{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_256-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"3 StR 256/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 256/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2004 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 14. April 2004 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen \n\nsexueller Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus \n\neinem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. \n\nWegen des Vorwurfs von sechs weiteren Taten hat es das Verfahren gemäß \n\n§ 260 Abs. 3 StPO eingestellt. \n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie führt \n\nzur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsan-\n\ntrages ausgeführt: \n\n\"1. Nach den Urteilsfeststellungen missbrauchte der Angeklagte seine \n\nam 19. März 1968 geborene leibliche Tochter Z. seit ihrem \n\n7. oder 8. Lebensjahr. Hinsichtlich der sechs bis zum Jahr 1982/1983 began-\n\ngenen Taten ist das Landgericht vom Eintritt der Strafverfolgungsverjährung \n\nausgegangen. Der Verurteilung liegen drei Taten aus der Zeit von 1994 bis \n\n1996 zugrunde. Danach führte der Angeklagte an einem nicht mehr genau \n\nfeststellbaren Tag im Juni 1994 gegen den erkennbaren Widerstand von \n\n Z. , die ihm wiederholt zu erkennen gegeben hatte, seiner sexuellen \n\nÜbergriffe überdrüssig zu sein, aus Angst vor Schlägen ihres Vaters aber kei-\n\nnen Widerstand mehr leistete, den ungeschützten Geschlechtsverkehr durch. \n\nAn einem nicht mehr feststellbaren Abend im Jahr 1995 oder 1996 forderte der \n\nAngeklagte seine Tochter auf, sich ohne Slip mit gespreizten Beinen auf die \n\nCouch des sogenannten Zweiten Wohnzimmers zu setzen, wo er mit seiner \n\nHand in die Scheide seiner Tochter eindrang. Dabei ignorierte er deren verbale \n\nAblehnung. Erst als der Angeklagte von seiner Tochter abgelassen hatte, er-\n\nkannte diese, dass der Angeklagte einen kleinen feinmechanischen Schrau-\n\nbendreher, den er zur Reparatur von Fernsehgeräten nutzte, in ihre Scheide \n\neingeführt und damit darin manipuliert hatte, wodurch ein erheblicher zusätzli-\n\ncher Schmerz verursacht worden war. Der Angeklagte wollte auf diese Weise \n\nden Gebärmutterhals seiner Tochter ausweiten, damit sie, um 'einen Erben zu \n\nzeugen', von ihm schwanger werden könne. An einem nicht mehr feststellbaren \n\nTag im selben Zeitraum führte der Angeklagte einen Brillenbügel in die Schei-\n\nde seiner Tochter ein, die mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war, sich \n\nzu aktivem Widerstand aus Angst vor ihrem Vater aber nicht aufraffen konnte. \n\n2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 41) ist das Landgericht \n\ndavon ausgegangen, der Angeklagte habe Z. durch Drohung mit \n\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf und \n\nzur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt. Zuvor habe der Angeklagte \n\nkeine konkreten Drohungen bei der Vornahme der sexuellen Handlungen ge-\n\ngenüber seiner Tochter geäußert, jedoch habe Z. noch unter \n\ndem Eindruck der früheren und fortdauernden Misshandlungen ihrer Mutter \n\ndurch den Angeklagten und der Erfahrung, dass auch sie mit den Gewalttätig-\n\nkeiten ihres Vaters rechnen musste, wenn sie sich seinen Forderungen nicht \n\nbeugte, gestanden. Insoweit hätten die früheren Drohungen fortgewirkt (UA \n\nS. 41). \n\nDamit sind weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer \n\nVergewaltigung und einer sexuellen Nötigung hinreichend dargetan. Diese las-\n\nsen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht in ausrei-\n\nchendem Maße entnehmen. \n\na) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung im Sinne der §§ 177, 178 \n\nStGB a.F. setzen voraus, dass der Geschlechtsverkehr oder eine sexuelle \n\nHandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib \n\noder Leben erzwungen worden sind. Das angewendete Nötigungsmittel muss \n\nnach dem Willen des Täters der Herbeiführung der sexuellen Handlungen und \n\nihrer Durchführung tatsächlich dienen, also 'final verknüpft' sein (BGH NStZ \n\n1995, 230; BGH StV 1999, 369). Dabei kann eine frühere Gewaltanwendung \n\nfortwirken, wenn nicht zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen \n\nHandlung ein längerer Zeitraum liegt (BGHSt 42, 111). Ein Fortwirken früherer \n\nGewalt kommt auch bei einem Andauern der körperlichen Zwangswirkung oder \n\nEinschüchterungswirkung in Betracht. Insoweit reicht aber eine allgemeine, auf \n\nfrühere Misshandlungen gegründete Furcht des Opfers nicht aus (Trönd-\n\nle/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 177 Rn. 16). \n\nb) Nach diesen Maßgaben reichen die getroffenen Feststellungen nicht \n\naus, eine gewaltsame Erzwingung der sexuellen Handlungen durch den Ange-\n\nklagten zu begründen. Soweit sich die Zeugin Z. dem Ange-\n\nklagten fügte, weil sie - das Beispiel ihrer Mutter vor Augen, die durch Schläge \n\nund Einsperren in einen Raum des Hauses vom Angeklagten laufend misshan-\n\ndelt wurde (UA S. 9) - der Gefahr entgehen wollte, den Gewalttätigkeiten des \n\nAngeklagten ausgesetzt zu sein, lässt sich den Urteilsfeststellungen ein unmit-\n\ntelbarer