{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_273-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"3 StR 273/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 273/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 ge-\n\nmäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf \n\ndes Betrugs beschränkt, \n\nb) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. März 2004 \n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\ndes Betrugs schuldig ist, und \n\nbb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Kiel hatte den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je \n\n500 € verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Be-\n\nschluss vom 2. Dezember 2004 die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs \n\nbeschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und seine weitergehen-\n\nde Revision verworfen. Den Strafausspruch hatte er gemäß § 354 Abs. 1 a \n\nStPO bestehen lassen (BGHSt 49, 371 ff.). \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 - hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Sie verletze den Angeklagten \n\nin seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch sie \n\ndem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen werde. Eine Strafzu-\n\nmessungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO sei \n\nausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen fehlerhaften \n\nSchuldspruch erfolgen müsse. Nach Zurückverweisung an den Bundesge-\n\nrichtshof hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Verfolgung auf den Vor-\n\nwurf des Betrugs zu beschränken, den Schuldspruch entsprechend zu ändern \n\nund das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufzuheben. Der Angeklagte hat beantragt, das Verfahren wegen \n\nrechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einzustellen. \n\n3 \n\n1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats \n\nvom 2. Dezember 2004 in vollem Umfang aufgehoben hat, obwohl sich die ver-\n\nfassungsrechtliche Beanstandung nur auf den Strafausspruch bezog, waren \n\nnunmehr Schuld- und Strafausspruch erneut zu überprüfen. Mit Zustimmung \n\ndes Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a StPO \n\nauf den Vorwurf des Betrugs beschränkt und den Schuldspruch entsprechend \n\n4 \n\n5 \n\ngeändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Betrugs hat die \n\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zur Auf-\n\nhebung des Urteils führenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2. Nach der vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung und der \n\ndurch sie bedingten Schuldspruchänderung war der Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war dementsprechend in-\n\nsofern an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückzuverweisen. \n\n3. Die beantragte Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger \n\nVerfahrensverzögerung kam bei einem Betrug mit einem Schaden von weit \n\nüber drei Millionen DM, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des \n\nAngeklagten, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu \n\nbedenkenden und vom Landgericht tatsächlich bedachten Umstände, nicht in \n\nBetracht. Die vom Landgericht erkannte Geldstrafe war außergewöhnlich, wenn \n\nnicht unvertretbar milde. Dass zwischen der Entscheidung des Senats vom \n\n2. Dezember 2004 und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n14. Juni 2007 weitere zwei Jahre und sechs Monate verstrichen sind, ändert an \n\ndieser Beurteilung nichts. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_273-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/3-str-273-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_273-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_273-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/3-str-273-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_273-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:30.613288+00:00"}}