{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_185-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-09-21","aktenzeichen":"3 StR 185/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 252 Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 185/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Sep-\n\ntember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Krefeld vom 17. Dezember 2003 jeweils mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) hinsichtlich des Angeklagten R. , soweit seine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde, \n\nb) hinsichtlich des Angeklagten B. im Strafausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel \n\nund die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Körperver-\n\nletzung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körper-\n\nverletzung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit Widerstand gegen Voll-\n\nstreckungsbeamte, wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie we-\n\ngen Sachbeschädigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Hausfriedens-\n\nbruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten \n\n B. hat es wegen Körperverletzung mit Todesfolge, gefährlicher Kör-\n\nperverletzung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zur Jugendstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren \n\nRevisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung \n\nsachlichen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten R. führt auf die \n\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt abgelehnt wurde. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat \n\nauf die Sachrüge die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen \n\nsind beide Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI. \n\nRevision des Angeklagten R. \n\n1. Soweit der Angeklagte R. das Verfahren beanstandet, bedarf nähe-\n\nrer Erörterung nur seine Rüge, die Jugendkammer habe die Angaben, die sei-\n\nne Ehefrau und seine Eltern gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe \n\ngemacht hätten, unter Verstoß gegen § 252 StPO verwertet. Ihr liegt folgender \n\nVerfahrenssachverhalt zugrunde: \n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 3. November 2003 erstattete die Ver-\n\ntreterin der Jugendgerichtshilfe ihren Bericht zum Angeklagten R. . Dabei be-\n\nrichtete sie unter anderem auch über Gespräche, die sie mit seiner Ehefrau \n\nund seinen Eltern geführt hatte, und schilderte deren Angaben und Einschät-\n\nzungen. In ihrer Vernehmung in den Hauptverhandlungsterminen vom 8. und \n\n9. Oktober 2003 hatte die Ehefrau des Angeklagten jeweils von ihrem Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Die \n\nEltern des Angeklagten waren zur Hauptverhandlung nicht geladen und wurden \n\ndemgemäß auch nicht vernommen. In ihrer Entscheidung, auf die Straftaten \n\ndes Angeklagten nicht Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht an-\n\nzuwenden, hat sich die Jugendkammer unter anderem auch mit den Äußerun-\n\ngen der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern gegenüber der Jugendge-\n\nrichtshilfe auseinandergesetzt. \n\nDie Rüge ist zulässig, aber unbegründet. \n\na) Allerdings durfte die Jugendkammer die Angaben der Ehefrau des \n\nAngeklagten und seiner Eltern gemäß § 252 StPO nicht verwerten. \n\naa) Diese Vorschrift verbietet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur \n\n- entsprechend ihrem Wortlaut - die Verlesung der früheren Aussage eines \n\nZeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht Gebrauch macht, sondern untersagt es auch, jene Aussage durch Anhö-\n\nrung der nichtrichterlichen Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen \n\nund zu verwerten (BGHSt 2, 99, 104 f.; 21, 218). Voraussetzung für das Be- \n\nweiserhebungs- und -verwertungsverbot ist zwar stets, daß es sich um Erklä-\n\nrungen des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer Vernehmung gemacht hat. \n\nDer Begriff der Vernehmung ist aber in einem weiten Sinne zu verstehen und \n\numfaßt - unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in \n\neinem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über wahrge-\n\nnommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem Staatsorgan durch-\n\ngeführten Befragung, bei der der Beweiserhebungswille des Amtsträgers nach \n\naußen erkennbar ist (vgl. BGHSt 29, 230, 232; Schlüchter in SK-StPO 6. Lfg. \n\n§ 252 Rdn. 9; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 252 Rdn. 10). \n\nbb) Unter den weiten Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO \n\nfällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 \n\nAbs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe (vgl. Diemer in KK \n\n5. Aufl. § 252 Rdn. 19; Gollwitzer aaO § 252 Rdn. 30): \n\nHierfür spricht bereits, daß Befragungen durch den Vertreter der Ju-\n\ngendgerichtshilfe auch sonst wie Vernehmungen behandelt werden. So ist an-\n\nerkannt, daß er den Beschuldigten vor dessen Befragung entsprechend § 136 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO über seine Aus-\n\nsagefreiheit und die Befugnis, einen Verteidiger zu befragen, belehren muß \n\n(vgl. Ostendorf, JGG 6. Aufl. § 38 Rdn. 9 a; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 38 \n\nRdn. 13 ). Andere Personen müssen über ihre Zeugnis- und Auskunftsverwei-\n\ngerungsrechte (§§ 52 ff., 55 StPO) belehrt werden (vgl. Rieß in Löwe/Rosen-\n\nberg, StPO 25. Aufl. § 160 Rdn. 90 ff. für die Gerichtshilfe). \n\nFür diese Auslegung sprechen aber auch Sinn und Zweck des § 252 \n\nStPO und des damit im Zusammenhang stehenden Zeugnisverweigerungs-\n\nrechts nach § 52 StPO. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen \n\nvor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituati-\n\non entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeu-\n\ngenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der fa-\n\nmiliären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 27, 231, \n\n232; 40, 211, 214; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 52 Rdn. 1). Das in § 252 \n\nStPO enthaltene Beweisverwertungsverbot soll gewährleisten, daß der zur \n\nZeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden \n\nkann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte Aussage verwertet \n\nwerden darf (vgl. BGHSt 10, 77, 78; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung \n\n4). \n\nDiese Entscheidungsfreiheit muß auch hinsichtlich der Angaben beste-\n\nhen, die Angehörige bei der Befragung durch die Jugendgerichtshilfe machen. \n\nDiese Befragung dient nämlich den im Jugendgerichtsverfahren nach § 43 \n\nAbs. 1 JGG gebotenen Ermittlungen zur Persönlichkeit des Täters, die ent-\n\nsprechend der Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG - auch im \n\nVerfahren gegen Heranwachsende (§§ 107, 109 Abs. 1 JGG) - eine zentrale \n\nAufgabe der Jugendgerichtshilfe darstellen und zu \n\nihren klassischen \n\nTätigkeitsbereichen zählen (vgl. Brunner/Dölling aaO § 38 Rdn. 4 a, 17, § 43 \n\nRdn. 3, 17 f.; Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren S. 63). Die \n\nJugendgerichtshilfe \n\nerhebt \n\ninsoweit \n\n- \n\nauf \n\nVeranlassung \n\ndes \n\nJugendstaatsanwalts oder des Jugendgerichts \n\n- \n\nim Ermittlungs- und \n\nStrafverfahren wesentliche Grundlagen für die Rechtsfolgenentscheidung und \n\nsteht daher bei entsprechenden Befragungen von Beweispersonen rechtlich \n\nanderen Ermittlungsorganen gleich. \n\nDer Auffassung, daß die Befragung von Personen aus dem Umfeld des \n\nBeschuldigten durch die Jugendgerichtshilfe als Vernehmung im Sinne des \n\n§ 252 StPO anzusehen ist, steht nicht entgegen, daß diese im Rahmen ihrer \n\nTätigkeit zur Gewährung von Jugendhilfeleistungen als Betreuungshilfe ver-\n\npflichtet und damit Teil der öffentlichen Jugendhilfe ist (vgl. Brunner/Dölling \n\naaO § 38 Rdn. 4 b ff.; Laubenthal aaO S. 34 f.; Wilhelm, Die Stellung der Ju-\n\ngendgerichtshilfe im Verfahren S. 63 ff.). Diese Funktion, der eine ganz we-\n\nsentliche Bedeutung zukommt (vgl. Ostendorf aaO § 38 Rdn. 21), besteht \n\ngrundsätzlich neben den - in erster Linie für die Justiz - zu leistenden Ermitt-\n\nlungs- und Überwachungsaufgaben im Sinne des § 38 Abs. 2 JGG und berührt \n\ndiese deshalb