{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_240-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"3 StR 240/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 240/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 25. März 2004 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung, Nötigung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-\n\nteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formel-\n\nlen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer \n\nVerfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Die Verteidigung hatte für den Fall, daß die Strafkammer entgegen \n\nder Einschätzung des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen bei \n\ndem Angeklagten einen Hang im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 3 StGB annehme, \n\nbeantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage des Hanges ein-\n\nzuholen. Als Sachverständige hatte sie zwei deutsche Hochschullehrer für fo-\n\nrensische Psychiatrie benannt. \n\nDiesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung zurückge-\n\nwiesen: \n\n\"Diesem Beweisantrag war gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO nicht \nnachzugehen, weil … das Gegenteil der in dem Hilfsbeweisantrag \nsteckenden Behauptung, der Angeklagte habe keinen Hang zur \nBegehung erheblicher Straftaten, bereits bewiesen ist. Die von \ndem Angeklagten pauschal behaupteten besseren Forschungs- \nund Erkenntnismittel der von ihm benannten Sachverständigen \nvermag die Kammer nicht zu erkennen. Forschungsmittel im Sin-\nne des § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz StPO sind nur Hilfsmittel, \nderer sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Un-\ntersuchungen zu bedienen pflegt. Diese sind nicht dargelegt und \nnicht ersichtlich. Auch im Übrigen gebietet § 244 Abs. 3 S. 2, \n2. Halbsatz StPO nicht die Anhörung eines weiteren Sachver-\nständigen.\" \n\nAusweislich der Urteilsgründe hatte der in der Hauptverhandlung gehör-\n\nte Sachverständige einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht si-\n\ncher festzustellen vermocht, weil es während der Zeiten der Strafverbüßung \n\nkeine Anlaßtaten des Angeklagten gegeben habe. Dem ist das Landgericht \n\nunter Hinweis darauf, daß sich der Angeklagte - wie sich aus zwei Verurteilun-\n\ngen wegen Körperverletzung ergibt - auch während der Haftzeiten nicht ange-\n\npaßt und unauffällig geführt habe, nicht gefolgt. \n\nDer Beschwerdeführer rügt, daß die beantragte Beweiserhebung nicht \n\nhätte abgelehnt werden dürfen. Daß er dies als Verletzung der gerichtlichen \n\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, steht der Zulässigkeit der \n\nRevisionsrüge nicht entgegen, denn deren Angriffsrichtung läßt sich dem Vor-\n\ntrag hinreichend deutlich entnehmen (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 34 \n\nm. w. N.). \n\n2. Die Zurückweisung des Beweisantrags verstößt gegen § 244 Abs. 4 \n\nSatz 2 1. Halbs. StPO. Erkennbar auf diese Norm und nicht auf den allerdings \n\ndreimal zitierten Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift hat das Landgericht dem In-\n\nhalt des Beschlusses nach seine Entscheidung gestützt. Nach § 244 Abs. 4 \n\nSatz 2 1. Halbs. StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen \n\nabgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der be-\n\nhaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Behauptet worden war, daß beim An-\n\ngeklagten ein Hang im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorliege. Das \n\nGegenteil - also das Bestehen eines Hanges - konnte indes \"durch das frühere \n\nGutachten\" nicht erwiesen sein, da der gehörte Sachverständige einen Hang \n\nverneint hatte. Zwar war das Landgericht dieser Beurteilung nicht gefolgt; indes \n\ndarf mit der Begründung, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch \n\ndas frühere Gutachten bewiesen, die Einholung eines weiteren Gutachtens nur \n\nabgelehnt werden, wenn allein durch das frühere Gutachten zu demselben Be-\n\nweisthema das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist (vgl. BGHSt \n\n39, 49, 52 m. w. N.). \n\nDamit gehen die weiteren Erwägungen des Landgerichts ins Leere: Ob \n\nder neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des frühe-\n\nren Gutachters überlegen sind, ist nur von Bedeutung, wenn das Gericht das \n\nGegenteil der behaupteten Tatsache als \"durch das frühere Gutachten\" bereits \n\nerwiesen ansehen und deshalb den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sach-\n\nverständigen ablehnen will. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verhängung der Maßregel \n\nauf diesem Verfahrensfehler beruht. Zwar kann das Revisionsgericht, wenn \n\n- wie hier - ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgrün-\n\nden beschieden worden ist, die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 244 \n\nAbs. 3 oder 4 StPO mit der Begründung verneinen, daß der Tatrichter den An-\n\ntrag mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 244 Rdn. 86 m. w. N.). Ein solcher Ableh-\n\nnungsgrund ergibt sich aber weder aus den Urteilsgründen noch liegt er sonst \n\nauf der Hand. Der Überlegung, das Landgericht habe durch das erste Gutach-\n\nten die für die Beurteilung des Hanges erforderliche eigene Sachkunde erlangt \n\nund hätte deswegen den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen kön-\n\nnen, steht entgegen, daß § 246 a StPO in Verfahren, in denen mit der Anord-\n\nnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist, die Ver-\n\nnehmung eines Sachverständigen unabhängig von dem Maß der Sachkunde \n\ndes Gerichts zwingend vorschreibt und sich das Landgericht vor diesem Hin-\n\ntergrund eine eigene Sachkunde erkennbar nicht aufgrund des Gutachtens \n\nzugesprochen hat, dem es nicht folgen wollte. \n\n3. Der Senat hat die Feststellungen insgesamt aufgehoben. Zwar weist \n\ndas Urteil in der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung jeweils für \n\nsich genommen keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf, \n\njedoch ist für die Beurteilung des Hanges des Angeklagten durch den neuen \n\nSachverständigen das Tatbild von wesentlicher Bedeutung. Im übrigen käme, \n\nsollte der nunmehr mit der Sache befaßte neue Tatrichter etwa feststellen, daß \n\nder Angeklagte, ehe er von seinem Opfer abließ, schon gewaltsam eine sexu-\n\nelle Handlung an diesem vorgenommen hatte, wegen des dann vollendeten \n\nDelikts der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) ein Rücktritt vom Versuch \n\nder Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht mehr in Betracht. An einem \n\ninsoweit zum Nachteil des Angeklagten geänderten Schuldspruch wäre der \n\nneue Tatrichter nicht gehindert. Er hätte freilich beim Rechtsfolgenausspruch \n\n§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/3-str-240-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/3-str-240-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:18.300375+00:00"}}