{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_219-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"3 StR 219/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 219/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 11. März 2004 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 \n\nAbs. 1 Nr. 1 b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit sei-\n\nner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts und be-\n\nanstandet unter anderem, daß der Angeklagte nicht auch wegen schwerer Kör-\n\nperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel \n\nhat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte mit \n\nzwei Mittätern nachts maskiert in die Wohnung des Nebenklägers ein. Die Mit-\n\ntäter schlugen dem im Schlafzimmer im Bett liegenden Nebenkläger mit der \n\nFaust so gegen die rechte Gesichtshälfte, daß ein Teil des Unterkiefergebisses \n\nherausbrach. Sie bedrohten ihn mit dem Kuhfuß, fesselten ihn, nahmen Wert-\n\ngegenstände und Bargeld an sich und versetzten ihm weitere Schläge, um ih-\n\nrer Frage nach der Geheimzahl der Kreditkarte Nachdruck zu verleihen. Der \n\nAngeklagte durchsuchte währenddessen das Wohnzimmer und das Büro des \n\nNebenklägers und nahm neben anderem zwei tragbare Computer an sich. Er \n\nbemerkte dabei, daß die beiden Mittäter auf den Nebenkläger einschlugen. \n\nDurch das Erscheinen eines Wachmannes auf dem Gelände gestört, verließen \n\nzuerst die beiden Mittäter und danach auch der Angeklagte unter Mitnahme \n\nihrer Beute die Wohnung. Durch die Schläge der beiden Mittäter war beim Ne-\n\nbenkläger die rechte Gesichtshälfte stark angeschwollen. Es bildete sich ein \n\nHämatom unter dem rechten Auge. Als Folge der Tat kann der Nebenkläger \n\nauf dem rechten Auge nur noch einen Lichtschein wahrnehmen und ist auf die-\n\nsem Auge dauerhaft erblindet. \n\n2. Zu einem Schuldspruch nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sich das \n\nLandgericht nicht im Stande gesehen, weil es sich nicht davon hat überzeugen \n\nkönnen, daß der Tatplan eine Körperverletzung des Opfers eingeschlossen \n\nhatte. Es hat dem Angeklagten die Einlassung, er habe mit den Mittätern allein \n\ndie Bedrohung und Fesselung des Opfers vereinbart und darüber hinausge-\n\nhende Mißhandlungen weder bemerkt noch gebilligt, nicht zu widerlegen ver-\n\nmocht. \n\nDie dem zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand, da sie in mehrfacher Hinsicht Widersprüche und damit \n\nRechtsfehler aufweist. \n\na) Das gilt zunächst für den Zweck des Überfalls. Insofern stellt das \n\nLandgericht einerseits fest, daß der Angeklagte den Auftrag erhalten hatte, Da-\n\nten von einem Computer oder Laptop des Tatopfers herabzuladen, und zu die-\n\nsem Zweck mit den von ihm angeworbenen Mittätern in die Wohnung des Ge-\n\nschädigten eindrang. Andererseits widerlegt das Landgericht die Einlassung \n\ndes Angeklagten, er habe die Wohnung zum Zweck des Herunterladens von \n\nDaten betreten, mit der zutreffenden Überlegung, es sei \"lebensfremd anzu-\n\nnehmen, auf einer Festplatte in kurzer Zeit Eintragungen über bestimmte Ge-\n\nschäftsdaten finden und auf einen Datenträger überspielen zu können, ohne \n\ngenaue Kenntnis von den auf der Festplatte befindlichen Daten zu haben\" (UA \n\nS. 17), weswegen es - rechtsfehlerfrei und überzeugend - annimmt, er habe mit \n\nden Mittätern auch die Entwendung von Wertgegenständen vereinbart. \n\nb) Widersprüchlich sind sodann auch die Feststellungen zu den vom \n\nAngeklagten und seinen Mittätern in Aussicht genommenen Zwangsmitteln: \n\nEinerseits vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten, es sei allein \n\neine Bedrohung und Fesselung vereinbart worden, nicht zu widerlegen; ande-\n\nrerseits ist sie überzeugt, der Angeklagte habe mit seinen Mittätern verabredet, \n\nden Nebenkläger \"widerstandsunfähig\" zu machen (UA S. 11), was angesichts \n\nder bei Tatplanung für die Täter noch ungewissen Art des Widerstands des \n\nNebenklägers naheliegend auch Körperverletzungen einschließt. \n\n3. Damit ist der Überzeugungsbildung des Landgerichts zum Inhalt der \n\nAbsprache unter den Tätern vor Tatbeginn die Grundlage entzogen. Die Sache \n\nmuß deshalb neu verhandelt werden. \n\nDer neue Tatrichter ist durch die eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis \n\ndes Nebenklägers (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht gehindert, das Tatgeschehen \n\nauch unter dem Aspekt des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sofern der Kuhfuß in ge-\n\nfährlicher Weise als Nötigungsmittel eingesetzt wurde) bzw. des § 250 Abs. 2 \n\nNr. 3 a) StGB (schwere Mißhandlung) zu würdigen (vgl. BGHSt 39, 390, 391). \n\nEr wird im übrigen zu bedenken haben, daß nicht jede Abweichung des \n\ntatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellun-\n\ngen des Mittäters die Annahme eines Exzesses begründet. Abweichungen, mit \n\ndenen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei \n\ndenen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefähr-\n\nlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteilig-\n\nten umfaßt sein, auch wenn er sich den Ablauf nicht genau so vorgestellt hat. \n\nEbenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten \n\nStraftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen \n\ngleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und \n\n4). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/3-str-219-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/3-str-219-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:31.186365+00:00"}}