{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_177-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-08-17","aktenzeichen":"3 StR 177/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 177/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-\n\nmig - am 17. August 2004 beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten A. auf Einstellung des Ver-\n\nfahrens wird abgelehnt. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 4. Juli 2003 werden verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-\n\ngen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-\n\nben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. \n\ndie Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-\n\ngen. \n\nGründe (zu 1.): \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. wegen zahlreicher Straf-\n\ntaten unter Einbeziehung früherer jugendrichterlicher Entscheidungen zu einer \n\neinheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am \n\n7. Juli 2003 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. \n\nDieser hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 mit der \n\nallgemeinen Sachrüge begründet. Nachdem der Generalbundesanwalt einen \n\nAntrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO gestellt hatte, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom \n\n24. Mai 2004 beantragt, das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des \n\nAngeklagten einzustellen, weil dieser nach der Urteilsverkündung an einer \n\nschweren paranoiden Schizophrenie erkrankt sei. \n\nDer Antrag war zurückzuweisen. Über die Einlegung der Revision hat \n\nder Angeklagte nach seinem Vortrag verantwortlich entscheiden können. Auch \n\nunter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse der JVA Köln ist \n\nder Senat davon überzeugt, daß er in der Folgezeit wenigstens zeitweilig zu \n\neiner Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung oder \n\nRücknahme seines Rechtsmittels in der Lage war und damit die Verhandlungs-\n\nfähigkeit für das strafprozessuale Revisionsverfahren gegeben ist (vgl. BGHSt \n\n41, 16, 19; BVerfG NStZ 1995, 391). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Richter am Bundesgerichtshof Hubert\n\n ist im Urlaub und daher an der Unter-\n\n zeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/3-str-177-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/3-str-177-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:53.788410+00:00"}}