{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_231-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"3 StR 231/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 231/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen \n\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom \n\n4. März 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nin neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn \n\nim übrigen freigesprochen. Seine Sachrüge führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils, soweit er verurteilt ist; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge \n\nbedarf es deshalb nicht. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in mehreren von \n\nihm angemieteten (bzw. ausschließlich von ihm genutzten) Hallen eine - unter \n\nanderem mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete - Kraftfahrzeugwerk-\n\nstatt betrieb und daß bei einer Durchsuchung der Hallen mehrere Personen-\n\nkraftwagen, ein Motorrad, Motoren und Autoradios gefunden wurden, die aus \n\nneun verschiedenen Diebstahlstaten stammten. Zu näheren Feststellungen, \n\nwie der Angeklagte in den Besitz der Gegenstände gelangt ist und zu welchem \n\nZweck er ihn ausübte, hat sich die Strafkammer anscheinend nicht in der Lage \n\ngesehen. Zur Schilderung der abgeurteilten Tathandlungen hat sie der Be-\n\nschreibung der Tatobjekte und der Darstellung der Diebstahlstaten, bei denen \n\nsie entwendet wurden, folgende allgemeine Feststellung vorangestellt: \"Der \n\nAngeklagte hatte Kontakte zu Personen, die Kraftfahrzeuge entwendeten. Er \n\nentschloss sich, fortlaufend diese Kontakte auszunutzen, um sich gestohlene \n\nFahrzeuge oder Fahrzeugteile zu beschaffen. ... Soweit erforderlich, baute er \n\nFahrzeuge um, 'schlachtete' sie aus oder veränderte sie, um deren ursprüngli-\n\nche Herkunft zu verschleiern. Solchermaßen bearbeitete Fahrzeuge oder Fahr-\n\nzeugteile waren bestimmt, entweder vom Angeklagten selbst mit hohen Gewin-\n\nnen veräußert zu werden, oder der Angeklagte verfügte eine Zeitlang zur \n\nDurchführung der Veränderungsarbeiten über die Fahrzeuge, ließ sich diese \n\nArbeiten bezahlen und beabsichtigte, die Fahrzeuge oder Teile davon an Dritte \n\nzu deren gewinnorientierter Weiterveräußerung zu übergeben\" (UA S. 5). \n\n2. Diese variantenreichen Feststellungen lassen Sachverhaltskonstella-\n\ntionen als möglich erscheinen, bei denen sich der Angeklagte nicht - wie vom \n\nLandgericht für alle neun Fällen angenommen - wegen vollendeter Hehlerei in \n\nder Form des Sich-Verschaffens gestohlener Gegenstände schuldig gemacht \n\nhat und deshalb ein Schuldspruch wegen vollendeter Hehlerei ausscheidet. \n\na) Ein Sich-Verschaffen (naheliegenderweise in der Form des gesetzlich \n\nbenannten Unterfalls des \"Ankaufens\") wäre gegeben, wenn der Angeklagte \n\ndie Sachen vom Vortäter in der Absicht erworben hätte, sie - ggf. nach Verän-\n\nderungen zur Verschleierung der Herkunft - selbst gewinnbringend weiterzu-\n\nveräußern. \n\nb) Soweit der Angeklagte über die gestohlenen Sachen aber - was nach \n\nden Feststellungen gleichermaßen möglich ist - nur \"eine Zeitlang zur Durch-\n\nführung von Veränderungsarbeiten verfügte\", die er sich bezahlen lassen woll-\n\nte, liegt die Annahme eines tatbestandsmäßigen Sich-Verschaffens im Sinne \n\ndes § 259 Abs. 1 StGB eher fern. Diese Tatmodalität setzt voraus, daß der Tä-\n\nter aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters einverständlich eine \n\neigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt \n\nmit der Folge, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzu-\n\nwirken (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 18 m. w. N.). \n\nIn Betracht kommen könnte bei diesem Sachverhalt aber - abhängig da-\n\nvon, ob der Angeklagte im Interesse des Vortäters handelte oder, was nach \n\nden Feststellungen ebenfalls möglich ist, eines Dritten, etwa eines hehleri-\n\nschen Erwerbers oder eines Absetzers oder Absatzhelfers - eine täterschaftli-\n\nche Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder eine Beihilfe zur Hehlerei des \n\nErwerbes (BGH StV 1984, 285) bzw. Absatzhelfers (BGH NStZ-RR 1999, 208) \n\noder sonstigen Dritten. Dabei ist für die Variante der Tätigkeit im Interesse des \n\nVortäters auch zu berücksichtigen, daß nicht jede Unterstützung, die diesem \n\nnach dem Diebstahl im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, unter \n\nden Hehlereitatbestand fällt. Je nach Lage kann es sich bei der Unterstützung \n\ndes Vortäters um bloße Hilfe bei der Vorbereitung eines künftigen Absatzes \n\nhandeln, die als solche nicht strafbar ist, oder um eine versuchte Absatzhilfe. \n\nDie unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit erfüllt für sich allein \n\nden Hehlereitatbestand nicht, wenn es - wie möglicherweise hier - zu Absatz-\n\nbemühungen überhaupt nicht gekommen ist (vgl. näher BGH NJW 1989, \n\n1490). \n\n3. Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch hinsichtlich der Be-\n\nweiswürdigung zur ausschließlichen Nutzung der von dem Zeugen P. an-\n\ngemieteten Halle Nr. 5 durch den Angeklagten (sowie zur Frage des gegen den \n\nZeugen bestehenden Verdachts) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist, kann \n\ndanach keinen Bestand haben. Angesichts der bisherigen Feststellungen zur \n\nAusgestaltung des vom Angeklagten geführten Betriebs, zur Ausstattung seiner \n\nWerkstatt, zu den unterschiedlichen Sachen, die bei der Durchsuchung als \n\nDiebesgut sichergestellt wurden, sowie zu den an einigen Fahrzeugen bereits \n\nvorgenommenen Veränderungen liegt es nicht fern, daß der neue Tatrichter \n\nhinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten Feststellungen wird treffen \n\nkönnen, die weniger vage sind als die des angefochtenen Urteils und Varianten \n\nausschließen, bei denen der Angeklagte sich nicht wegen vollendeter Hehlerei \n\nstrafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. \n\n4. Das aufgehobene Urteil gibt im übrigen zu folgenden Hinweisen An-\n\nlaß: \n\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Darlegung der persönlichen Ver-\n\nhältnisse des Angeklagten (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2004, 66; BGHR \n\nStPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10). \n\nBei einem der Hehlerei schuldigen Angeklagten läßt die strafschärfende \n\nErwägung, daß er sich \"bewußt war, diese rechtswidrigen Vermögenszustände \n\naufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte zu machen\", einen Verstoß \n\ngegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_231-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/3-str-231-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_231-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_231-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/3-str-231-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_231-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:45.821788+00:00"}}