{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_233-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"3 StR 233/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 129 Abs. 1 Zur Strafbarkeit einer Musikgruppe nach § 129 Abs. 1 StGB, die auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausge- richtet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 10. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 233/04 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u. a. \n\nhier: Revision des Angeklagten R. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nWinkler, \n\nvon Lienen, \n\nBecker, \n\nHubert \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger des Angeklagten R. , \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des \n\nKammergerichts Berlin vom 22. Dezember 2003, auch soweit es \n\ndie Mitangeklagten M. und W. betrifft, in den \n\nSchuldsprüchen dahin geändert, daß jeweils die tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten ent-\n\nfällt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Kammergericht in Berlin hat den Angeklagten R. unter Frei-\n\nspruch im übrigen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung als Rädelsfüh-\n\nrer in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger \n\nOrganisationen und Volksverhetzung in je zwei Fällen sowie mit öffentlichem \n\nAuffordern zu Straftaten, Billigung von Straftaten, Verunglimpfung des Staates \n\nund seiner Symbole und Beschimpfung von Bekenntnissen zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn \n\nden Verfall von 5.400 € angeordnet. Gegen die nichtre vidierenden Mitange-\n\nklagten M. und W. ist ein entsprechender Schuldspruch ergangen, \n\nnur wurden sie nicht als Rädelsführer im Sinne des § 129 Abs. 4 StGB verur-\n\nteilt. \n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte R. seit 1992 Mitglied \n\nund ab 1993 Kopf der Musikband \"Landser\", die sich aus Angehörigen der \n\nrechtsextremen Szene in Berlin zusammengefunden hatte und sog. Punk- bzw. \n\nOi!-Skin-Musik spielte. Nachdem er die Leitung der Band übernommen hatte, \n\nverfolgte der Angeklagte R. das Ziel, durch strafbare und damit in der \n\nSzene besonders mutig wirkende Texte rechtsradikal-propagandistisch auf die \n\nJugend Deutschlands einzuwirken, um Haß und Emotionen zu schüren und so \n\naus der Band ein Instrument des politischen Kampfes zu machen. Diese Be-\n\nstrebungen wurden von den übrigen Bandmitgliedern geteilt. Sie verzichteten \n\ndaher in der Folge auf öffentliche Auftritte und allgemein zugängliche Proben. \n\nDiese wurden vielmehr heimlich an wechselnden Orten abgehalten. Zwischen \n\nEnde 1992 und Mitte 2001 brachte die Band, deren Zusammensetzung sich mit \n\nAusnahme des Angeklagten R. im Laufe der Zeit änderte und die im Jah-\n\nre 1997 mit den drei Angeklagten ihre endgültige Besetzung gefunden hatte, im \n\nZusammenwirken mit verschiedenen Personen aus dem In- und Ausland eine \n\nMusikkassette und mehrere CDs auf den Markt. Die CDs waren vornehmlich im \n\nAusland eingespielt und hergestellt worden. Sie wurden im Inland auf konspira-\n\ntiven Wegen in der rechtsradikalen Szene vertrieben, fanden dort einen rei-\n\nßenden Absatz und begründeten den Ruf von \"Landser\" als der Kultband des \n\njugendlichen rechtsextremistischen Spektrums. