{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"3 StR 230/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 230/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Fe-\n\nbruar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 1. März 2004 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5., 6. und 10. der Ur-\n\nteilsgründe verurteilt worden ist sowie \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller \n\nNötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Kindern, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, exhibitionisti-\n\nscher Handlungen in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Beleidigung \n\nund einmal mit Nötigung sowie wegen Beleidigung und Körperverletzung zur \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich hinsichtlich der Verurteilung in den \n\nFällen II. 1. bis 4. und 7. bis 9. der Urteilsgründe als unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich der Fälle II. 5., 6. und 10. der Urteilsgründe \n\nführt es zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. In den Fällen II. 5. und 6. der Urteilsgründe hat das Landgericht den \n\nAngeklagten jeweils wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\n- im Fall 5. tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 \n\nAbs. 1 StGB - verurteilt. Nach den Feststellungen nahm der als Fernfahrer be-\n\nschäftigte Angeklagte im Fall 5. seine neunjährige Stieftochter und im Fall 6. \n\nseine vierzehnjährige Stieftochter auf eine Fahrt in seinem LKW mit. Jeweils \n\nwährend eines nächtlichen Halts auf einem Rastplatz kam es auf Veranlassung \n\ndes Angeklagten zu sexuellen Handlungen beider Mädchen an ihm, im Fall 6. \n\nauch zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an seiner älteren Stieftochter. \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Verurteilung wegen sexuel-\n\nler Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in beiden Fällen keinen Bestand \n\nhaben. \n\na) Es bestehen bereits Bedenken, ob sich die beiden Mädchen - wie von \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzt - objektiv in einer Lage befanden, in der \n\nsie der Einwirkung des Angeklagten schutzlos ausgeliefert waren. Eine schutz-\n\nlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des \n\nOpfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Ein-\n\nfluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42, \n\n44). Dies versteht sich für den Aufenthalt in einem Lastkraftwagen bei einem \n\nHalt auf einem Rastplatz zur Nachtzeit - auch unter Berücksichtigung des Al-\n\nters der Kinder - nicht von selbst. Genauere Feststellungen zur Tatsituation, \n\netwa zur Frequentierung des Rastplatzes und zur Anwesenheit Dritter in Ruf-\n\nweite des Fahrzeugs, sind vom Landgericht nicht getroffen worden. \n\nb) Davon abgesehen belegen die Feststellungen auch nicht, daß der \n\nAngeklagte die Tatopfer unter Ausnutzung der schutzlosen Lage - deren Vor-\n\nliegen unterstellt - zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen genötigt \n\nhat. \n\nDie Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals einer Nötigung durch Aus-\n\nnutzung der schutzlosen Lage ist in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht \n\nabschließend geklärt. Es besteht zwar - weitgehend - Einigkeit, daß § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB kein zweiaktiges Delikt ist und keine den Voraussetzungen \n\ndes § 240 Abs. 1 StGB genügende Nötigungshandlung voraussetzt (vgl. \n\nBGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; aA. Tröndle/Fischer, StGB \n\n52. Aufl. § 177 Rdn. 46), wohl aber - ebenso wie die beiden anderen Tatbe-\n\nstandsvarianten in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB - ein Handeln gegen den \n\nWillen des Tatopfers. \n\nUmstritten ist aber, ob dem Merkmal eine darüber hinausgehende Be-\n\ndeutung zukommt. Insofern ist nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs eine weite Auslegung geboten: Wenn die sexuelle Handlung in \n\neiner schutzlosen Lage vorgenommen wird, soll die mit ihr verbundene Wil-\n\nlensbeugung ausreichen; die Kenntnis des Opfers von seiner Schutzlosigkeit \n\nund etwa seine Furcht vor Zwangshandlungen oder der Zufügung sonstiger \n\nÜbel müssen nicht hinzukommen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose \n\nLage 6). Ausgehend davon hätte hier, wenn bei dem Geschehen auf dem \n\nRastplatz eine schutzlose Lage der beiden Mädchen gegeben war, nach