{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"3 StR 136/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 136/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hildesheim vom 7. November 2003 wird, soweit es die \n\nAngeklagte B. betrifft, verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten B. \n\n dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der \n\nStaatskasse auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zur Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung \n\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft mit der Sachrüge. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. \n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDies gilt auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfacher Hinsicht \n\nbeanstandeten Beweiswürdigung der Jugendkammer. \n\nDas Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen ist al-\n\nlein Sache des Tatrichters. Die sachlichrechtliche Prüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht beschränkt sich auch insoweit darauf, ob die Entscheidung Rechts-\n\nfehler aufweist. Gemessen an den nach ständiger Rechtsprechung maßgebli-\n\nchen Grundsätzen (vgl. nur BGHSt 10, 208, 209; 21, 149, 151; 29, 18, 20; \n\nSchoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 51), läßt die Beweiswürdigung des angefoch-\n\ntenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Be-\n\nweiswürdigung der Jugendkammer insgesamt betrachtet weder als wider-\n\nsprüchlich noch als lückenhaft. Das Tatgericht hat vielmehr eine erschöpfende \n\nWürdigung der vorhandenen Beweisanzeichen vorgenommen und sich auf die-\n\nser Grundlage anhand möglicher Schlüsse von dem festgestellten Gesche-\n\nhensablauf überzeugt. Zwingend brauchen die gezogenen Schlußfolgerungen \n\nnicht zu sein. Eine Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung ergibt im übrigen, \n\ndaß das Landgericht sich seine Überzeugung von der Richtigkeit der Einlas-\n\nsung der Angeklagten anhand einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses \n\nunter Berücksichtigung aller für und gegen die Darstellung der Angeklagten \n\nsprechenden Einzelumstände gebildet hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlas-\n\nsung 6). \n\nDer Senat verkennt nicht, daß auch eine Würdigung der Beweise im \n\nSinne der Anklage möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gelegen hät-\n\nte. Doch rechtfertigt dieser Umstand nicht einen Eingriff des Revisionsgerichts \n\nin die tatrichterliche Beweiswürdigung. \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/3-str-136-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/3-str-136-04-2","retrieved":"2026-07-10 16:03:10.016740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-07/3-str-136-04-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2004-10-07","dockets":["3 StR 136/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.10.2004 – 3 StR 136/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/3-str-136-04-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hildesheim vom 7. November 2003 wird, soweit es die\n\nAngeklagte B. betrifft, verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten B.\n\n dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\n\nStaatskasse auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:03:10.016740+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}