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten R. nach § 129 Abs. 1 und 4 \n\nStGB stützt sich auf seine Mitgliedschaft in der Band in der Zeit ab 1997 in ih-\n\nrer endgültigen Zusammensetzung. Dem Schuldspruch bezüglich der übrigen \n\ntateinheitlich abgeurteilten Delikte liegen die Texte mehrerer Lieder rechtsradi-\n\nkalen, rassistischen bzw. ausländerfeindlichen Inhalts zugrunde, die auf den in \n\nden Jahren 2000 bzw. 2001 veröffentlichten CDs \"Ran an den Feind\" und \"Best \n\nof Landser\" enthalten sind. \n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materi-\n\nellen Rechts. Das Rechtsmittel führt, auch hinsichtlich der nichtrevidierenden \n\nMitangeklagten, auf die Sachrüge zu einer geringfügigen Korrektur des Schuld-\n\nspruchs, bleibt im übrigen aber ohne Erfolg. \n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. \n\nZwar beanstandet der Angeklagte im Ausgangspunkt zu Recht, daß der \n\nGeneralbundesanwalt Telefonate, die er - der Angeklagte - mit seinem Vertei-\n\ndiger geführt hatte und die aufgrund der im Verfahren gegen einen Dritten er-\n\nmittlungsrichterlich angeordneten Überwachung des Fernsprechanschlusses \n\ndes Angeklagten (§ 100 a Satz 1 und 2 StPO) automatisch aufgezeichnet wor-\n\nden waren, ausgewertet und in dem Verfahren gegen den Angeklagten für das \n\nAnbringen eines Ablehnungsgesuchs verwertet hat. Denn im Hinblick auf § 148 \n\nAbs. 1 StPO ist es im Rahmen einer laufenden Telefonüberwachung grund-\n\nsätzlich geboten, die Aufzeichnung eines Telefonats sofort abzubrechen, wenn \n\nsich ergibt, daß es sich um ein Mandantengespräch zwischen dem Beschuldig-\n\nten, Angeschuldigten bzw. Angeklagten und seinem Verteidiger handelt (vgl. \n\nSchäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 100 a Rdn. 75; Meyer-Goßner, \n\nStPO 47. Aufl. § 100 a Rdn. 13; Welp JZ 1972, 423, 428; ders., Die strafpro-\n\nzessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - 1974 - S. 207 f.). \n\nDies gilt auch dann, wenn die Überwachung des Anschlusses des Mandanten \n\nin dem Verfahren gegen einen Dritten (vgl. § 100 a Satz 2 StPO) angeordnet \n\nwurde (Schäfer aaO). Ist der Abbruch der Aufzeichnung nicht möglich, weil sie \n\nautomatisch durchgeführt wird, so hat jedenfalls jede inhaltliche Auswertung \n\ndes Gesprächs zu unterbleiben. Dies folgt nunmehr auch aus § 100 h Abs. 2 \n\nSatz 1 Halbs. 2 StPO. Denn wenn es danach schon unzulässig ist, die unter \n\nMißachtung des § 100 h Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO \n\ngewonnenen bloßen Daten über Telekommunikationsverbindungen zwischen \n\ndem Verteidiger und seinem Mandanten zu verwerten, muß die Auswertung \n\ndes durch eine Überwachungsmaßnahme zufällig bekannt gewordenen Inhalts \n\neiner derartigen Kommunikation erst recht ausgeschlossen sein (aA wohl Nack \n\nin KK 5. Aufl. § 100 a Rdn. 30). Anders läge es nur, wenn gegen den Verteidi-\n\nger ein Verdacht im Sinne des § 100 h Abs. 2 Satz 2 StPO bestanden hätte. \n\nDies war jedoch nicht der Fall. \n\nEntgegen der vom Generalbundesanwalt ersichtlich vertretenen Ansicht \n\nist die Aus- und Verwertung des Inhalts des Mandantengesprächs nicht nur im \n\nHinblick auf die unmittelbare Schuld- und Straffrage, sondern auch für sonsti-\n\nge, hiervon ohnehin kaum trennbaren verfahrensrechtlichen Zwecke unzuläs-\n\nsig. Er darf daher auch nicht - wie hier - als Grundlage für einen Ablehnungs-\n\nantrag gegen einen der erkennenden Richter herangezogen werden. \n\nDie an diese Vorgänge anknüpfende Rüge des Angeklagten greift in-\n\ndessen nicht durch. Das Kammergericht mußte dem Antrag auf Vernehmung \n\ndes Generalbundesanwalts nicht nachkommen, sondern durfte der Behauptung \n\ndes Angeklagten, es seien weitere Telefonate zwischen ihm und seinem Ver-\n\nteidiger abgehört worden, freibeweislich nachgehen; denn es ging hier nicht um \n\ndie Aufklärung von Tatsachen, die für die Schuld- oder Straffrage relevant wa-\n\nren, sondern darum, ob gegebenenfalls die Grundsätze fairer Verfahrensge-\n\nstaltung verletzt und hieraus verfahrensrechtliche Konsequenzen zu ziehen \n\nwaren (vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 6 m. w. N.). Die freibeweisli-\n\nchen Ermittlungen hat das Kammergericht durchgeführt. Es ist auf der Grund-\n\nlage der seitens der Bundesanwaltschaft eingereichten dienstlichen Erklärun-\n\ngen zu dem Ergebnis gelangt, daß neben dem Telefonat, das Anlaß für das \n\nAblehnungsgesuch war, noch weitere Gespräche zwischen dem Angeklagten \n\nund seinem Verteidiger aufgezeichnet, jedoch nicht zur \"Begründung der \n\nSchuld- und Straffrage ausgewertet und benutzt\" wurden. Es ist nicht zu erken-\n\nnen, daß aus der persönlichen Vernehmung des Generalbundesanwalts wei-\n\ntergehende Erkenntnisse hätten gewonnen werden können; solche trägt auch \n\ndie Revision nicht vor. § 244 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 244 Abs. 2 StPO sind daher \n\nentgegen der Auffassung des Angeklagten nicht verletzt. \n\nDie geschilderten Vorgänge lassen auch keinen Verstoß gegen das \n\nRecht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren erkennen, \n\nder die weitere Durchführung des Verfahrens hindern würde. Ob dies auch \n\ndann der Fall wäre, wenn dem Generalbundesanwalt durch die Auswertung der \n\nMandantengespräche das Verteidigungskonzept bekannt geworden wäre (vgl. \n\nBGH NStZ 1984, 419 für den Fall der unzulässigen Beschlagnahme von Unter-\n\nlagen des Verteidigers), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn dies \n\nwird weder von der Revision behauptet, noch ergeben sich hierfür irgendwel-\n\nche Anhaltspunkte. \n\nII. Die Sachrüge hat nur in geringem Umfang Erfolg. \n\n1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten R. wegen Bildung \n\neiner kriminellen Vereinigung als Rädelsführer (§ 129 Abs. 1 und 4 StGB) ist \n\nnicht zu beanstanden. \n\na) Das Kammergericht ist der Ansicht, daß die drei Mitglieder der Musik-\n\ngruppe \"Landser\" nach dem Eintritt des Mitangeklagten W. im Jahre \n\n1997 innerhalb kürzester Zeit eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 \n\nAbs. 1 StGB bildeten. Es stützt diese Beurteilung maßgeblich auf folgende Er-\n\nwägungen: \n\nDie Gruppe habe die für eine (kriminelle) Vereinigung vorausgesetzte \n\nOrganisationsstruktur aufgewiesen, den notwendigen verbindlichen Gesamtwil-\n\nlen ausgebildet und sich als einheitlicher Verband verstanden. Sie habe sich \n\ndaher von einer Bande im strafrechtlichen Sinne abgehoben, die keine organi-\n\nsatorischen Strukturen und auch keinen den Willen der einzelnen Bandenmit-\n\nglieder überlagernden Gesamtwillen aufweisen müsse. Die Tätigkeit der Bande \n\nerschöpfe sich darin, daß deren Mitglieder aus je eigenem Interesse an einer \n\nrisikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung \n\nzusammenwirken. Dagegen verfolge sie keine über die unmittelbaren kriminel-\n\nlen Handlungen hinausgehenden gesellschaftsgefährdenden Ziele. \n\nAuf die organisatorische Struktur der Musikgruppe \"Landser\" deute be-\n\nreits hin, daß sie unter einem besonderen Namen