{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"3 StR 269/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 269/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Mord u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n12. Mai 2005 in der Sitzung am 9. Juni 2005, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Nebenklägervertreter, \n\nJustizangestellte - in der Verhandlung vom 12. Mai 2005 -, \nJustizamtsinspektor - in der Sitzung vom 9. Juni 2005 - \n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Generalbundesanwalts sowie der \n\nNebenkläger C. , Ca. , D. , F. , G. \n\n , He. , H. , L. , P. , R. , S. und \n\nY. gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts Hamburg vom 5. Februar 2004 werden \n\nverworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels des Generalbundesan-\n\nwalts sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. Die revisionsführenden Nebenkläger \n\nhaben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage mitglied-\n\nschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum Mord an mindestens 3.066 Menschen zur Last gelegt. Dem lag im \n\neinzelnen der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe sich im Frühsommer \n\n1999 in Hamburg mit den bei den Anschlägen vom 11. September 2001 in den \n\nVereinigten Staaten von Amerika ums Leben gekommenen Mohammed Atta, \n\nMarwan Alshehhi und Ziad Jarrah sowie den anderweitig verfolgten Bi. \n\n , B. , E. und M. zusam-\n\nmengeschlossen, um den von ihnen propagierten \"Heiligen Krieg (Dschihad)\" \n\nder Muslime durch die Begehung von Terrorakten in Ländern des westlichen \n\nKulturkreises, insbesondere in den USA, umzusetzen. Sie hätten den konkre-\n\nten Entschluß gefaßt, den USA durch Anschläge mittels entführter Flugzeuge \n\neinen schweren Schlag zu versetzen und Tausende von Menschen zu töten. In \n\nKenntnis und zur Unterstützung dieser Pläne habe der Angeklagte den späte-\n\nren Attentätern Atta und Alshehhi absprachegemäß erlaubt, seine Adresse in \n\nHamburg Dritten gegenüber zu verwenden. Außerdem habe er die finanziellen \n\nAngelegenheiten E. s geregelt, als dieser sich von Anfang 2000 bis Mitte \n\nAugust 2000 für die terroristische Vereinigung in Afghanistan aufgehalten ha-\n\nbe. Er habe E. schließlich auch Geld zur Verfügung gestellt, das dieser \n\nfür seine im Zusammenhang mit den Anschlägen geplante Reise in die USA \n\nbenötigt habe. Letztlich habe der Angeklagte den konspirativen Aufenthalt Als-\n\nhehhis und Bi. s bis zu deren geplanter Abreise in die USA mitorgani-\n\nsiert, indem er ihnen ein Zimmer in einem Studentenwohnheim für die zeitweili-\n\nge Unterkunft vermittelt habe. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus \n\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich zunächst nicht davon zu \n\nüberzeugen vermocht, daß der Angeklagte und die genannten weiteren Perso-\n\nnen bereits im Jahre 1999 in Hamburg Anschläge der am 11. September 2001 \n\nausgeführten Art selbständig planten oder hierfür schon zu diesem Zeitpunkt \n\nvon der Organisation Al Qaida angeworben worden waren. Auch das Bestehen \n\nsonstiger Pläne der Gruppierung, allgemein zur Verwirklichung des Dschihad \n\nterroristische Attentate zu begehen, hat das Oberlandesgericht nicht für erwie-\n\nsen erachtet. Es hat nicht ausschließen können, daß die Anschläge vom \n\n11. September 2001 bereits zuvor innerhalb der Al Qaida geplant worden wa-\n\nren und Atta, Alshehhi, Jarrah, Bi. sowie E. für deren Durchfüh-\n\nrung erst rekrutiert wurden, als sie sich ab Ende 1999 nach Afghanistan in ein \n\nAusbildungslager der Al Qaida begeben hatten. Ob die Genannten nach ihrer \n\nRückkehr nach Hamburg dort bis zu ihrer Abreise in die USA zur Vorbereitung \n\nder Anschläge (Pilotenausbildung) bzw. bis zu ihrem Untertauchen eine terrori-\n\nstische Vereinigung bildeten, hat das Oberlandesgericht offen gelassen; denn \n\nda dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, daß er während seines eigenen \n\nAufenthalts in Afghanistan oder in Hamburg von den Anschlagsplänen erfahren \n\nhabe, komme seine Verurteilung als Mitglied oder Unterstützer einer derartigen \n\nVereinigung nicht in Betracht. Ebenso scheide aus diesem Grunde ein Schuld-\n\nspruch wegen Beihilfe zum Mord aus. \n\nGegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen des Generalbun-\n\ndesanwalts und mehrerer der Nebenkläger. Sämtliche Rechtsmittel rügen die \n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg. \n\nA. Die Revision des Generalbundesanwalts \n\nI. Die Verfahrensrüge \n\nDer Generalbundesanwalt beanstandet, das Oberlandesgericht habe \n\ndrei Beweisanträge unter Verstoß gegen § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückge-\n\nwiesen. \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht ist die Videoauf-\n\nzeichnung einer Reportage des Fernsehsenders Al Jazeera in Augenschein \n\ngenommen und darüber hinaus der Inhalt dieser Reportage im Wege des Ur-\n\nkundenbeweises eingeführt worden. Hieraus ergab sich, daß ein Journalist die-\n\nses Senders, Fo. , nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ein \n\nGespräch mit den anderweitig Verfolgten Mo. - einem \n\nangeblichen Mitorganisator der Anschläge - und Bi. geführt hat-\n\nte. Fo. ist außerdem einer der Verfasser des Buches \"Masterminds of \n\nTerror\", das sich ebenfalls mit diesen Anschlägen und dem genannten Ge-\n\nspräch befaßt. \n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 18. Dezember 2003 stellte der Gene-\n\nralbundesanwalt drei Beweisanträge auf Vernehmung des Fo. , zu la-\n\nden über das Londoner Büro von Al Jazeera. Der Zeuge werde bekunden, \n\n- daß Mo. sich im Jahr 1999 einige Male in Hamburg mit \n\n Bi. und Mohammed Atta getroffen habe; \n\n- daß ihm anläßlich eines Interviews von Bi. , Mo. \n\n und dem Al Qaida-Mitglied Ba. mitgeteilt worden sei, Atta und \n\nBi. seien schon einmal im Jahr 1998 gemeinsam nach Afghanistan ge-\n\nreist und hätten sich in einem Lager der Al Qaida in Kandahar aufgehalten; \n\n- daß ihm Bi. einen kleinen Koffer gezeigt habe, in dem sich \n\nmehrere zur Vorbereitung der Anschläge verwendete Gegenstände wie Flug-\n\npläne, eine Karte des Luftraums über der amerikanischen Ostküste, ein Flug-\n\nsimulator-Programm auf CD etc. befunden hätten; der Koffer habe aus der \n\nWohnung in der M. straße (in Hamburg) gestammt, in der Bi. \n\nmit Atta, Alshehhi, B. und E. gelebt habe. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 \n\nStPO zurückgewiesen. Die Ladung des Zeugen Fo. sei zur Erforschung \n\nder Wahrheit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich. Die Beweis-\n\nbehauptungen des Generalbundesanwalts beruhten allein auf dem Buch \"Ma-\n\nsterminds of Terror\". Eine Analyse der zugrunde liegenden Passagen dieses \n\nBuches zeige jedoch, daß es sich hierbei um Spekulationen und Mutmaßungen \n\nhandele, die der Zeuge Fo. im Rahmen seiner redaktionellen Freiheit und \n\nzur Erhöhung des Spannungsbogens in sein Buch aufgenommen habe und die \n\nnicht auf Angaben Bi. s oder Mo. s zurückgingen. Dies \n\nwerde bezüglich der zweiten und dritten Beweisbehauptung auch durch die \n\nErklärungen des Zeugen Fo. bestätigt, die auf dem in Augenschein ge-\n\nnommenen Videoband enthalten seien. Die dritte Beweisbehauptung sei im \n\nübrigen auch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, denn es werde nicht \n\nvorgebracht, daß Bi. dem Zeugen Fo. erklärt habe, er habe den In-\n\nhalt des Koffers in Hamburg anderen Personen, insbesondere dem Angeklag-\n\nten, gezeigt. \n\n2. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der \n\nRüge, da sie weder den Inhalt des Buches \"Masterminds of Terror\" noch den \n\nWortlaut der Mitschrift des Videobandes mitteilt, auf die sich sowohl die Be-\n\nweisanträge als auch der Ablehnungsbeschluß des Oberlandesgerichts stüt-\n\nzen. Indessen kann offen bleiben, ob damit die revisionsrechtlichen Anforde-\n\nrungen an den Vortrag einer Beanstandung des Verfahrens (§ 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO) verfehlt sind; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. \n\na) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO kann ein Beweisan-\n\ntrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken \n\nwäre, abgelehnt werden, wenn seine Vernehmung nach dem pflichtgemäßen \n\nErmessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. \n\nMaßgebendes Kriterium hierfür ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises \n\nvon der Aufklärungspflicht gefordert wird (BGHSt 40, 60, 62; BGH NJW 2001, \n\n695, 696; 2002, 2403, 2404; NStZ 2004, 99, 100); denn durch die Einführung \n\ndes § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO wurde die Möglichkeit der Ablehnung eines Be-\n\nweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nur um den schmalen Be-\n\nreich erweitert, in dem die Ablehnungsgründe des bis dahin allein anwendba-\n\nren § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO es nicht zuließen, einen derartigen Beweisantrag \n\nzurückzuweisen, obwohl die Beweiserhebung von der Aufklärungspflicht nicht \n\ngeboten war (vgl. BGH NJW 2002, 2403, 2404). Bei der Prüfung, ob die Aufklä-\n\nrungspflicht die Ladung eines benannten Auslandszeugen gebietet, sind grund-\n\nsätzlich das Gewicht der Strafsache, die Bedeutung und der Beweiswert des \n\nweiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnis-\n\nses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme \n\nund die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens \n\nunter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander ab-\n\nzuwägen (BGH NJW 2001, 695, 696; 2002, 2403, 2404). In diesem Rahmen ist \n\nder Tatrichter von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. \n\nEr darf daher bei seiner Entscheidung prognostisch berücksichtigen, welche \n\nErgebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie \n\ndiese zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des \n\nVorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen \n\nBeweisaufnahme - unter Einschluß etwaiger Erkenntnisse aus freibeweislichen \n\nErhebungen zum Beweiswert des Zeugen (vgl. BGH NJW 2002, 2403, 2404; \n\nBGH NStZ 2004, 99, 100; BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5) - \n\nangefallenen