rechtlich nicht. Auch aus der Stellung der Jugendgerichtshilfe \n\nals ein mit gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten ausgestattetes Pro-\n\nzeßorgan bzw. Prozeßhilfeorgan eigener Art ergibt sich nichts anderes. Sie \n\nwird zwar - im Gegensatz zur Gerichtshilfe (vgl. Wohlers in SK-StPO 27. Lfg. \n\n§ 160 Rdn. 55) - als eigen- und selbständige Institution tätig (vgl. OLG Frank-\n\nfurt NStZ-RR 1996, 251; Ostendorf aaO § 38 Rdn. 6; Laubenthal aaO S. 58). \n\nAus dieser besonderen Stellung folgt aber nicht, daß sie bei ihrer Ermittlungs-\n\ntätigkeit im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG nicht denselben prozessualen \n\nVorschriften unterworfen wäre, wie andere Ermittlungsorgane. \n\ncc) In der Konsequenz dessen durften hier die Angaben der Ehefrau \n\ndes Angeklagten und seiner Eltern nicht durch den Bericht der Jugendge-\n\nrichtshilfe in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Für die \n\nAngaben der Ehefrau folgt dies unmittelbar aus § 252 StPO, weil sie in der \n\nHauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht \n\nhat. Für die Angaben der Eltern gilt im Ergebnis dasselbe. Nach ständiger \n\nRechtsprechung dürfen nämlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift \n\nnichtrichterliche Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung grundsätz-\n\nlich so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverwei-\n\ngerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, \n\nob dieser von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzich-\n\ntet (vgl. BGHSt 25, 176, 177 m. w. N.). Diese Ungewißheit war hier bezüglich \n\nder Eltern des Angeklagten nicht ausgeräumt. \n\nb) Auf der unzulässigen Verwertung der Angaben der Ehefrau des An-\n\ngeklagten und seiner Eltern beruht das angefochtene Urteil indes nicht. \n\nDie Jugendkammer hat die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG getroffene, auf \n\n15 Seiten sehr ausführlich begründete Entscheidung auf ihren eigenen Ein-\n\ndruck in der Hauptverhandlung, die Ausführungen des psychiatrischen Sach-\n\nverständigen Dr. K. zu weiteren Entwicklungsmöglichkeiten der Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten und den Bericht der Vertreterin der \n\nJugendgerichtshilfe gestützt. Grundlage dieses Berichts waren aber neben den \n\ngestützt. Grundlage dieses Berichts waren aber neben den Angaben der Ehe-\n\nfrau des Angeklagten und seiner Eltern vor allem Erkenntnisse und Einschät-\n\nzungen aus früheren Ermittlungsverfahren und aus zwei mit ihm selbst geführ-\n\nten Gesprächen. Soweit in den Bericht die Angaben der Eltern und der Ehefrau \n\neingeflossen sind, haben sie für die Gesamtabwägung der Jugendkammer er-\n\nkennbar keine Bedeutung gehabt. Der Senat kann daher ausschließen, daß \n\nihre Entscheidung, auf die Straftaten des Angeklagten Erwachsenenstrafrecht \n\nanzuwenden, auf jenen Angaben beruht. Das gilt um so mehr, als die mitgeteil-\n\nten Tatsachen nach ihrem Inhalt zum Teil eher für die Anwendung von Jugend-\n\nstrafrecht sprechen und im übrigen mit den Angaben übereinstimmen, die der \n\nAngeklagte selbst gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gemacht \n\nhat. \n\n2. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer es abgelehnt hat, den \n\nAngeklagten R. nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, \n\nführen hingegen - auf die Sachrüge hin - zur Aufhebung des Urteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache insoweit. Die Jugendkammer hat zwar das Vorlie-\n\ngen eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich \n\nzu nehmen, bejaht. Sie hat aber - sachverständig beraten - einen symptomati-\n\nschen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den Gewalttaten des Ange-\n\nklagten verneint. \n\nDiese Bewertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie in Wider-\n\nspruch zu den Tatfeststellungen des angefochtenen Urteils steht. Danach war \n\nder Angeklagte bei Begehung seiner Gewalttaten stets erheblich alkoholisiert. \n\nDie Brutalität, die der Angeklagte bei den begangenen Körperverletzungen an \n\nden Tag legte, steigerte sich von Tat