und seit Anfang 1996 mit \n\neinem identitätsstiftenden Logo ausgestattet gewesen sei. Darüber hinaus sei-\n\nen innerhalb der Band nicht nur die musikalischen Aufgaben auf die einzelnen \n\nMitglieder verteilt gewesen. Der Angeklagte R. sei als Sänger und Gitta-\n\nrist aufgrund seiner überlegenen Fähigkeiten der kreative Kopf der Band ge-\n\nwesen, der deren nationalsozialistische Ausrichtung bestimmt und die Liedtexte \n\nverfaßt habe, ohne die der Erfolg der Band nicht denkbar gewesen sei. Der \n\nMitangeklagte W. sei mit äußeren Organisationsaufgaben betraut ge-\n\nwesen. So habe er drei Probenräume besorgt und durch seine Verbindungen in \n\nder rechtsradikalen Szene maßgeblich zur Produktion und zum Vertrieb der CD \n\n\"Ran an den Feind\" beigetragen. Der Mitangeklagte M. habe demgegen-\n\nüber aufgrund seiner Berufstätigkeit neben den musikalischen nur wenige son-\n\nstige Aufgaben erledigen können. Er habe R. und W. zum Teil zu \n\nden Probenräumen transportiert und R. s Post bei dessen Mutter abge-\n\nholt. \n\nDieses Mindestmaß an innerer Struktur sei ergänzt worden durch die \n\nvon der Gruppe zur Herstellung der CDs planvoll genutzten Fremdstrukturen \n\nihrer Unterstützer im rechtsradikalen Umfeld. Auf dieses \"Netzwerk\" habe sich \n\ndie Gruppe in der Durchsetzung ihrer kriminellen Ziele verlassen und sich in \n\nihm geborgen fühlen dürfen. \n\nDies genüge indessen nicht, um sie als kriminelle Vereinigung im Sinne \n\ndes § 129 Abs. 1 StGB einzustufen. Denn derartige Organisationsstrukturen \n\nseien bei Musikgruppen, die strafbare Texte verbreiten, leicht anzutreffen. Der \n\nSchutzzweck des § 129 Abs. 1 StGB gebiete es indessen, nur solche Gruppen \n\nzu erfassen, von denen eine Gefahr für die innere öffentliche Sicherheit aus-\n\ngehe. Dies sei nur der Fall, wenn die Gruppe \"eine bedeutende Stellung im \n\nrelevanten Markt\" habe. Eine solch hohe Marktbedeutung habe sich die Band \n\n\"Landser\" schon durch die 1995 noch in anderer Besetzung eingespielte CD \n\n\"Republik der Strolche\" erworben. Diese sei auch durch den Wechsel in der \n\nBesetzung und die mehrmonatige Pause der Aktivitäten der Band vor Eintritt \n\ndes Mitangeklagten W. nicht verlorengegangen. \n\nInnerhalb der Gruppe sei auch ein bindender Gemeinschaftswille vor-\n\nhanden gewesen. Zwar habe R. die Gruppe nicht autoritär geführt und es \n\nhabe auch keine hierarchische Struktur bestanden. Vielmehr hätten alle Mit-\n\nglieder die Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen, wenn auch häufig auf-\n\ngrund der gleichgerichteten Interessenlage und in Anerkennung der Kompe-\n\ntenz des Angeklagten R. einstimmig durch Abnicken. \n\nDa im Vordergrund der Aktivitäten der Gruppe die Begehung von Straf-\n\ntaten gestanden habe, nämlich die Verbreitung zu Gewalttaten auffordernder, \n\nvolksverhetzender, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verun-\n\nglimpfender und den Nationalsozialismus wiederbelebender Botschaften, und \n\nhierdurch die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet gewesen sei, habe die \n\nBand sämtliche Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des \n\n§ 129 Abs. 1 StGB erfüllt. \n\nb) Dies läßt im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. \n\nBei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse \n\nDauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluß von minde-\n\nstens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter \n\nden Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und un-\n\nter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband füh-\n\nlen (s. nur BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35). \n\naa) Diese Voraussetzungen waren hier nach den Urteilsgründen erfüllt. \n\nInnerhalb der Musikband \"Landser\" war eine organisatorische Struktur für \n\ndas Zusammenwirken der drei Gruppenmitglieder vorhanden, um die gemein-\n\nsam verfolgten Ziele zu verwirklichen. Dies wird durch die Feststellungen zum \n\nVerfassen neuer Lieder durch den Angeklagten R. , zum Einüben der \n\nneuen Stücke, zum allgemeinen Ablauf des Probenbetriebes, zum Einspielen \n\nbzw. der Produktion der CDs sowie der weitgehend konspirativen Ausübung all \n\ndieser Aktivitäten hinreichend belegt. Daß sich die Mitglieder der Gruppierung \n\nals einheitlicher Verband fühlten, hat das Kammergericht zutreffend aus dem \n\nBandnamen und dem für die Band verwendeten Abzeichen geschlußfolgert. \n\nDie einzelnen Gruppenmitglieder hatten sich dem Gruppenwillen unter-\n\ngeordnet. Zwar hat das Kammergericht nicht festgestellt, daß sich die Ange-\n\nklagten verbindliche Regeln gegeben hatten, nach denen sämtliche Entschei-\n\ndungen innerhalb der Band zu treffen waren. Dies war hier indessen auch nicht \n\nerforderlich. Denn aus dem erfolgreichen Zusammenwirken über mehrere Jah-\n\nre, in denen drei CDs auf den Markt gebracht wurden, ergibt sich ohne weite-\n\nres, daß sich jedes einzelne Mitglied der Band dem vom gemeinsamen Grup-\n\npenwillen getragenen Ziel untergeordnet haben muß. Ansonsten hätten die \n\nkriminellen Absichten der Beteiligten nicht in der hier vorliegenden Weise um-\n\ngesetzt werden können. \n\nbb) Die weiteren Umstände, die das Kammergericht zur Bestätigung sei-\n\nner Rechtsauffassung erörtert, sind demgegenüber für das Vorliegen einer kri-\n\nminellen Vereinigung nicht konstitutiv und nicht geeignet, diese von einem son-\n\nstigen Zusammenwirken mehrerer zur Erreichung krimineller Ziele abzugren-\n\nzen. Insoweit gilt: \n\nSollten die Ausführungen des Kammergerichts dahin zu verstehen sein, \n\ndaß erst die Einbettung in bzw. die Nutzung von Fremdstrukturen der rechtsra-\n\ndikalen Szene (\"Netzwerk\") der Band \"Landser\" den für eine Vereinigung im \n\nSinne des § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Organisationsgrad verschafft \n\nhabe, könnte dem nicht gefolgt werden. Eine derartige ein- oder gegenseitige \n\nErgänzung organisatorischer Strukturen könnte straftatbestandliche Folgen nur \n\ndann zeitigen, wenn beiden \"Organisationen\" zumindest in ihrem Zusammen-\n\nwirken strafrechtliche Relevanz zukäme. Dies war hier nicht der Fall; denn es \n\nfehlt an jedem Hinweis darauf, daß die Teile der rechtsradikalen Szene, mit \n\ndenen die Angeklagten zusammenwirkten, mit diesen gemeinsam eine der \n\nVereinigung \"Landser\" einschließende, umfassendere kriminelle Vereinigung \n\nbildeten. Durch die Konstruktion des Kammergerichts würde überdies die ge-\n\nsetzliche Unterscheidung zwischen der Vereinigung und ihren Unterstützern \n\neingeebnet. \n\nSoweit das Kammergericht darüber hinaus als wesentliches Merkmal zur \n\nAbgrenzung einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB von sonstigen \n\nFormen des Zusammenwirkens mehrerer bei der Verfolgung deliktischer Zwek-\n\nke, insbesondere der Bande, anführt, daß die Vereinigung über die unmittelba-\n\nren kriminellen Handlungen hinausgehende gesellschaftsgefährdende