Erkenntnisse mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis, daß \n\nder Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder daß ein \n\nEinfluß auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn \n\nder Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die \n\nAblehnung des Beweisantrages in aller Regel nicht zu beanstanden (BGHSt \n\n40, 60, 62). Denn das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, die Ermessens-\n\nentscheidung des Tatrichters auf Rechtsfehler zu überprüfen, und kann daher \n\nnicht etwa dessen rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung \n\ndurch seine gegebenenfalls abweichende Einschätzung ersetzen (vgl. BGH \n\nNJW 1998, 3363, 3364). \n\nb) Nach diesen Maßstäben hält die Zurückweisung der Beweisanträge \n\nrevisionsrechtlicher Prüfung stand. \n\nEs ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesge-\n\nricht seine Ermessensentscheidung nach dem Wortlaut des Ablehnungsbe-\n\nschlusses allein auf die im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung ge-\n\nwonnene Prognose gestützt hat, einer Vernehmung des Zeugen Fo. werde \n\nein relevanter Beweiswert nicht zukommen. Mit der außergewöhnlichen Bedeu-\n\ntung, die dieser Strafsache wegen des gegen den Angeklagten erhobenen Tat-\n\nvorwurfs zukommt, mußte es sich nicht ausdrücklich befassen. Diesem Ge-\n\nsichtspunkt kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 244 Abs. 5 \n\nSatz 2 StPO Gewicht vor allem bei der Abwägung zu, ob es unter Verhältnis-\n\nmäßigkeitsgesichtspunkten angemessen ist, sich um die Ladung schwer er-\n\nreichbarer oder weit entfernt wohnender Zeugen auch auf die Gefahr hin zu \n\nbemühen, daß das Verfahren erheblich verzögert wird oder sogar ausgesetzt \n\nwerden muß (vgl. BGH NJW 2001, 695, 696). Darum geht es hier indessen \n\nnicht. Auf eine mögliche Verfahrensverzögerung durch Ladung des Zeugen \n\nFo. hebt das Oberlandesgericht in seinem Zurückweisungsbeschluß nicht \n\nab. Im übrigen fehlt jeder Anhalt dafür, daß es sich der besonderen Bedeutung \n\ndieses Strafverfahrens nicht bewußt gewesen wäre oder sie bei Ablehnung der \n\nBeweisanträge nicht bedacht hätte. \n\nIm Ansatz zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf \n\nhin, daß der Aussage des Zeugen Fo. potentiell ein besonderes Gewicht \n\ndeswegen hätte zukommen können, weil dieser - neben dem in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführten \"Behördenzeugnis\" des Bundeskriminalamts vom \n\n10. Dezember 2003 - das einzige Beweismittel war, aus dem sich Erkenntnisse \n\nzu Äußerungen der anderweitig verfolgten Bi. und \n\nMo. über die Planungen, Vorbereitungen und Beteiligten an den An-\n\nschlägen vom 11. September 2001 hätten gewinnen lassen können, nachdem \n\ndie USA jegliche Rechtshilfe für eine Vernehmung dieser beiden, zwischenzeit-\n\nlich in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen, bzw. die Herausgabe von Ver-\n\nnehmungsunterlagen an deutsche Gerichte verweigert hatten und auch die den \n\ndeutschen Sicherheitsbehörden von den USA überlassenen Vernehmungspro-\n\ntokolle sämtlich mit Sperrerklärungen nach § 96 StPO belegt worden waren. \n\nDie besondere potentielle Bedeutung des Beweismittels hatte indessen \n\nnicht zur Folge, daß das dem Oberlandesgericht durch § 244 Abs. 5 Satz 2 \n\nStPO eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden \n\nBeweisanträge von vornherein auf Null reduziert gewesen wäre und es den \n\nbenannten Zeugen notwendig zu vernehmen hatte. Vielmehr durfte es auch die \n\nAnträge auf Vernehmung des Zeugen Fo. mit ihren eng umrissenen und für \n\nden Schuldvorwurf gegen den Angeklagten nur entfernt indiziellen Beweisbe-\n\nhauptungen der Prüfung nach den weiteren für die Anwendung des § 244 \n\nAbs. 5 Satz 2 StPO maßgeblichen Beurteilungskriterien unterziehen, wenn \n\nauch unter Beachtung der potentiellen Bedeutung der Aussage und des Ge-\n\nwichts des Tatvorwurfs. Für diese Prüfung war hier eine besonders tragfähige \n\nGrundlage vorhanden. Denn durch die im Strengbeweis (Inaugenscheinnahme \n\ndes Videobandes nebst Urkundsbeweis zu dessen Inhalt) und im Freibeweis \n\n(Lektüre des Buches \"Masterminds of Terror\") gewonnenen Erkenntnisse über \n\ndie Verlautbarungen des Zeugen Fo. , auf deren Inhalt sich die Beweisan-\n\nträge des Generalbundesanwalts ausschließlich \n\nstützten, war das \n\nOberlandesgericht in umfassender Weise in die Lage versetzt, den Beweiswert \n\nricht in umfassender Weise in die Lage versetzt, den Beweiswert des Zeugen \n\nFo. in bezug auf die in sein Wissen gestellten Beweisbehauptungen pro-\n\ngnostisch vorab zu bewerten (vgl. BGH NJW 1998, 3363, 3364 sowie BGHR \n\nStPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 4 für Fälle, in denen Angaben des \n\nAus- \n\nlandszeugen bereits anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt worden \n\nwaren). \n\nDie Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht seine Einschätzung \n\nüber die Zweifelhaftigkeit der Behauptungen des Zeugen Fo. und teilweise \n\n- hinsichtlich der dritten Beweisbehauptung - auch deren fehlende