{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_275-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"3 StR 275/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 275/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 26. Januar 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und \n\nNr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die \n\nSachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Verurteilungen \n\nwegen Vergewaltigung rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Auf die er-\n\nhobenen Verfahrensrügen kommt es somit nicht an. \n\nNach den Feststellungen nahm der Angeklagte im Fall III. 1. seine zur \n\nTatzeit 12- oder 13jährige Stieftochter auf den Arm und brachte sie in ihr Zim-\n\nmer. Dort zog er die Arme des Kindes herunter und vollzog den Beischlaf. Im \n\nFall III. 2. zog der Angeklagte das Mädchen zum Teil aus, warf es auf sein Bett \n\nund führte den Geschlechtsverkehr durch. \n\n1. Diese Feststellungen belegen nicht hinreichend die in § 177 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB vorausgesetzte Nötigung durch Gewalt. Diese erfordert regelmäßig, \n\ndaß der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksa-\n\nmen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu \n\nüberwinden. Ob das Hochheben und Tragen bzw. das Werfen auf das Bett von \n\ndem Mädchen als ein derartiger Zwang empfunden wurde und ob der Ange-\n\nklagte mit dem Einsatz seiner Körperkraft eine solche Zwangswirkung erzielen \n\nwollte, ist nicht festgestellt. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil \n\ndas Landgericht im übrigen festgestellt hat, daß sich das kindliche Opfer gegen \n\nandere - vor den abgeurteilten Taten vorgenommene - sexuelle Handlungen \n\nnach vergeblichem Widerspruch in der Folgezeit nicht mehr wehrte und \"alles\" \n\nüber sich ergehen ließ. Danach mußte der Angeklagte Widerstand nicht erwar-\n\nten. Daß das Kind solchen zu irgendeinem Zeitpunkt vor einer der Miß-\n\nbrauchshandlungen geleistet hat, läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht \n\nentnehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt - zumal das angefochtene Urteil im \n\nRahmen der rechtlichen Würdigung jegliche Subsumtion vermissen läßt - im \n\nFall III. 1. unklar, ob das Herunterziehen der Arme des Tatopfers, das grund-\n\nsätzlich Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann, hier die Vor-\n\naussetzungen des Tatbestands erfüllt. \n\nZu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB feh-\n\nlen jegliche Feststellungen. Insoweit ist insbesondere weder eine schutzlose \n\nLage des Opfers noch ein Ausnutzungsbewußtsein des Angeklagten dargetan. \n\nDie für sich gesehen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen schweren se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Kindes unterliegt wegen des Vorliegens von Tatein-\n\nheit (§ 52 StGB) ebenfalls der Aufhebung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung \n\n1). \n\n2. Der am Ende der Beweiswürdigung enthaltene, \"zur Vermeidung von \n\nWiederholungen\" vorgenommene Verweis auf den Inhalt von Beschlüssen, mit \n\ndenen das Landgericht im Rahmen der Hauptverhandlung Beweisanträge des \n\nAngeklagten beschieden hat, gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß das Strafurteil \n\ngrundsätzlich aus sich selbst verständlich sein muß und die Bezugnahme auf \n\nTeile der Akten zur Ersetzung der gebotenen eigenen Sachdarstellung unzu-\n\nlässig ist (§ 267 Abs. 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 267 Rdn. 2 \n\nm. w. N.). Außerdem empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit und der Über-\n\nsichtlichkeit, den Sachverhalt geschlossen sowie getrennt von den anderen \n\nTeilen des Urteils darzustellen und nicht - wie im angefochtenen Urteil gesche- \n\nhen - die getroffenen Feststellungen mit beweiswürdigenden Ausführungen zu \n\nvermischen (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 8). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/3-str-275-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/3-str-275-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:11.882602+00:00"}}