Ziele \n\nverfolge, findet dies im Gesetz keine Stütze. Zwar ist den Gesetzesmaterialien \n\nzu entnehmen, daß der Gesetzgeber als kriminelle Vereinigungen namentlich \n\npolitische oder politisch motivierte Gruppierungen ins Auge faßte (Hohmann \n\nwistra 1992, 85 f. m. w. N.). Jedoch kann weder hieraus noch aus der Delikts-\n\nnatur, der systematischen Stellung oder dem von § 129 StGB geschützten \n\nRechtsgut der öffentlichen Sicherheit der Schluß gezogen werden, daß die \n\nVorschrift nur auf derartige Organisationen anwendbar ist (aA Hohmann aaO; \n\nWalischewski StV 2000, 583, 585). Denn eine solche Einschränkung des An-\n\nwendungsbereichs ist weder dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, noch \n\nwird sie von der der Norm in ihrem Ursprung zugrunde liegenden Bestimmung \n\ndes Art. 9 Abs. 2 GG nahegelegt (s. nur von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 \n\nRdn. 5; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 1). \n\nEbensowenig hängt die Bewertung der Musikband \"Landser\" als krimi-\n\nnelle Vereinigung davon ab, daß sie eine \"bedeutende Stellung im relevanten \n\nMarkt\" erreicht hatte. Dies ist ein untaugliches Abgrenzungskriterium. § 129 \n\nAbs. 1 StGB setzt nicht voraus, daß die Vereinigung auch nur eine der Strafta-\n\nten, auf die sie ausgerichtet ist, konkret plant oder gar vorbereitet (BGH NJW \n\n2005, 80, 81 m. w. N.). Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift kann demgemäß \n\nnicht voraussetzen, daß diese Straftaten begangen werden und die Vereini-\n\ngung hierdurch ein hohes Maß an Ansehen bei ihren Gesinnungsgenossen \n\ngewinnt. Es genügte, daß sie auf die Begehung von Straftaten wie Volksver-\n\nhetzung, Verunglimpfung des Staates, Verbreitung von Propagandamitteln \n\nverfassungsfeindlicher Organisationen etc. ausgerichtet war. \n\n2. Auch der Schuldspruch wegen der tateinheitlich mit § 129 Abs. 1 \n\nund 4 StGB abgeurteilten sonstigen Delikten hält im wesentlichen rechtlicher \n\nÜberprüfung stand. Er stützt sich auf die Texte verschiedener Lieder der CDs \n\n\"Ran an den Feind\" und \"Best of Landser\". Zwar hat das Kammergericht abge-\n\nsehen von einer kurzen inhaltlichen Textanalyse eine Subsumtion der getroffe-\n\nnen Feststellungen unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale der von ihm an-\n\ngewendeten Vorschriften weitgehend unterlassen. Dies hat indessen nur in \n\neinem Punkt zu einer rechtlichen Fehlbeurteilung geführt, die Auswirkung auf \n\nden Schuldspruch hat: \n\nDie Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 \n\nAbs. 1 und 2 StGB) kann keinen Bestand haben. Der Schuldspruch stützt sich \n\ninsoweit auf den Text des Liedes \"Xenophobia\" aus der CD \"Best of Landser\". \n\nDarin werden die in Deutschland lebenden Vietnamesen in unflätiger Weise \n\nangegriffen. Der Text mag zwar nach seinem Gesamtzusammenhang zu Ge-\n\nwalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese inländische Bevölkerungsgruppe \n\nauffordern und damit den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) auch \n\nin dieser Variante erfüllen. Dies genügt für die Verwirklichung des § 111 Abs. 1 \n\nund 2 StGB indessen nicht. Dieser Tatbestand setzt weitergehend vielmehr \n\nvoraus, daß zumindest erkennbar wird, in welcher strafrechtlich relevanten \n\nWeise gegen die Mitglieder der angegriffenen Bevölkerungsgruppe vorgegan-\n\ngen werden soll. Daran fehlt es hier. Das Kammergericht meint, die