Relevanz für \n\ndie Überzeugungsbildung des Gerichts begründet, sind auf der Grundlage der \n\nin den Beweisanträgen und dem Ablehnungsbeschluß mitgeteilten Passagen \n\ndes Buches \"Masterminds of Terror\" und des Videobandes für sich gesehen \n\ntragfähig und nachvollziehbar. Zwingend müssen sie nicht sein; ebensowenig \n\nist revisionsrechtlich von Bedeutung, ob eine gegenteilige Einschätzung eben-\n\nsogut möglich gewesen wäre oder gegebenenfalls sogar näher gelegen hätte. \n\nDie Revisionsbegründung teilt keine Inhalte des Buches oder des Videobandes \n\nmit, die der Bewertung des Oberlandesgerichts den Boden entziehen würden. \n\nVielmehr erschöpft sie sich im wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbe-\n\nachtlichen Versuch, die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Oberlandesgerichts \n\ndurch ihre eigene Würdigung zu ersetzen. \n\nSoweit der Generalbundesanwalt darüber hinaus geltend macht, das \n\nOberlandesgericht habe die Grenzen der im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 \n\nStPO zulässigen Beweisantizipation überschritten, weil es die Zuverlässigkeit \n\nder Angaben des Zeugen Fo. nicht durch dessen persönliche Vernehmung \n\nabgeklärt, sondern sich auf eine formale Analyse der einschlägigen Textpas-\n\nsagen des Buches beschränkt habe, stellt er im Kern die Befugnis des Tatrich-\n\nters in Frage, die Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Fo. über-\n\nhaupt einer antizipierten Beweiswürdigung bei der Ablehnungsprüfung nach \n\n§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu unterziehen, und wendet sich damit in der Sache \n\ngegen die gesetzliche Regelung. \n\nII. Die Sachrüge \n\nMit der Sachrüge erhebt der Generalbundesanwalt zahlreiche Einzelbe-\n\nanstandungen gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts. Diese \n\nbleiben ohne Erfolg. \n\nDie Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts und ihre Darstellung in \n\nden Urteilsgründen entspricht in allen wesentlichen und entscheidungserhebli-\n\nchen Punkten den Anforderungen, die an die Begründung eines Freispruchs zu \n\nstellen sind, der darauf beruht, daß sich das Tatgericht nach dem Ergebnis der \n\nBeweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Schuld des \n\nAngeklagten zu überzeugen vermag. Das Oberlandesgericht hat die Umstände \n\nnicht verkannt, die dafür sprechen können, daß der Angeklagte in die Planung \n\nund Vorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 eingebunden war \n\noder zumindest Kenntnis von ihnen hatte und in dieser Kenntnis die Attentäter \n\nunterstützte. Es hat sich mit diesen umfassend auseinandergesetzt und im ein-\n\nzelnen dargelegt, warum es auf der Grundlage der vorhandenen Indizien, de-\n\nnen insoweit eine eindeutige Beweisrichtung nicht zukommt, wegen des Feh-\n\nlens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen sowie des Vorhandenseins \n\neiniger eher entlastender Umstände keine Überzeugung von einem strafbaren \n\nVerhalten des Angeklagten zu gewinnen vermochte. Die Ausführungen des \n\nOberlandesgerichts ermöglichen die umfassende revisionsrechtliche Prüfung \n\nseiner Beweiswürdigung. Diese hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler erge-\n\nben. Zu den Einzelbeanstandungen der Revision bemerkt der Senat: \n\n1. Zutreffend macht der Generalbundesanwalt allerdings geltend, daß \n\ndas Oberlandesgericht bei der Würdigung eines Entlastungsindizes den Zwei-\n\nfelssatz rechtsfehlerhaft angewendet hat. \n\na) Es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen \n\nvermocht, daß Atta, Alshehhi, Bi. und Jarrah vor ihrer Reise nach Af-\n\nghanistan kurzzeitig den Plan gefaßt hatten, sich in Tschetschenien am Kampf \n\ngegen Rußland zu beteiligen. Ausgehend von der Unwiderlegbarkeit dieser \n\nIndiztatsache hat es gemeint, diese zugunsten des Angeklagten als erwiesen in \n\ndie Beweiswürdigung einstellen zu müssen, und sie daher in verschiedenen \n\nBeweiszusammenhängen als feststehend behandelt. \n\nDamit hat das Oberlandesgericht Funktion und Bedeutung des Zweifels-\n\nsatzes verkannt. Dieser ist eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann \n\nzu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die \n\nvolle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenaus-\n\nspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag. \n\nAuf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzu-\n\nwenden. Er gilt jedenfalls nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen ledig-\n\nlich ein Schluß auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen \n\nwerden kann. Kommt das Gericht bezüglich einer derartigen Indiztatsache zu \n\neinem non liquet, hat dies daher nicht zur Folge, daß sie zugunsten des Ange-\n\nklagten als bewiesen anzusehen wäre. Vielmehr ist sie mit der ihr zukommen-\n\nden Ungewißheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entschei-\n\ndungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (BGH \n\nNStZ 2001, 609 m. w. N.). \n\nDas Oberlandesgericht hätte demgemäß bei seiner Beweiswürdigung \n\nlediglich die Möglichkeit in Betracht ziehen dürfen, daß