Handlungszusammenhang (Tröndle/Fischer aaO Rn. 12) mit den se-\n\nxuellen Handlungen nicht entnehmen. An einer finalen Verknüpfung von Ge-\n\nwaltanwendung gegenüber der Zeugin Z. selbst fehlt es, soweit \n\nden Urteilsgründen Schläge des Angeklagten gegenüber seiner Tochter zu \n\nentnehmen sind (UA S. 9, 15), weil nicht erkennbar ist, dass die Schläge we-\n\ngen vermeintlichen Fehlverhaltens der Zeugin in einem zeitlichen und zweck-\n\ngerichteten Zusammenhang mit der Vornahme der sexuellen Handlungen stan-\n\nden. Gewaltanwendung in Bezug auf die konkreten Taten zur Überwindung \n\neines erwarteten oder geleisteten Widerstands ergibt sich aus den Urteilsfest-\n\nstellungen nicht. Die bloße Vornahme der sexuellen Handlungen gegen den \n\nerkennbaren Willen der Zeugin Z. reicht für die Annahme einer \n\ngewaltsamen Erzwingung der sexuellen Handlungen nicht aus (Tröndle/Fischer \n\naaO Rn. 8). \n\nc) Die Feststellungen des Urteils tragen auch nicht die Annahme einer \n\nDrohung im Sinne der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB a.F. Frühere Gewaltan-\n\nwendungen können zwar als (konkludente) Drohung gegenüber dem Opfer zu \n\nbeurteilen sein, den körperlich wirkenden Zwang erneut anzuwenden, falls das \n\nweitere Vorgehen des Täters auf Widerstand stoßen sollte; so kann \n\nvorausgegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer ange-\n\nsichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse \n\naus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern \n\nder Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Dro-\n\nhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (BGH StV 1984, \n\n330; BGH NStZ 1986, 409; BGH NStZ-RR 2003, 42). Die Ausnutzung eines \n\nvom Täter durch vorangehende Tätlichkeiten oder Drohungen geschaffenen \n\nKlimas der Gewalt (BGH NStZ-RR 1998, 105) kann daher ausreichen, das Tat-\n\nbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben \n\nanzunehmen. \n\nZwar hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen seine Tochter in völli-\n\nger Abhängigkeit gehalten. Sie durfte das Grundstück nur unter seiner Aufsicht \n\nverlassen, hatte keinen Umgang mit Altersgenossen und keine Schule besucht. \n\nDem Urteil nicht hinreichend zu entnehmen ist, inwieweit die zeitlich nicht ein-\n\ngeordneten Misshandlungen von Z. in einem finalen Zusammen-\n\nhang mit den sexuellen Handlungen - auch den früheren verjährten - standen. \n\nInsoweit liegt der Fall anders, als der der Entscheidung BGHR StGB § 177 \n\nAbs. 1 Drohung 5 zugrunde liegende Sachverhalt. Vor allem aber lässt sich \n\ndem Urteil nicht entnehmen, ob die Aufrechterhaltung des Gewaltklimas in der \n\nFamilie durch ausdrückliche oder schlüssige Drohungen bei der Vornahme der \n\nsexuellen Handlungen zum Ausdruck gekommen ist, weil insoweit weder Äuße-\n\nrungen noch ein entsprechendes non-verbales Verhalten des Angeklagten \n\n(Tröndle/Fischer, aaO Rn. 21; BGH NStZ 2003, 424; BGHR StGB § 177 Abs. 1 \n\nDrohung 2, 6, 12) festgestellt ist. Die bloße Angst der Geschädigten besagt \n\nüber eine konkludente Drohung des Angeklagten und eine finale Verknüpfung \n\neiner solchen Drohung mit den sexuellen Handlungen noch nichts. Zur Be-\n\ngründung des finalen Zusammenhangs zwischen den früheren Misshandlungen \n\nund Drohungen des Angeklagten mit der Vornahme der sexuellen Handlungen \n\nhätte es deshalb näherer Darlegungen im Urteil bedurft.\" \n\nDem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend: \n\na) Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte \"besessen \n\nvon der Idee\", mit seiner Tochter einen Erben zu zeugen. Nach vergeblichen \n\nVersuchen, sie zu schwängern, hatte er ihr erklärt, den Gebärmutterhals weiten \n\nzu müssen, und dazu mit einem Schraubendreher und einem Brillenbügel in \n\nihrer Scheide manipuliert. Bei diesen besonderen Begleitumständen kann nicht \n\nohne weiteres von sexuellen Handlungen ausgegangen werden. Vielmehr lie-\n\ngen ambivalente Handlungen vor, bei denen es darauf ankommt, ob der Ange-\n\nklagte dabei zumindest auch von sexuellen Absichten geleitet war (vgl. BGH \n\nNStZ 2002, 431; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 184 f Rdn. 4). Dazu wird der \n\nneue Tatrichter noch weitere Feststellungen zu treffen und angesichts der ab-\n\nstrusen Vorstellungen des Angeklagten auch zu prüfen haben, ob diese nicht \n\nauf eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit hinweisen. \n\nb) Bei einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird Gelegenheit sein, \n\ndie Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 558) und des \n\nSenats (NStZ 1991, 330) zur Einbeziehung von Strafen, bei denen Straferlaß in \n\nBetracht kommt, zu berücksichtigen sowie ggf. den Widerspruch zwischen dem \n\nmitgeteilten Schuldspruch des Urteils des Schöffengerichts Leer vom 5. April \n\n2000 (Diebstahl in 84 Fällen sowie versuchter Diebstahl in neun Fällen) und \n\nder Darstellung dieser Taten (geschildert sind nur 84 Taten) auszuräumen. \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/3-str-256-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/3-str-256-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:37.476000+00:00"}}