den \n\nGesamtumständen die Annahme eines objektiv tatbestandsmäßigen Verhal-\n\ntens des Angeklagten jedenfalls nicht fern gelegen. \n\nDer Senat hätte indes Bedenken, dieser weiten Auslegung, die aller-\n\ndings nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (BVerfG NJW 2004, 3768), zu \n\nfolgen. Sie liegt schon nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auch \n\nwenn er sie nicht ausschließt, nicht nahe. Die Vorschrift läßt es nicht genügen, \n\ndaß der Täter sexuelle Handlungen an einem Opfer vornimmt, das sich in einer \n\nschutzlosen Lage befindet, oder ein solches Opfer zur Vornahme sexueller \n\nHandlungen veranlaßt. Das \"Nötigen unter Ausnutzung\" der schutzlosen Lage \n\nsetzt schon nach allgemeinem Sprachgebrauch eine engere Beziehung zwi-\n\nschen schutzloser Lage und sexueller Handlung voraus. Erforderlich ist, daß \n\ndie auf die sexuelle Handlung bezogene Beugung des Opferwillens gerade \n\ndurch die schutzlose Lage gefördert wird. Das Tatopfer muß also - wie der Se-\n\nnat bereits für Konstellationen entschieden hat, in denen die schutzlose Lage \n\nnicht in äußeren Umständen, sondern in Besonderheiten der Opferpersönlich-\n\nkeit angelegt ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5) - dem Täter \n\ngegenüber von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgelie-\n\nfertseins für sinnlos erachtet. Hieraus ergibt sich zugleich, daß auf Seiten des \n\nOpfers die Kenntnis der schutzlosen Lage notwendige Voraussetzung eines \n\nobjektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens ist. \n\nFür diese Auslegung sprechen - auch mit Blick auf Fallgestaltungen, in \n\ndenen sich die schutzlose Lage aus den äußeren Tatumständen, insbesondere \n\nden Eigenarten des Tatorts ergibt (aA BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose \n\nLage 6) - neben dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Motive für \n\ndie Einführung der Vorschrift durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz. Mit ihr \n\nsollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die nach Auffassung des Ge-\n\nsetzgebers in Fallkonstellationen entstehen können, in denen zwar die Tatbe-\n\nstandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB nicht erfüllt sind, das Opfer \n\naber in Erkenntnis seiner schutzlosen Lage auf Verteidigung verzichtet, weil es \n\ndiese für sinnlos hält (BTDrucks. 13/7324 S. 6). Die Notwendigkeit einer in dem \n\nbeschriebenen Sinne einschränkenden Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nergibt sich ferner aus einem Vergleich des Strafrahmens der Vorschrift mit den \n\nStrafdrohungen verwandter Straftatbestände vergleichbarer Schutzrichtung. \n\nAus den gleiche Strafrahmen eröffnenden Tatvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund 2 StGB ist zu schließen, daß der im Fall des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf \n\ndas Opfer einwirkende Motivationsdruck demjenigen vergleichbar sein muß, \n\nder durch den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel entsteht. Dagegen führt der \n\nEinsatz nur \"einfacher\" Nötigungsmittel im Falle einer sexuellen Handlung le-\n\ndiglich zu der deutlich geringeren Strafdrohung der Nötigung gemäß § 240 \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB. Hieraus folgt, daß die bloße Ausführung der sexuellen \n\nHandlung gegen den Willen des Opfers ohne die hinzutretende, durch die Er-\n\nkenntnis des Ausgeliefertseins beim Opfer entstehende Zwangslage die \n\nVerbrechensqualität des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu begründen vermag. \n\nSchließlich stünden einer weiten Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch \n\nmit Blick auf § 179 Abs. 1 und 2 StGB systematische Erwägungen entgegen. \n\nNur wenn für § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt wird, daß das Tatopfer seine \n\nschutzlose Lage erkennt und angesichts dessen von sinnlosem Widerstand \n\nabsieht, bleibt der für den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs widerstands-\n\nunfähiger Personen (mit ihrer geringeren Strafandrohung) ein eigener Anwen-\n\ndungsbereich. \n\nc) Die Frage, welche Anforderungen bei zutreffender Auslegung des \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB an die Art und Weise der Beugung des Opferwillens \n\nzu stellen sind, insbesondere, ob das Opfer die schutzlose Lage erkannt haben \n\nmuß, bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn jeden-\n\nfalls