Atta, Alshehhi, Bi-\n\n. und Jarrah vor ihrer Afghanistanreise kurzzeitig eine Beteiligung am \n\nTschetschenienkrieg geplant hatten. Dagegen war es rechtsfehlerhaft, diesen \n\nPlan bei der Bewertung des Gesamtbeweisergebnisses als positiv festgestellt \n\nzu berücksichtigen. \n\nb) Auf diesem Rechtsmangel beruht das Urteil indessen nicht (§ 337 \n\nAbs. 1 StPO); denn soweit der \"Tschetschenienplan\" im Rahmen der Beweis-\n\nwürdigung thematisiert wurde, war er für die Überzeugungsbildung des Ober-\n\nlandesgerichts ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit gilt: \n\naa) Der \"Tschetschenienplan\" war zunächst von Belang für die Über-\n\nzeugung des Oberlandesgerichts, daß die Pläne für die Anschläge vom \n\n11. September 2001 nicht im Jahr 1999 in Hamburg entwickelt worden waren. \n\nHierbei hat es den belastenden Indiztatsachen (zweifelhafte Bekundungen der \n\nZeugin Du. ; unbestimmte Äußerungen \n\n M. s) neben dem \n\n\"Tschetschenienplan\" als entlastend gegenübergestellt: das Studienverhalten \n\nder späteren Attentäter; das Fehlen objektivierbarer Hinweise auf \n\nAnschlagsvorbereitungen im Jahr 1999 im Gegensatz zu deutlichen derartigen \n\nAnhaltspunkten für einen späteren Zeitraum; die fehlenden (finanziellen und \n\npersonellen) Möglichkeiten, einen derartigen Anschlag aus eigener Kraft \n\ndurchzuführen; die gewichtigen Hinweise für eine vorherige Planung der \n\nAnschläge in Afghanistan. Seine Schlußfolgerung hat das Oberlandesgericht \n\ninsbesondere durch die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz \n\n(Zeuge Fr. ) bestätigt gesehen. \n\nStellt man vor diesem Hintergrund in Rechnung, daß das Oberlandesge-\n\nricht den \"Tschetschenienplan\" nicht völlig unberücksichtigt lassen mußte, son-\n\ndern als möglich in seine Würdigung einzubeziehen hatte, ist auszuschließen, \n\ndaß es bei richtiger Behandlung dieses Indizes insoweit zu einer anderen \n\nÜberzeugung gelangt wäre. \n\nbb) Der \"Tschetschenienplan\" wird vom Oberlandesgericht darüber hin-\n\naus als erwiesen berücksichtigt bei der Behandlung der Frage, ob die \"Gruppe \n\num Atta\" schon in Hamburg - vor den Afghanistan-Fahrten - von der Al Qaida \n\nfür die Anschläge vom 11. September 2001 rekrutiert worden sein könnte. Hier-\n\nfür hat die Beweisaufnahme nach Überzeugung des Oberlandesgerichts keinen \n\nNachweis erbracht, so daß es bei der ernsthaften Möglichkeit der Rekrutierung \n\nerst in Afghanistan verblieb. Auch hier ist der \"Tschetschenienplan\" eines von \n\nmehreren Argumenten gegen eine Anwerbung der \"Gruppe um Atta\" bereits in \n\nHamburg. Es ist auch hier angesichts des Gewichts der weiteren Argumente \n\nauszuschließen, daß das Oberlandesgericht zu einer abweichenden Überzeu-\n\ngung gelangt wäre, wenn es den \"Tschetschenienplan\" nicht als feststehend, \n\nsondern als möglich gewürdigt hätte; denn es handelt sich lediglich um die \n\nMinderung der Beweisbedeutung eines Entlastungsindizes. \n\ncc) Erwähnung findet der \"Tschetschenienplan\" weiterhin bei der Erörte-\n\nrung der Motive für die Afghanistanreisen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, \n\ndaß das Oberlandesgericht - entgegen der Revisionsbegründung - mit dem \n\nHinweis auf das \"Tschetschenienvorhaben\" nicht belegen will, in Afghanistan \n\nsei nur eine klassisch-militärische und keine terroristische Ausbildung erfolgt. \n\nVielmehr vermag das Oberlandesgericht lediglich nicht auszuschließen, daß \n\ndie \"Hamburger Gruppenmitglieder\" sich zunächst allein mit der Absicht nach \n\nAfghanistan begaben, dort eine militärische Ausbildung zu erhalten. Insoweit \n\nwerden als mögliche Motive für das Durchlaufen einer derartigen Ausbildung \n\ndie Beteiligung am Bürgerkrieg in Tschetschenien oder auch nur eine \"Solida-\n\nrisierungsaktion\" für denkbar gehalten. Damit ist schon fraglich, ob das Ober-\n\nlandesgericht das Entlastungsindiz in diesem Zusammenhang nicht doch recht-\n\nlich zutreffend nur als möglich in seine Würdigung einbezogen hat. Selbst \n\nwenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist das Tschetschenienargument \n\nan dieser Stelle so untergeordnet, daß ein ausschlaggebender Einfluß auf die \n\nÜberzeugungsbildung des Oberlandesgerichts auszuschließen ist. \n\ndd) Gleiches gilt für die in demselben Zusammenhang angestellte Erwä-\n\ngung des Oberlandesgerichts, daß unter anderem das \"Tschetschenienvorha-\n\nben\" eine Erklärung für die Kündigung des Mietvertrages über die Wohnung \n\nW. straße 30 sowie der Krankenversicherung Bi. s liefern könnte. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts erweist sich die \n\nBeweiswürdigung des Oberlandesgerichts auch nicht deswegen als rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil es nicht geprüft hat, wie das \"Tschetschenienvorhaben\" in Über-\n\neinstimmung mit der Feststellung zu bringen ist, die Gruppe in Hamburg habe \n\nsich bis zu den Afghanistanaufenthalten der Gruppenmitglieder lediglich mit \n\nradikalem Gerede befaßt und geistig radikalisiert, und weil es nicht erörtert hat, \n\nwie später die Aufgabe dieses Vorhabens gegenüber den in die Pläne für die \n\nAnschläge \n\nin den USA nicht eingeweihten Angehörigen der Gruppe, \n\nnamentlich dem Angeklagten, hätte gerechtfertigt werden können. Da das \n\nOberlandesgericht den \"Tschetschenienplan\" nicht für erwiesen, sondern nur \n\nfür möglich hielt, durfte es die vom Generalbundesanwalt vermißten \n\nÜberlegungen nicht anstellen; denn es hätte ihn in diesem Zusammenhang als \n\nbelastendes Indiz verwertet. Auf nicht zweifelsfrei festgestellte belastende \n\nIndizien darf - auch in der Summe (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194) - ein \n\nUrteil indes nicht gestützt, sie dürfen zu dessen Begründung nicht einmal \n\nstützt, sie dürfen zu dessen Begründung nicht einmal ergänzend herangezogen \n\nwerden (BGH JR 1954, 468; s. umfassend Schlüchter in SK-StPO 13. Lfg. -\n\n 1995 - § 261 Rdn. 75 m. w. N.). Danach ist es dem Tatrichter aber auch ver-\n\nwehrt zu erörtern, wie sich das zweifelhaft gebliebene Belastungsindiz in das \n\nsonstige Beweisergebnis einfügt, oder gar zu prüfen, ob der zweifelhaft geblie-\n\nbene indizielle Sachverhalt für sich - im Rahmen der angeklagten Tat (§ 264 \n\nAbs. 1 StPO) - auf von der Anklage abweichender tatsächlicher Grundlage eine \n\nVerurteilung tragen könnte. \n\n3. Der Generalbundesanwalt zeigt auch keinen durchgreifenden Rechts-\n\nfehler auf, soweit er die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu der Fra-\n\nge als lückenhaft beanstandet, ob der Angeklagte nach der Rückkehr Attas, \n\nAlshehhis, Jarrahs und Bi. s aus Afghanistan in deren konkretes terrori-\n\nstisches Vorhaben eingeweiht wurde oder zumindest damit rechnete und billi-\n\ngend in Kauf nahm, daß sie nunmehr einen Anschlag nach Art und Ausmaß der \n\nam 11. September 2001 verwirklichten Attentate beabsichtigten bzw. jedenfalls \n\nallgemein terroristische Ziele verfolgten. \n\na) In diesem Zusammenhang begründet es zunächst keinen Mangel in \n\nder Darstellung des Urteils (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO), daß das Oberlandes-\n\ngericht den Angeklagten aus subjektiven Gründen vom Vorwurf der Mitglied-\n\nschaft in einer terroristischen Vereinigung (und auch vom Vorwurf deren Unter-\n\nstützung; § 264 Abs. 1 StPO) freigesprochen, dabei jedoch offen gelassen hat, \n\nob Atta, Alshehhi, Jarrah und Bi. nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan in \n\nHamburg eine terroristische Vereinigung bildeten. \n\nZwar hat der Tatrichter im allgemeinen das äußere Tatgeschehen soweit \n\nwie möglich aufzuklären und in einer geschlossenen Darstellung diejenigen \n\nobjektiven Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der \n\nBeweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch \n\nerforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven oder zur subjektiven \n\nTatseite nicht zu treffen vermag (vgl. BGH NJW 1980, 2423; 1991, 2094; \n\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 9, 10). Diese Anforderungen dür-\n\nfen jedoch nicht schematisch in dem Sinne verstanden werden, daß Ausnah-\n\nmen hiervon nicht möglich wären (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12). \n\nMaßgeblich ist stets, ob die Urteilsgründe ihrer Aufgabe gerecht werden, dem \n\nRevisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu \n\nermöglichen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 3). Insbesondere \n\nbei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist es nicht in allen Fällen erfor-\n\nderlich, den äußeren Tatbestand umfassend aufzuklären und festzustellen, \n\nsofern nur die Urteilsgründe die tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen \n\nsoweit verdeutlichen, daß sie umfassender revisionsgerichtlicher Prüfung offen \n\nstehen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH NJW 1980, 2423). \n\nSo liegt es hier. Das Oberlandesgericht hat - soweit ihm dies nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme möglich war - die terroristischen Pläne sowie \n\ndas Verhalten Attas, Alshehhis, Jarrahs, Bi. s und auch E. s nach \n\nderen Rückkehr aus Afghanistan im einzelnen festgestellt und dargelegt. Es \n\nhat lediglich offen gelassen, ob die Genannten nach den rechtlichen Erforder-\n\nnissen des § 129 a Abs. 1 StGB aF eine inländische terroristische Vereinigung \n\nim Sinne dieser Vorschrift bildeten. Dies war auf der Grundlage der sonstigen \n\nBeweiswürdigung des Oberlandesgerichts für seine freisprechende Entschei-\n\ndung indessen ohne Belang. Denn da es sich nicht davon überzeugen konnte, \n\ndaß der Angeklagte um terroristische Absichten der Genannten und den von \n\nihnen konkret geplanten terroristischen Anschlag wußte, hing sein Freispruch \n\nnicht davon ab, ob die Gruppierung rechtlich als inländische terroristische Ver-\n\neinigung zu werten war. Das versteht sich für den Vorwurf der Beihilfe zum \n\nMord von selbst, gilt gleichermaßen aber auch für den Vorwurf der Mitglied-\n\nschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung. Denn ob \n\ndie späteren Attentäter sowie Bi. und E. rechtlich als Vereinigung \n\nim Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB aF einzustufen waren oder nicht, ist kein \n\nUmstand, der