{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_221-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"3 StR 221/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 221/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 9. September 2003 im Schuldspruch \n\ndahin geändert, daß die Angeklagten wegen Mordes in Tat-\n\neinheit mit Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt \n\nsind. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nRaub mit Todesfolge (Tatopfer E. - jeweils lebenslange Freiheitsstrafe) \n\nund wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem schwe-\n\nren Raub (Tatopfer O. - sieben Jahre Freiheitsstrafe Angeklagter K. ; \n\nvier Jahre Freiheitsstrafe Angeklagter S. ) zu lebenslangen Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich ihre auf die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen jeweils \n\nzur Änderung des Schuld- und des Strafausspruchs. Im übrigen sind sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"a) Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten S. und \n\nK. einen Überfall auf das Tatopfer E. geplant, um bei \n\ndiesem Bargeld zu erbeuten. Der Angeklagte K. sollte die im Haus des \n\nE. wohnende Nebenklägerin O. überwältigen und fesseln, um \n\ndann gemeinsam auf das Tatopfer E. zu warten und dieses zusam-\n\nmenzuschlagen, damit das vermutete Geld herausgegeben werde. In Ausfüh-\n\nrung dieses Plans beschränkte sich allerdings der Angeklagte K. nicht \n\nauf die Überwältigung der Nebenklägerin, sondern schlug mit der mitgeführten \n\nWaffe mehrfach auf deren Kopf ein und schlug und trat sie, wobei er erfolglos \n\nnach Geld fragte. \n\nNachdem der Angeklagte K. auch den Angeklagten S. ins \n\nHaus gelassen hatte, setzte er die Misshandlungen der Nebenklägerin fort. \n\nAnschließend warteten beide Angeklagte auf die Rückkunft des Tatopfers E. \n\n , das sie unter schwersten Misshandlungen über einen Zeitraum von min-\n\ndestens sieben Stunden zur Herausgabe von Bargeld aufforderten. Nachdem \n\nE. tödliche Verletzungen beigebracht worden waren, verließen die An-\n\ngeklagten schließlich unter Mitnahme von Wein- und Sektflaschen das Haus. \n\nZwischenzeitlich wurde auch die Nebenklägerin, nachdem sie ins Schlafzimmer \n\nverbracht worden war, erneut geschlagen und nach Geld befragt. \n\nb) Bei dieser Sachlage hält die Auffassung des Landgerichts, die Tat \n\nzum Nachteil des E. und die Tat zum Nachteil der Zeugin O. \n\n stünden wegen der zeitlichen Zäsur und der Höchstpersönlichkeit der \n\nRechtsgüter der Opfer in Tatmehrheit, rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDie Gewaltanwendung als tatbestandliche Voraussetzung des Raubes \n\ngegenüber den beiden Opfern diente demselben Zweck, nämlich diese zur \n\nHerausgabe von im Haus vermuteten Geld oder zur Preisgabe des Aufbewah-\n\nrungsortes zu veranlassen. Die Gewaltanwendung gegenüber der Nebenkläge-\n\nrin O. war nach der eingetretenen Pause vor der Rückkehr des Tatopfers \n\nE. nicht beendet, sondern setzte sich danach fort, weil die Misshand-\n\nlungen des E. nicht zur Herausgabe von Bargeld oder der Preisgabe \n\neines eventuellen Aufbewahrungsortes geführt hatten. Sowohl nach dem Tat-\n\nplan als auch nach der konkreten Durchführung der Tat stellten sich die Ein-\n\nwirkungen auf die Nebenklägerin und auf den getöteten E. als \n\ntatbestandsmäßige Ausführungshandlungen des Raubes dar, was zur Annah-\n\nme von Tateinheit führt. \n\nHierdurch werden die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der \n\nNebenklägerin und der Mord zum Nachteil des E. durch das \n\nRaubgeschehen zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden. \n\nDer versuchte Raub geht in dem vollendeten Raub mit Todesfolge auf. \n\n… \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angeklagten zum \n\nWegfall der Einzelstrafe zum Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin. \n\nDies hat zur Folge, dass die (jeweils) als Gesamtstrafe verhängte lebenslange \n\nFreiheitsstrafe als Einzelstrafe erhalten bleibt.\" \n\nDem folgt der Senat. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_221-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/3-str-221-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_221-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_221-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/3-str-221-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_221-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:18.018213+00:00"}}