sind die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands vom Landgericht \n\nnicht festgestellt. Es fehlen die erforderlichen ausdrücklichen Feststellungen \n\ndazu, daß sich der Angeklagte bei Tatbegehung bewußt war, unter Ausnutzung \n\nder schutzlosen Lage der Mädchen vorzugehen. Ein derart verstandenes Aus-\n\nnutzungsbewußtsein, das als Voraussetzung des subjektiven Tatbestands auch \n\nvom 2. Strafsenat für erforderlich erachtet wird - was im übrigen dafür spricht, \n\ndaß die Nötigung durch Ausnutzen der schutzlosen Lage auch ein den objekti-\n\nven Tatbestand beschränkendes Merkmal ist -, ergibt sich hier auch nicht aus \n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Diese legen vielmehr nahe, \n\ndaß für den Angeklagten bei der Vornahme sexueller Handlungen eine schutz-\n\nlose Lage seiner Opfer gerade nicht von Bedeutung war. Insbesondere im Fall \n\nII. 5. konnte das Opfer die verlangte sexuelle Handlung nach kurzer Zeit von \n\nsich aus abbrechen, ohne daß der Angeklagte unter Ausnutzung der äußeren \n\nGegebenheiten auf ihre Fortsetzung gedrungen hätte. Auch nahm der Ange-\n\nklagte in anderen abgeurteilten Fällen, in denen nach den Feststellungen eine \n\nschutzlose Lage seiner Stieftöchter nicht gegeben war, sexuelle Handlungen \n\nan und vor diesen vor. \n\nd) Die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines \n\nKindes (§ 176 Abs. 1 StGB) im Fall II. 5. kann wegen der gegebenen Tateinheit \n\nebenfalls nicht bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). \n\n2. Die Verurteilung im Fall II. 10. der Urteilsgründe wegen sexueller Nö-\n\ntigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die bishe-\n\nrigen Feststellungen belegen nicht hinreichend die Nötigung des Opfers durch \n\nGewalt. \n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt: Nachdem die Nebenklägerin \n\nder Aufforderung des Angeklagten, selbst ihre Hose auszuziehen, nicht nach-\n\ngekommen war, zog er deren Hose und Unterhose herunter und setze das \n\nMädchen auf seinen unbekleideten Schoß, wobei er sie am Bauch anfaßte und \n\nfesthielt. Nachdem es zur Berührung der beiden nackten Intimbereiche ge-\n\nkommen war, gelang es dem Mädchen aufzustehen. \n\nGewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt regelmäßig voraus, \n\ndaß eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung erfolgt, die \n\nvon diesem als körperlicher Zwang empfunden wird und diese Gewalt Mittel zur \n\nÜberwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands des Opfers ist. Die \n\nFeststellungen der Strafkammer lassen insoweit nicht erkennen, daß das Mäd-\n\nchen sich dagegen wehrte, als der Angeklagte es auszog und auf seinen unbe-\n\nkleideten Schoß setzte oder daß es von einem beabsichtigten Widerstand ab-\n\nsah, weil es diesen wegen der vom Angeklagten eingesetzten Kraft für zweck-\n\nlos hielt. Gegen die gewaltsame Überwindung von geleistetem oder erwartetem \n\nWiderstand des Opfers spricht auch, daß das Mädchen sofort - und ohne daß \n\nder Angeklagte es daran hinderte oder zu hindern versuchte - wieder aufstehen \n\nkonnte. \n\nAuch hier kann die von dem Rechtsfehler nicht betroffene tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 \n\nStGB keinen Bestand haben. \n\n3. Soweit der Angeklagte im Fall II. 7. infolge der nicht nachvollziehbar \n\nbegründeten Verneinung der von § 177 Abs. 2 StGB ausgehenden Regelwir-\n\nkung aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB lediglich mit der Mindest-\n\nstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und damit unvertretbar milde bestraft wur-\n\nde, ist er nicht beschwert. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-14/3-str-230-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-14/3-str-230-04","retrieved":"2026-07-10 16:22:32.011717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-14/3-str-230-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-02-14","dockets":["3 StR 230/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.02.2005 – 3 StR 230/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-14/3-str-230-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 1. März 2004 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5., 6. und 10. der Ur-\n\nteilsgründe verurteilt worden ist sowie\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":16},{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:22:32.011717+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}