Rückschlüsse auf den Wissensstand bzw. die Vorstellungen des \n\nAngeklagten und damit auf die subjektive Tatseite zuläßt. Nur soweit dies der \n\nFall ist, muß eine umfassende Aufklärung des objektiven Sachverhalts vorge-\n\nnommen werden. Das Oberlandesgericht war daher nicht gehalten, sich mit der \n\ngenannten Rechtsfrage in den Urteilsgründen zu befassen. \n\nb) Die Beweiswürdigung ist auch nicht deswegen lückenhaft, weil nicht \n\nerörtert wurde, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten bedingt vor-\n\nsätzlich begangen haben könnte. \n\nBeihilfe (zum Mord) ist mit bedingtem Vorsatz möglich (vgl. BGHSt 2, \n\n279, 281; 42, 135, 137 m. w. N.); ebenso kann § 129 a StGB - jedenfalls \n\nrechtstheoretisch - in allen seinen Tatvarianten bedingt vorsätzlich verwirklicht \n\nwerden (s. BGHSt 29, 99, 101 f.; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 a Rdn. 19 \n\nsowie § 129 Rdn. 69 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund weist der Generalbun-\n\ndesanwalt zwar im Grundsatz zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht \n\neine rechtlich mögliche Variante der angeklagten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) in \n\nden Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwogen hat. Dazu war das Oberlandes-\n\ngericht hier indessen nicht gehalten. \n\naa) Das Oberlandesgericht hat im einzelnen dargelegt, warum es sich \n\nnicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte nach der Rückkehr \n\nAttas, Alshehhis, Jarrahs und Bi. s aus Afghanistan in deren konkrete \n\nPlanungen für die Anschläge vom 11. September 2001 eingeweiht wurde. Die-\n\nse Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weder die dort \n\nerörterten Umstände noch die sonstigen vom Oberlandesgericht festgestellten \n\nTatsachen, insbesondere zu den Geschehnissen zwischen der Rückkehr der \n\nGenannten aus und dem Aufbruch des Angeklagten nach Afghanistan, boten \n\ngreifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte - ohne positiv \n\neingeweiht worden zu sein - zu der Überlegung hätte veranlaßt sein können, \n\nAtta und die anderen seien in Afghanistan möglicherweise für Anschläge der \n\nam 11. September 2001 ausgeführten Art angeworben worden. Die Möglichkeit \n\nbedingt vorsätzlicher Beihilfe zum Mord an 3.066 Menschen mußte daher in \n\nden Urteilsgründen nicht erwogen werden. \n\nbb) Aber auch eine bedingt vorsätzliche Verwirklichung des § 129 a \n\nAbs. 1 oder Abs. 3 StGB aF in der Weise, daß der Angeklagte zwar nicht mit \n\ndem konkreten Plan der aus Afghanistan Zurückgekehrten, jedoch mit sonsti-\n\ngen terroristischen Vorhaben der Gruppierung rechnete und - diese billigend in \n\nKauf nehmend - Hilfs- oder Unterstützungsleistungen erbrachte, kam nicht \n\nernsthaft in Betracht. Auch insoweit läßt das Beweisergebnis keine greifbaren \n\nUmstände erkennen, die dem nicht eingeweihten Angeklagten die Überlegung \n\nnahegelegt hätten, die aus Afghanistan Zurückgekehrten könnten sich in Um-\n\nsetzung eines dort entgegengenommenen Auftrags in Deutschland als terrori-\n\nstische Vereinigung betätigen mit der Folge, daß sich jede ihnen hier geleistete \n\nUnterstützung - selbst durch für sich alltägliche Gefälligkeiten oder unter Stu-\n\ndenten übliche Hilfsleistungen - als strafbar erweise. \n\n4. Auch mit den übrigen Beanstandungen gegen die Würdigung einzel-\n\nner Indiztatsachen durch das Oberlandesgericht vermag der Generalbundes-\n\nanwalt nicht durchzudringen. \n\nDie Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen \n\n(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der \n\nHauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten \n\nzu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, \n\nob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa \n\nweil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesi-\n\nchertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung \n\nvon der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derar-\n\ntige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche \n\nÜberzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Wür-\n\ndigung der Beweise möglich gewesen wäre. Nach diesen Grundsätzen ist es \n\nauch Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- \n\noder entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses \n\nzu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht \n\nauf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiz-\n\ntatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt un-\n\nabhängig von der Bedeutung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs \n\ndes \n\njeweiligen Verfahrens; denn diese vermögen eine unterschiedliche \n\nHandhabung der Grundsätze revisionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu \n\nrechtfertigen. \n\nNach diesen Maßstäben zeigt die Revision des Generalbundesanwalts \n\nmit ihren Rügen zu der Behandlung einzelner Indiztatsachen durch das Ober-\n\nlandesgericht keinen Rechtsfehler im dargelegten Sinne auf. Denn soweit sie \n\ndas Fehlen der Erörterung des einen oder anderen belastenden Indizes in ver-\n\nschiedenen Sachzusammenhängen