{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_226-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"3 StR 226/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 226/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 30. Oktober 2003, soweit es den Ange-\n\nklagten S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDem Angeklagten liegt zur Last, zwei Menschen vorsätzlich erschossen \n\nund sich deshalb wegen Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fäl-\n\nlen strafbar gemacht zu haben. Das Landgericht hat die tödlichen Schüsse als \n\ndurch Notwehr gerechtfertigt angesehen und den Angeklagten wegen Besitzes \n\neiner halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit \n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staats-\n\nanwaltschaft mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision, die \n\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Beweiswürdigung bean-\n\nstandet. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte sowie der frühere Mitangeklagte Sh. verabredeten \n\nmit J. und R. ein Treffen am Goetheplatz in Hannover. Da er zuvor \n\nvon J. und R. beleidigt und mit dem Tode bedroht worden war, be-\n\nwaffnete sich der Angeklagte aus Angst mit einer halbautomatischen Kurzwaf-\n\nfe. Am Treffpunkt zog J. beim Aussteigen aus einem Pkw Audi eine halbau-\n\ntomatische Selbstladepistole, richtete sie auf den Angeklagten und ging ge-\n\nmeinsam mit R. schnellen Schrittes auf diesen zu. Der Angeklagte, der \n\ndie Waffe in der Hand des J. bemerkte und sah, daß R. in seine Klei-\n\ndung griff, ging davon aus, diese würden sogleich auf ihn schießen. Er zog \n\ndeshalb seine Schußwaffe, entsicherte sie und richtete sie auf J. und \n\nR. , die unbeeindruckt weitergingen. Als sie den vorausgehenden Sh. \n\npassiert und sich dem Angeklagten bis auf eine Entfernung von zwei Metern \n\ngenähert hatten, gab dieser innerhalb von ca. zehn Sekunden in Verteidi-\n\ngungsabsicht sieben Schüsse ab, um J. und R. zu töten. Der durch \n\neinen Rückenschuß verletzte J. flüchtete und warf seine Schußwaffe in der \n\nNähe des Tatortes unter einen geparkten Pkw, bevor er kurz danach zusam-\n\nmenbrach. Der von zwei Schüssen in die Brust und den Unterbauch getroffene \n\nR. brach am Heck des Pkw Audi zusammen. Beide Tatopfer verstarben \n\nan den Folgen der erlittenen Schußverletzungen. \n\nDer Angeklagte und Sh. haben den Sachverhalt im wesentlichen so \n\ngeschildert, wie er festgestellt worden ist. In der Beweiswürdigung hat das \n\nLandgericht ausgeführt, die Einlassung, die sich durch die weiteren Ergebnisse \n\nder Beweisaufnahme nicht widerlegen lasse, habe sich jedenfalls insoweit be-\n\nstätigt, daß J. eine Schußwaffe bei sich gehabt habe. Daraus lasse sich der \n\nSchluß ziehen, J. habe - wie vom Angeklagten und Sh. geschildert - die \n\nSchußwaffe gezogen und damit den Angeklagten bedroht. Zur Abwehr dieses \n\nAngriffs seien die mit direktem Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse auf R. \n\n und J. erforderlich und geboten gewesen. \n\n2. Die von der Strafkammer angenommene Notwehrlage wird von den \n\nFeststellungen nicht getragen. \n\na) Ein tatsächlich bevorstehender lebensgefährlicher Angriff des R. \n\n auf den Angeklagten scheidet schon deshalb aus, weil dieser - wie sich aus \n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - unbewaffnet war. Die \n\nBefürchtung des Angeklagten, R. werde sogleich aus seiner Kleidung \n\neine Schußwaffe hervorholen und auf ihn schießen, begründet keine objektive \n\nNotwehrlage. Vielmehr kommt beim äußeren Anschein eines Angriffs lediglich \n\nPutativnotwehr in Betracht, zu deren Voraussetzungen und Folgen sich das \n\nUrteil nicht verhält. \n\nDie Urteilsgründe belegen nicht, daß der Angeklagte bei der Schußab-\n\ngabe - dem entscheidenden Zeitpunkt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2) - \n\nirrig von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des R. auf sein Le-\n\nben ausging und die lebensgefährlichen Schüsse zur Abwehr des Angriffs als \n\nletztes Mittel der Verteidigung für erforderlich und geboten hielt. Nach den \n\nFeststellungen gründete sich die Furcht des Angeklagten, R. werde so-\n\ngleich eine Schußwaffe ziehen und auf ihn schießen, auf dessen Griff in die \n\nKleidung in dem Moment, als er und J. nach Verlassen des Pkw Audi be-\n\ngannen, schnellen Schrittes auf ihn zuzugehen. Das weitere Verhalten des \n\nR. bei der Annäherung an den Angeklagten, insbesondere ob er die \n\nHand weiter in der Kleidung beließ oder - ohne eine Waffe zu ziehen - wieder \n\nherausnahm, wird nicht mitgeteilt. Damit bleibt offen, ob der Angeklagte auch \n\nnoch im Zeitpunkt der Schußabgabe mit einem bewaffneten Angriff des R. \n\n rechnen mußte. \n\nb) Eine objektive Notwehrlage gegenüber J. ist wegen fehlender \n\nFeststellungen zum Ladezustand der von ihm geführten Pistole nicht belegt. \n\nWenn die Waffe ungeladen gewesen sein sollte, hätte J. den Angeklagten \n\ntatsächlich nicht in lebensbedrohlicher Weise angegriffen. Dann käme auch \n\ninsoweit lediglich Putativnotwehr in der Form eines Irrtums über das Maß der \n\nerforderlichen Verteidigung in Betracht, mit der sich die Urteilsgründe nicht be-\n\nfassen. \n\n3. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung zum festgestellten \n\nTatgeschehen als rechtsfehlerhaft. \n\nAn die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen \n\nAnforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der \n\nTatrichter darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden \n\nAnhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt seiner Entschei-\n\ndung zugrunde legen. Vielmehr muß er sich seine Überzeugung von deren \n\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweis-\n\naufnahme bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6; \n\nÜberzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Diesen Anforderungen wird \n\ndas angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\na) Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung \n\nhat die Strafkammer mehrere Indizien, die auf einen von der Einlassung des \n\nAngeklagten abweichenden Geschehensablauf hinweisen, nicht oder nur \n\nlückenhaft erörtert. \n\naa) Den Rückenschuß des J. hat die Strafkammer pauschal mit sei-\n\nnen möglichen Bewegungen im Rahmen des Tatablaufs erklärt. Dabei hat es \n\ndie naheliegende Möglichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich J. \n\naufgrund der Bedrohung durch den Angeklagten mit der Schußwaffe oder nach \n\nvorausgegangenen Schüssen auf R. bereits zur Flucht gewendet haben \n\nkönnte und deshalb im Rücken getroffen wurde. In diesem Fall hätte J. den \n\nvom Angeklagten zunächst befürchteten lebensgefährlichen Angriff erkennbar \n\naufgegeben, so daß zum Zeitpunkt der Schußabgabe keine (Putativ-) Notwehr-\n\nlage mehr bestanden hätte (vgl. BGH NJW 1979, 2053; Lenckner/Perron in \n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 16). Auf einen solchen Gesche-\n\nhensablauf könnte auch hindeuten, daß J. nach den Feststellungen von \n\nseiner Schußwaffe keinen Gebrauch gemacht hat. \n\nbb) Auch den Fundort der Leiche des R. , der gegen den vom An-\n\ngeklagten geschilderten Geschehensablauf sprechen könnte, hat die Straf-\n\nkammer nicht erkennbar in ihre Überlegungen einbezogen. Einerseits ist fest-\n\ngestellt, daß J. und R. nach dem Aussteigen aus dem Pkw Audi \n\nschnellen Schrittes - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrün-\n\nde ergibt eine nicht unerhebliche Wegstrecke - auf den Angeklagten zugegan-\n\ngen waren, bevor dieser schoß. Andererseits brach R. , der nach dem \n\nGutachten des Sachverständigen Dr. G. infolge seiner Schußverletzun-\n\ngen sehr schnell handlungsunfähig war, am Heck des Fahrzeugs zusammen, \n\nwo er kurze Zeit später verstarb. Dies hätte Anlaß zur Erörterung geben müs-\n\nsen, ob R. noch in der Lage war, vom angenommenen Schußort zum \n\nPkw zurückzugelangen und ob der Lageort der Leiche nicht eher mit einem \n\nGeschehensablauf vereinbar ist, bei dem auf ihn geschossen wurde, als er sich \n\nin der Nähe des Pkw Audi befand. Dafür könnte auch die Zerstörung der hinte-\n\nren rechten Seitenscheibe des Fahrzeugs durch einen Schuß sprechen. \n\ncc) Das Landgericht erörtert ferner nicht, ob sich Zweifel an der Richtig-\n\nkeit der Einlassung des Angeklagten aus der Position des Mitangeklagten Sh. \n\n zum Zeitpunkt der Schußabgabe ergeben. Danach ging der unbewaffnete \n\nSh. - leicht versetzt vor dem Angeklagten laufend - auf J. und R. \n\nzu. Der Angeklagte schoß erst, nachdem Sh. diese passiert hatte und sich \n\nhinter den Tatopfern in deren Nähe befunden haben muß. Damit befand sich \n\nder mit dem Angeklagten befreundete Sh. im Schußfeld und war durch die in \n\nschneller Folge abgegebenen Schüsse im höchsten Maße gefährdet. \n\ndd) Nach den Feststellungen flüchtete der im Rücken getroffene J. \n\nin Richtung Goetheplatz. Weil er dabei an dem Angeklagten, der zuvor auf ihn \n\ngeschossen hatte, vorbeigehen mußte, hätte sich das Landgericht damit aus-\n\neinandersetzen müssen, daß ein solcher Geschehensablauf wenig plausibel \n\nist. \n\nb) Die Strafkammer durfte sich bei ihrer Beweiswürdigung nicht darauf \n\nbeschränken, einzelne Belastungsindizien nur gesondert zu erörtern und auf \n\nihren jeweiligen Beweiswert zu überprüfen. Denn Belastungsindizien, die für \n\nsich genommen nicht geeignet sind, die Einlassung des Angeklagten zu wider-\n\nlegen, können doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die Überzeugung eines \n\nbestimmten, von der Einlassung abweichenden Geschehensablaufs vermitteln \n\n(vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; \n\nBGH NStZ 2000, 86). Deshalb bedarf es einer Gesamtschau aller für und ge-\n\ngen den Angeklagten sprechenden Umstände. \n\n4. Da ein Tötungsdelikt zum Nachteil von J. und R. mit dem \n\nBesitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit stehen würde, war das \n\nUrteil insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben. \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/3-str-226-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/3-str-226-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:10.186859+00:00"}}