{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-08-19","aktenzeichen":"3 StR 186/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 186/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kiel vom 10. November 2003, soweit es den An-\n\ngeklagten W. betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der \n\n\"Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung und des \n\nversuchten Betruges\" schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren \n\nBrandstiftung in Tateinheit mit versuchtem \"Betrug in einem besonders schwe-\n\nren Fall\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge \n\nder Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, daß der Angeklagte nicht we-\n\ngen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung verurteilt worden ist. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte den bereits \n\nrechtskräftig Verurteilten S. , gegen Bezahlung von 10.000 DM \n\neinen Einbruch in das von seiner Ehefrau mit Verlust betriebene Sonnenstudio \n\nvorzutäuschen und dort vorhandene Gegenstände in Brand zu setzen. Er be-\n\nabsichtigte, dadurch die Leistungen aus der von seiner Ehefrau abgeschlosse-\n\nnen Einbruchs- und Feuerversicherung zu erlangen und die mit dem Betrieb \n\ndes Studios zusammenhängenden finanziellen Probleme zu lösen. Dabei nahm \n\ner in Kauf, daß das Gebäude, in dem sich außer dem Sonnenstudio zwei Miet-\n\nwohnungen befanden, abbrennen würde. S. legte im Sonnen-\n\nstudio einen Brand, wodurch das Gebäude teilweise zerstört wurde. Der Ange-\n\nklagte und seine - inzwischen wegen versuchten Betruges rechtskräftig verur-\n\nteilte - Ehefrau beantragten beim Versicherer des Sonnenstudios die Auszah-\n\nlung der Versicherungsleistungen, wobei sie wider besseren Wissens die Tat \n\nals Einbruch und Brandstiftung eines unbekannten Dritten darstellten. Zur Aus-\n\nzahlung der Schadenssumme von 74.625,26 DM kam es in der Folgezeit nicht. \n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte \n\naufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht wegen Anstiftung zur besonders \n\nschweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2, § 26 StGB) \n\nverurteilt worden ist. \n\na) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 306 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB bejaht, weil sich die Anstiftung zur Brandlegung auf ein Ge-\n\nbäude bezog, das auch der Wohnung von Menschen diente. Eine Verurteilung \n\nwegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 \n\nStGB) hat es mit der Begründung abgelehnt, bei der wegen der hohen Min-\n\ndeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und dem Fehlen eines minder schwe-\n\nren Falles gebotenen restriktiven Auslegung müsse ein - hier nicht gegebener - \n\nunmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brand \n\nund der Straftat, die ermöglicht werden solle, bestehen. Andernfalls käme es im \n\nHinblick auf die Strafandrohungen anderer Tatbestände zu Wertungswider-\n\nsprüchen. Die hohe Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB lasse sich \n\nnicht allein mit der verwerflichen Gesinnung erklären, zumal die Vorschrift kei-\n\nnen Katalog von besonders schwerwiegenden Straftaten enthalte; sie sei viel-\n\nmehr allein durch die gezielte Ausnutzung der durch den Brand geschaffenen \n\ngemeingefährlichen Situation für die Begehung der Straftat begründet. \n\nb) Die von der Strafkammer vertretene Rechtsauffassung steht mit \n\n§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht in Einklang. Danach muß - wie in ständiger \n\nRechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermögli-\n\nchen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die \n\ndurch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermög-\n\nlicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation be-\n\ngünstigt sein. Vielmehr ist es ausreichend, daß der Täter oder Anstifter der \n\nBrandstiftung die Absicht hat, zu einem späteren Zeitpunkt einen Versiche-\n\nrungsbetrug zu begehen. Bei seinen Entscheidungen hat der Bundesgerichts-\n\nhof die von der Strafkammer angeführten Argumente berücksichtigt. Es besteht \n\nkein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. \n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dabei hat er \n\nauch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brand-\n\nstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht \n\n(vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR \n\n428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen \"be-\n\nsonders schweren Fall\" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-\n\nders schweren Fall\" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.). § 265 Abs. 1 StPO steht der \n\nÄnderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht \n\nanders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nDie zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer hat somit zwei Ein-\n\nzelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-19/3-str-186-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-19/3-str-186-04","retrieved":"2026-07-10 15:50:53.358969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-19/3-str-186-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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