als lückenhaft beanstandet, beruht dies \n\n- unausgesprochen - auf einer eigenen Gewichtung von deren Beweisbedeu-\n\ntung. Dadurch wird die vom Oberlandesgericht vorgenommene abweichende \n\nBewertung rechtlich nicht unvertretbar; zwingend muß sie nicht sein. Durch die \n\nfehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusam-\n\nmenhang wäre nur dann eine Lücke der Beweiswürdigung begründet, wenn sie \n\nnach der ihr vom Oberlandesgericht zugemessenen Beweisbedeutung in die-\n\nsem Zusammenhang zwingend ausdrücklich zu erörtern war. Eine derartige \n\nLücke ist nicht erkennbar. \n\nDies gilt auch für die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Gesamt-\n\nwürdigungen. Das Oberlandesgericht hat sowohl am Ende seiner Beweiswür-\n\ndigung als auch am Ende der Würdigung einzelner Beweiskomplexe ausdrück-\n\nlich dargelegt, daß es sich der Möglichkeit bewußt war, eine Überzeugung von \n\nder Schuld des Angeklagten aufgrund einer Gesamtschau der belastenden In-\n\ndizien auch dann zu gewinnen, wenn diese je für sich nicht für einen Tatnach-\n\nweis hinreichen. Es hat nicht nur, wie die Revision meint, einzelne Indiztatsa-\n\nchen aufgezählt, sondern in hinreichender Weise das Beweisergebnis in seiner \n\nGesamtheit gewürdigt und näher dargestellt, warum es sich auch auf der \n\nGrundlage einer Gesamtschau der vorhandenen Indizien nicht mit ausreichen-\n\nder Sicherheit von der Berechtigung des Tatvorwurfs hat überzeugen können. \n\nDamit ist den Anforderungen an die revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit der \n\nBeweiswürdigung genügt. Das Oberlandesgericht mußte im Rahmen der Ge-\n\nsamtwürdigungen nicht nochmals alle jeweils in Betracht kommenden Indizien \n\nerörtern; insbesondere war es nicht gehalten, auch solche Beweisanzeichen \n\nerneut ausdrücklich in seine Erwägungen mit einzubeziehen, denen es rechts-\n\nfehlerfrei, wenn auch im Gegensatz zur Bewertung des Generalbundesanwalts, \n\nnur eine geringe belastende Bedeutung zumaß. \n\nB. Die Nebenklägerrevisionen \n\nI. Revisionen der Nebenkläger Ca. , D. , He. , L. und \n\nP. \n\n1. Die Revisionen erheben in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aufklä-\n\nrungsrüge. Sie beanstanden als rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht \n\nden am 4. Februar 2004 erneut gestellten Antrag zurückgewiesen hat, die USA \n\nnochmals um Rechtshilfe zu ersuchen mit dem Ziel, Aussagen Bi. s in \n\ndas Verfahren einführen zu können. \n\nDie Rüge ist unzulässig. Ob das Oberlandesgericht erneut den Versuch \n\nunternehmen mußte, Rechtshilfe durch die USA zu erlangen, ist eine Frage der \n\ngerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Demgemäß muß die für \n\nrechtsfehlerhaft gehaltene Ablehnung eines entsprechenden Antrags mit der \n\nAufklärungsrüge beanstandet werden. Den an diese gemäß § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO zu stellenden Anforderungen genügt das Revisionsvorbringen \n\nnicht; denn es teilt nicht mit, welches konkrete Beweisergebnis durch ein etwa \n\npositiv beschiedenes Rechtshilfeersuchen und die daran anschließende Be-\n\nweisaufnahme erzielt worden wäre. Die nicht näher substantiierte Behauptung, \n\nBi. hätte den Angeklagten belastet, entbehrt jedes durch die Beweiser-\n\nhebung aufklärbaren Sachverhaltselements, das den Tatvorwurf unmittelbar \n\nausfüllen oder auch nur indiziell bestätigen würde. \n\n2. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist unbegründet, da die \n\nBeweiswürdigung des Oberlandesgerichts, wie bereits im einzelnen dargestellt, \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. \n\nII. Revisionen der Nebenkläger C. , F. , G. , H. , R. , \n\nS. und Y. \n\n1. Die Revisionen beanstanden als verfahrensrechtlichen Fehler eine \n\nVerletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 397 Abs. 1 Satz 2, § 385 Abs. 3 \n\nStPO, weil es dem Nebenklägervertreter nicht gestattet wurde, die Akten des \n\nVerfahrens gegen den Zeugen A. vor dem Oberlandesgericht Düs-\n\nseldorf (etwa 100 Leitzordner) in vollem Umfang einzuscannen. \n\nDie Rüge scheitert bereits daran, daß sie keinen Verfahrensverstoß des \n\nOberlandesgerichts Hamburg in dieser Strafsache geltend macht. Nach dem \n\nRevisionsvortrag waren die Akten des Düsseldorfer Verfahrens nicht beigezo-\n\ngen. Das Einsichtsrecht der Nebenkläger richtete sich daher nicht nach § 397 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 385 Abs. 3, sondern nach § 475 StPO. Die Entscheidung des \n\nzuständigen Richters des Oberlandesgerichts Düsseldorf über Art und Umfang \n\nder gewährten Akteneinsicht war unanfechtbar (§ 478 Abs. 3 Satz 2 StPO). \n\n2. Die Sachrüge ist ebenfalls nicht ausgeführt. Das zur Revision des \n\nGeneralbundesanwalts Gesagte gilt auch hier entsprechend. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/3-str-269-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/3-str-269-04","retrieved":"2026-07-10 16:49:07.431138+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-09/3-str-269-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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