Zuhörer \n\nwürden aufgestachelt, \"die verhaßten Opfergruppen ihrem verhießenen Schick-\n\nsal zuzuführen\"; es werde \"das Existenzrecht der Betroffenen in Deutschland \n\nbestritten\". Das beschreibt jedoch gerade keinen erkennbaren Straftatbestand. \n\nEs bleibt offen, ob die Opfer körperlich mißhandelt oder gar getötet oder genö-\n\ntigt werden sollen, Deutschland zu verlassen. \n\nWeitergehender Erörterung bedarf darüber hinaus nur noch folgendes: \n\nDas Kammergericht meint, der Angeklagte habe durch die Verbreitung \n\nder CD \"Best of Landser\" wegen mehrerer hierauf enthaltener Lieder den Tat-\n\nbestand der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90 a StGB) \n\nerfüllt. Der Titel \"Republik der Strolche\" richte sich gegen den Bestand der \n\nBundesrepublik Deutschland, da er zum Widerstand und Volksaufstand auffor-\n\ndere, um das \"herrschende Regime\" gewaltsam zu beseitigen. Die Tat sei da-\n\nher gemäß § 90 a Abs. 3 StGB qualifiziert. Dies ist nur im Ergebnis zutreffend. \n\nIm Sinne des § 90 a Abs. 3 StGB sind Bestrebungen des Täters nur \n\ndann gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn er \n\ndarauf hinarbeitet, die Freiheit der Bundesrepublik von fremder Botmäßigkeit \n\naufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihr gehörendes \n\nGebiet abzutrennen (§ 92 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 StGB). Hierfür ist in der \n\nPerson des Angeklagten nichts erkennbar. Dennoch ist der qualifizierende Tat-\n\nbestand des § 90 a Abs. 3 StGB verwirklicht. Denn sowohl nach dem Inhalt \n\naller fraglichen Lieder als auch nach den sonstigen Feststellungen zu den \n\nideologischen Zielen des Angeklagten R. steht außer Zweifel, daß er \n\nsich durch das Verbreiten der CD absichtlich gegen Verfassungsgrundsätze im \n\nSinne des § 90 a Abs. 3, § 92 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 6 StGB ein-\n\ngesetzt hat. \n\nIII. Da weitergehende Feststellungen nicht in Betracht kommen, ändert \n\nder Senat entsprechend obiger Darlegungen das Urteil gegen den Angeklagten \n\nR. dahin ab, daß im Schuldspruch die Verurteilung wegen tateinheitlicher \n\nöffentlicher Aufforderung zu Straftaten entfällt. Diese Schuldspruchänderung ist \n\ngemäß § 357 StPO auf die beiden nichtrevidierenden Mitangeklagten M. \n\nund W. zu erstrecken. \n\nDie Strafaussprüche werden hierdurch nicht berührt. Der Senat kann \n\nausschließen, daß das Kammergericht auf niedrigere Strafen erkannt hätte, \n\nwenn es von der Verurteilung der Angeklagten nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB \n\nabgesehen hätte; denn ausweislich der Urteilgründe waren die Verwirklichung \n\nder neben der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ausgeurteilten \n\nStraftaten für die Strafbemessung ohne ausschlaggebende Bedeutung. \n\nTolksdorf Winkler von Lienen \n\n Becker Hubert \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nStGB § 129 Abs. 1 \n\nZur Strafbarkeit einer Musikgruppe nach § 129 Abs. 1 StGB, die auf \n\ndie Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausge-\n\nrichtet ist. \n\nBGH, Urt. vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04 - Kammergericht Berlin","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/3-str-233-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100h","ref_norm":"100h","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/3-str-233-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:56.662286+00:00"}}