zu Tat im Gleichklang mit seinem Alko-\n\nholkonsum. Angesichts der enthemmenden Wirkung des Alkohols liegt daher \n\nder erforderliche Zusammenhang zwischen seinen Straftaten und seinem \n\nerforderliche Zusammenhang zwischen seinen Straftaten und seinem Hang, \n\nAlkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, auf der Hand. Dem steht nicht entge-\n\ngen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten \"in \n\ngewisser Hinsicht\" erhalten geblieben war und die Jugendkammer zu Gunsten \n\ndes Angeklagten davon ausgegangen ist, daß eine erheblich verminderte \n\nSteuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) lediglich nicht auszuschließen war. Denn die \n\nAnordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt - im Gegensatz \n\nzur Unterbringung nach § 63 StGB - nicht voraus, daß bei Begehung der Tat \n\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 41). \n\nSicher feststehen muß allein, daß die Tat im Rausch begangen wurde oder auf \n\ndie Rauschmittelabhängigkeit des Täters zurückzuführen ist. \n\nIm übrigen ist die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB bei \n\nVorliegen ihrer rechtlichen Voraussetzungen zwingend (st. Rspr.; vgl. nur BGH \n\nNStZ-RR 2003, 295). Daher ist die Erwägung der Jugendkammer, sie habe \n\n\"unter Berücksichtigung des noch jugendlichen Alters von der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen\" bereits wegen der \n\nhierin zum Ausdruck kommenden Ermessensausübung rechtlich bedenklich. \n\nAbgesehen davon, daß der Angeklagte bei Verkündung des angefochtenen \n\nUrteils bereits 20 Jahre alt war und somit kein \"jugendliches Alter\" mehr hatte, \n\nist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Le-\n\nbensalter des Täters abhängig; sie ist insbesondere auch gegen Jugendliche \n\nund Heranwachsende zulässig (§ 7 JGG) und bei Vorliegen ihrer Vorausset-\n\nzungen geboten. Die getroffene Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine \n\n\"sich abzeichnende\" bzw. \"eine möglicherweise beginnende Abhängigkeit\" vor, \n\nspricht schließlich mit Blick auf die größeren Heilungschancen einer möglichst \n\nfrühzeitigen Therapie auch in der Sache dagegen, von der Anordnung nach \n\n§ 64 StGB abzusehen. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Unterbringung des Angeklagten keine hin-\n\nreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bieten könnte (BVerf-\n\nGE 91, 1 ff.), sind nicht ersichtlich. \n\nII. \n\nRevision des Angeklagten B. \n\nDer den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\nDie Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 \n\n2. Alt. JGG) Jugendstrafe verhängt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDie Höhe der ausgesprochenen Jugendstrafe hat sie jedoch nicht \n\nrechtsfehlerfrei begründet. Denn die Jugendkammer hat bei deren Zumessung \n\nausschließlich Umstände herangezogen, die auch bei Anwendung von Er-\n\nwachsenenstrafrecht zu erwägen gewesen wären. Erzieherische Gesichtspunk-\n\nte hat sie nicht angeführt. Dies läßt besorgen, die Jugendkammer könnte ver-\n\nkannt haben, daß der Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Ju-\n\ngendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugend-\n\nstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHR JGG \n\n§ 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH NStZ-RR 1998, 86; Brunner/Dölling, JGG \n\n11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.). Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, \n\ndaß die mangelnde Einbeziehung erzieherischer Belange sich bei der Bemes-\n\nsung der Höhe der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nStPO § 252 \n\nUnter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch \n\ndie Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 \n\nAbs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe. \n\nBGH, Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 185/04 - LG Krefeld","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-21/3-str-185-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-21/3-str-185-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:41.306558+00:00"}}