{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_172-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"3 StR 172/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 172/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n17. Juni 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2004 einstimmig beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDie Annahme eines minder schweren Falles ist nicht mit einer Begrün-\n\ndung versehen und erscheint angesichts der kriminellen Intensität der \n\nTat (nächtlicher Überfall maskierter Täter auf eine Frau in deren Woh- \n\nnung, unter Verwendung einer ungeladenen Gaspistole, mit körperli-\n\ncher Mißhandlung, Fesselung und Knebelung des Tatopfers) auch un-\n\nter Berücksichtigung aller strafmildernden Umstände im Ergebnis un-\n\nvertretbar. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten, die der vom Landgericht im Rahmen \n\neiner verfahrensbeendenden Verständigung zugesagten Strafober-\n\ngrenze entspricht, wird ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich \n\nzu sein, nicht mehr gerecht. Deshalb kann es auch auf die rechtlichen \n\nBedenken nicht ankommen, die der Beschwerdeführer - mit dem Ziel \n\neiner Aufhebung des Strafausspruchs - daraus ableitet, daß er nach \n\nden auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen \"nur\" eine un-\n\ngeladene Waffe verwandt hat, während die Strafkammer bei der Zusa-\n\nge der Strafobergrenze noch von der Annahme ausgegangen ist, bei \n\nder zur Einschüchterung des Tatopfers verwandten Pistole habe es \n\nsich um eine geladene Waffe gehandelt. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/3-str-172-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/3-str-172-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:30.374754+00:00"}}