{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_206-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"3 StR 206/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 206/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen fahrlässiger Tötung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 1. Dezember 2003 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- \n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Berück-\n\nsichtigung der Verfahrensverzögerungen durch das Landgericht frei von \n\nRechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\na) Soweit die Revisionsführer bei ihren Ausführungen zur Strafhöhe von \n\ndem Strafmaß des \n\nfrüheren Urteils des Landgerichts Osnabrück vom \n\n30. Januar 2001 ausgehen und entsprechende Herabsetzungen im Hinblick auf \n\ndie Gesichtspunkte des Unterlassens, der Verminderung des Schuldumfangs \n\nund der Verfahrensverzögerung begehren, ist ihr Ansatz rechtlich verfehlt. \n\nDenn dieser Strafausspruch wurde durch das Senatsurteil vom 21. März 2002 \n\naufgehoben und ist damit nicht mehr existent. Er konnte somit auch für den neu \n\nentscheidenden Tatrichter keine Wirkungen entfalten. Dieser hat vielmehr \n\ngrundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das (auf-\n\ngehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86, \n\n88; 45, 308, 310 f.). Das frühere Strafmaß konnte zudem keine Obergrenze auf \n\nGrund des Verschlechterungsverbotes nach § 358 Abs. 2 StPO bilden, da der \n\nSenat den Strafausspruch auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu \n\nUngunsten der Angeklagten aufgehoben hatte. Im übrigen spricht die im frühe-\n\nren Urteil verhängte relativ milde Strafe dafür, daß das Tatgericht die lange \n\nVerfahrensdauer bereits berücksichtigt hatte, ohne dies allerdings ausdrücklich \n\nzu erörtern, und bei tatzeitnaher Aburteilung ebenfalls zu einer höheren Strafe \n\ngelangt wäre. Die Bestimmung der an sich verwirkten - also bei angemessener \n\nVerfahrensdauer zu verhängenden - Strafe durch den neuen Tatrichter ist da-\n\nher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nb) Das Landgericht hat ferner zu Recht den für das erste Revisionsver-\n\nfahren benötigten Zeitraum vom ersten tatrichterlichen Urteil am 30. Januar \n\n2001 bis zur Rückleitung der Akten zur neuerlichen Verhandlung am 30. April \n\n2002 nicht als Verfahrensverzögerung bewertet. Denn die Verfahrensverlänge-\n\nrung, die dadurch entsteht, daß auf die Revision eines Verfahrensbeteiligten \n\nein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und \n\nEntscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfah-\n\nrensverzögerung 15; BVerfG NJW 2003, 2228). Etwas anderes mag gelten, \n\nwenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfeh-\n\nler ist (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 4. Juli 1997 - 2 StR 311/97). Eine solche \n\nKonstellation liegt hier jedoch nicht vor. \n\nDementsprechend hätte das Landgericht bei der Ermittlung des zweiten \n\nVerzögerungszeitraums (von \"1 ½ Jahren\") die auch bei angemessener Verfah-\n\nrensförderung für die Vorbereitung, Terminierung und Durchführung der neuer-\n\nlichen Hauptverhandlung benötigte Zeit nicht einrechnen dürfen. Da es aber \n\ndie gesamte Zeitspanne zwischen Eingang der Akten beim Landgericht am \n\n30. April 2002 und Abschluß des zweiten Durchgangs mit Urteil vom 1. De-\n\nzember 2003 als Verzögerung gewertet hat, ist dieser Zeitraum zu lang bemes-\n\nsen. Hierdurch sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/3-str-206-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/3-str-206-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:25.427082+00:00"}}