{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_263-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"3 StR 263/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 263/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts am 10. August 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 14. Mai 2004 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Hildesheim zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Re-\n\nvision des Angeklagten hat der Senat den Strafausspruch wegen fehlerhafter \n\nStrafzumessungserwägungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Im \n\nzweiten Durchgang hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen hat dieser erneut Revision \n\neingelegt, die mit der Sachrüge wiederum Erfolg hat. \n\nNach den Feststellungen erreichte den nicht vorbestraften Angeklagten, \n\nder gerade in einer Sporthalle an einem Fußballturnier teilnahm, der Hilferuf \n\nseines vor der Halle befindlichen Schwagers, er werde von zwei Männern ge-\n\nschlagen, die den Angeklagten bereits auf seinem Weg zum Fußballturnier \n\nohne Anlaß in aggressiver Weise verfolgt und beschimpft und damit eine \n\nSchlägerei ausgelöst hatten. Der Angeklagte und sein Bruder eilten darauf \n\nnach außen, um ihrem Schwager zu helfen, weitere Veranstaltungsteilnehmer \n\nfolgten ihnen. Vor der Halle riß der Angeklagte aus einem Gartenzaun einen \n\nHolzpfahl und stellte einen der Angreifer aufgebracht zur Rede, wobei sich sei-\n\nne Erregung noch steigerte, als ihn dieser, wie schon zuvor u. a. mit Worten \n\nwie \"Arschloch\" beschimpfte. Daraufhin schlug der Angeklagte mit dem Pfahl in \n\nRichtung der Körperseite seines etwa einen Kopf größeren Gegners, traf ihn \n\njedoch am Kopf, weil dieser sich in diesem Augenblick etwas abwandte und \n\nbückte. Sein Kontrahent erlitt ein subdurales Hämatom und fiel auf das Pflas-\n\nter. Der Angeklagte war über die Konsequenz seines Schlages erschrocken \n\nund rannte davon. Der Geschädigte mußte sich einer Notoperation am Schädel \n\nunterziehen und befand sich mehrere Wochen im Koma. Nach den im zweiten \n\nDurchgang getroffenen ergänzenden Feststellungen besteht beim Geschädig-\n\nten eine linksseitige Lähmung von Dauer mit sehr erheblichen Beeinträchtigun-\n\ngen seiner Körperfunktionen. \n\nDie Strafkammer hat erneut den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 \n\nStGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall nach dieser Vorschrift \n\nim Hinblick auf die dauerhaften sehr schweren Schädigungen verneint. \n\nDer Strafausspruch hält wiederum einer rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand, da die Strafzumessungserwägungen besorgen lassen, die Strafkammer \n\nhabe den mehrfachen Provokationen des Geschädigten nicht das vom Gesetz \n\ngewollte Gewicht beigemessen. \n\nZwar hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, daß der Ange-\n\nklagte im Vorfeld des Tatgeschehens von dem Geschädigten und dem Zeugen \n\nH. \n\n zweimal grundlos und in erheblichem Maße provoziert und dabei zunächst \n\nvon beiden beschimpft und förmlich gejagt worden ist und daß danach ein An-\n\ngriff der beiden gegen den bislang unbeteiligten Schwager des Angeklagten \n\nerfolgte. Schließlich konnte es nicht ausschließen, daß der Angeklagte unmit-\n\ntelbar vor dem Schlag vom Geschädigten erneut beleidigt worden ist. \n\nDerartigen schwerwiegenden Provokationen mißt das Gesetz eine er-\n\nhebliche Bedeutung zu. In Fällen des provozierten Totschlags ist nach § 213 \n\nAlt. 1 StGB die Strafrahmenmilderung zwingend. Hätte der Angeklagte daher, \n\nwie das mit der Anklage angenommen worden war, mit bedingtem Tötungsvor-\n\nsatz zugeschlagen, hätte trotz der erheblichen Folgen ein minder schwerer Fall \n\nnach § 213 StGB angenommen werden müssen. Wäre die dauerhafte linkssei-\n\ntige Lähmung des Geschädigten bereits im ersten Durchgang feststellbar ge-\n\nwesen, hätte eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 \n\nAbs. 1 StGB erfolgen müssen. Bei der danach gebotenen Prüfung, ob ein min-\n\nder schwerer Fall nach § 226 Abs. 3 StGB gegeben ist, hätte wiederum eine \n\nBejahung im Hinblick auf die erheblichen Provokationen mehr als nahe gele-\n\ngen. Dabei hätte die ein Tatbestandsmerkmal erfüllende schwere Körperverlet-\n\nzung (Lähmung) im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend berück-\n\nsichtigt werden dürfen. Soweit darüber hinausgehende, zusätzliche Schäden \n\ngegeben sind, hätte aber andererseits berücksichtigt werden müssen, daß der \n\nAngeklagte nicht vorbestraft, voll geständig und reumütig ist und in das Ge-\n\nschehen ohne jede eigene Schuld zunächst als Opfer der kriminellen Verhal-\n\ntensweisen des Geschädigten und des Zeugen H. verwickelt worden ist. \n\nBei dem sich danach ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf \n\nJahren läge die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren nahe an der Höchst-\n\ngrenze, was nach Sachlage kaum vertretbar erscheint. \n\nDer Senat macht von § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sa-\n\nche an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurück. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_263-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/3-str-263-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_263-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_263-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/3-str-263-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_263-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:41.695659+00:00"}}