt daher, so sie für ihre Dienste entlohnt wird oder jedenfalls regel-\n\nmäßig mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet, auch im Wortsinn eine \n\nTätigkeit für diese aus. Vor diesem Hintergrund mag es in diesen Fällen berech-\n\ntigt sein, sie über § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB den anderen Personen des \n\nöffentlichen Dienstes im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO zuzurechnen, wenn sie \n\nförmlich zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur \n\nVerschwiegenheit verpflichtet worden ist. Für den im Rahmen eines Zeugen-\n\nschutzprogramms förmlich verpflichteten Zeugen lässt sich daraus indessen \n\nnichts ableiten. \n\n23 \n\nAuch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 1 StPO scheidet aus. Zwar \n\nist die entsprechende Anwendung strafverfahrensrechtlicher Normen nicht \n\ngrundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist indessen zu beachten, dass durch das \n\nErfordernis einer Aussagegenehmigung sowohl die gerichtliche Pflicht zur um-\n\nfassenden Erforschung der Wahrheit (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), als auch das \n\nstrafprozessual (§ 240 Abs. 2 StPO) und konventionsrechtlich (Art. 6 Abs. 3 \n\nBuchst. d MRK) gewährleistete Fragerecht des Angeklagten beschnitten würde. \n\nEin derartiger Eingriff muss der ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers \n\nvorbehalten bleiben. Dieser hat hiervon im ZSHG keinen Gebrauch gemacht, \n\nobwohl er sich der Rechtsproblematik der Aussagegenehmigung zu Zeugen-\n\nschutzmaßnahmen ersichtlich bewusst war; denn obwohl sich dies auch ohne \n\nbesondere Regelung von selbst verstünde, hat er in § 2 Abs. 3 Satz 4 ZSHG \n\nausdrücklich niedergelegt, dass die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der \n\nZeugenschutzstelle im Strafverfahren \"unter Berücksichtigung\" des § 54 StPO \n\nzur Auskunft über den Zeugenschutz verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund \n\nkönnen § 3 und § 10 Abs. 3 ZSHG nur dahin ausgelegt werden, dass § 54 \n\nAbs. 1 StGB auf den gemäß § 3 Satz 2 ZSHG förmlich verpflichteten Zeugen \n\nauch nicht analog anwendbar ist. \n\n24 \n\nc) All dies bedeutet nicht, dass das grundsätzlich berechtigte Anliegen, \n\nMaßnahmen des Zeugenschutzes möglichst geheim zu halten, im Strafprozess \n\nkeine Beachtung zu finden hätte. Vielmehr hat es der Gesetzgeber im Ergebnis \n\nin die Hände der Strafgerichte gelegt, einen angemessenen Ausgleich zwischen \n\ndem Erfordernis der Wahrheitserforschung sowie dem im Fragerecht zum Aus-\n\ndruck kommenden Anspruch des Angeklagten auf effektive Verteidigung einer-\n\nseits und den Belangen wirksamen Zeugenschutzes andererseits herzustellen. \n\nDabei erschöpfen sich die Möglichkeiten der Strafgerichte nicht in der Anwen-\n\ndung der §§ 68, 110 b Abs. 3 StPO. § 10 Abs. 3 ZSHG ist nicht etwa in dem \n\nSinne zu verstehen, dass andere strafprozessuale Regelungen, die neben die-\n\nsen Vorschriften ausdrücklich dem Zeugenschutz dienen (etwa §§ 247, 247 a \n\nStPO) oder für diesen fruchtbar gemacht werden können, nicht angewendet \n\nwerden dürfen. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zum Schutz des gefährde-\n\nten Zeugen im Einzelfall getroffenen Maßnahmen sowie der allgemeinen Orga-\n\nnisation des Zeugenschutzes ist daher von den Strafgerichten auch bei der \n\nAuslegung des § 241 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. \n\n25 \n\nNach dieser Vorschrift können solche Fragen als ungeeignet zurückge-\n\nwiesen werden, die die Ermittlung der Wahrheit nicht oder nicht in rechtlich er-\n\nlaubter Weise fördern (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 241 \n\nRdn. 6). Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn Fragen auf die Aufde-\n\nckung von Umständen abzielen, die einer auch im Strafprozess zu respektie-\n\nrenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, etwa Fragen an einen Richter, die \n\ndas Beratungsgeheimnis berühren, oder an einen Beamten zu Angelegenhei-\n\nten, für die er keine Aussagegenehmigung besitzt (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 14). \n\nHierauf ist die Anwendbarkeit des § 241 Abs. 2 StPO zum Schutz geheimhal-\n\ntungsbedürftiger Tatsachen indessen nicht beschränkt. Er kann vielmehr auch \n\ndann herangezogen werden, wenn durch die Fragen das gesetzlich anerkannte \n\n(§ 3 ZSHG), aber im Strafprozess grundsätzlich nachrangige (§ 10 Abs. 3 \n\nZSHG) und daher nicht zwingend zu berücksichtigende Interesse an der Ge-\n\nheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen berührt wird. Hier hat der Tatrichter \n\nnach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob die Beantwortung der \n\nFragen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (§ 244 Abs. 2 StPO) oder \n\nob diese in keinem Bezug zum Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch stehen \n\nund daher für das Urteil keine Bedeutung gewinnen können. Dabei sind die Be-\n\ndeutung und der Beweiswert der Frage vor dem Hintergrund des bisherigen \n\nErgebnisses der Beweisaufnahme einerseits und die jeweilige Geheimhal-\n\ntungsbedürftigkeit der erfragten Umstände im Hinblick auf die Effektivität des \n\nZeugenschutzes andererseits miteinander abzuwägen. Dies gilt namentlich, \n\nwenn die Fragen auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des geschützten \n\nZeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abzielen. Kommt der Tatrich-\n\nter bei der vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Beantwor-\n\ntung der Fragen für seine Überzeugungsbildung keine Bedeutung gewinnen \n\nwird, so kann er den Geheimhaltungsinteressen den Vorrang einräumen und \n\ndie Fragen als ungeeignet zurückweisen, da sie nichts zur Wahrheitsfindung \n\nbeitragen. Die grundsätzliche Geheimhaltungsbedürftigkeit der erfragten Tatsa-\n\nchen rechtfertigt es, in diesem Fall von dem Grundsatz abzuweichen, dass Fra-\n\ngen nicht allein deshalb nach § 241 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden dür-\n\nfen, weil sie nach Ansicht des Gerichts nicht erheblich sind, und dieses sich \n\nvielmehr ein Urteil darüber, ob die Antwort für die Entscheidung von Bedeutung \n\nist, erst dann bilden soll, wenn es die Antworten gehört hat (vgl. BGH NStZ \n\n1984, 133; 1985, 183, 184). \n\n26 \n\nDie danach zulässige, vorweggenommene Erheblichkeitsprüfung ist Teil \n\nder Überzeugungsbildung des Gerichts, für die der Grundsatz der freien Be-\n\nweiswürdigung gilt (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann in diese nur ein-\n\ngreifen, wenn dem Tatrichter bei seiner Würdigung Rechtsfehler unterlaufen \n\nsind. Es gelten hier dieselben Grundsätze, die auch sonst für die Überprüfung \n\nder tatrichterlichen Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz Anwendung fin-\n\nden. \n\n27 \n\nNach diesen Maßstäben wird dem Interesse an der Geheimhaltung von \n\nZeugenschutzmaßnahmen in weitem Maße Rechnung getragen werden kön-\n\nnen; denn die genaue Art und nähere Ausgestaltung dieser Maßnahmen ist für \n\nden Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar ohne Belang und wird nur \n\nin seltensten Fällen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des geschützten \n\nZeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestimmende Bedeutung ge-\n\nwinnen. Sollte sich im Einzelfall dennoch ergeben, dass die Geheimhaltungsbe-\n\ndürftigkeit eines Umstandes von solchem Gewicht ist, dass sie die Zurückwei-\n\nsung einer Frage erfordert, obgleich die Aufklärungspflicht an sich deren Be-\n\nantwortung gebieten würde, so wird der Tatrichter dieses Aufklärungsdefizit \n\nähnlich wie bei gesperrten Zeugen oder sonstigen Beweismitteln durch eine \n\nbesonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung \n\ndes Zweifelssatzes auszugleichen haben (vgl. BGHSt 49, 112). \n\n28 \n\nIII. Das landgerichtliche Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Ei-\n\nnes näheren Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen sowie die Sachrüge \n\nbedarf es daher nicht. Jedoch weist der Senat für das weitere Verfahren darauf \n\nhin, dass die Revision auch mit der auf die Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStPO gestützten Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO erfolgreich gewesen wäre, soweit \n\nsie beanstandet hat, dass der Angeklagte während der Vernehmung des Zeu-\n\ngen Ki. nicht verteidigt war. Im Übrigen wird es sich - unabhängig davon, ob \n\ndie Rügen der Verletzung von § 191 GVG, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 \n\nStPO ebenfalls durchgegriffen hätten - für die neue Hauptverhandlung empfeh-\n\nlen, eine andere Dolmetscherin für die litauische Sprache beizuziehen. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_281-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-281-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZSHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"ZSHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"ZSHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_281-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_281-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-281-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_281-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:26.698793+00:00"}}