{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"3 StR 136/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 136/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unterlassener Hilfeleistung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Ok-\n\ntober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 7. November 2003, soweit es die Ange-\n\nklagte O. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung \n\nzur Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit \n\nder Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nNach den Feststellungen unterließ es die Angeklagte, ihrem Stiefvater \n\n- zu dem sie ein konfliktbeladenes Verhältnis hatte - zu helfen, obwohl sie wuß-\n\nte, daß dieser von ihrem Freund durch Schläge, Tritte und Messerstiche le-\n\nbensgefährlich verletzt worden war. \n\n1. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Überprüfung des angefochte-\n\nnen Urteils hat zum Schuldspruch keinen zum Nachteil der Angeklagten wir-\n\nkenden Rechtsfehler ergeben. \n\n2. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Ju-\n\ngendkammer hat bei der zur Tatzeit 17 Jahre und sieben Monate alten Ange-\n\nklagten das Vorliegen schädlicher Neigungen rechtsfehlerfrei verneint, indes \n\nwegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) Jugendstrafe gegen \n\nsie verhängt. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDie Jugendkammer ist zunächst im Ansatz rechtlich zutreffend davon \n\nausgegangen, daß sich die Schwere der Schuld aus dem Gewicht der Tat und \n\nder in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu seiner \n\nTat bemißt (vgl. Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 17 Rdn. 14 m. w. N.). Dabei \n\nkommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat gegenüber der charakterlichen \n\nHaltung und dem Persönlichkeitsbild zwar keine selbständige Bedeutung zu. \n\nDie Schwere der Schuld ist indes nicht abstrakt meßbar, sondern nur in Bezie-\n\nhung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so daß der äußere Unrechtsgehalt \n\nder Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen \n\nStrafdrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. \n\nBGH NStZ 1982, 332; Brunner/Dölling, aaO § 17 Rdn. 15 m. w. N.). Demge-\n\nmäß ist die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG vor allem bei \n\nKapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen \n\nbesonders schweren Taten in Betracht kommen. Dagegen kann ein Vergehen \n\nmit vergleichsweise geringem Gewicht - selbst wenn es eine äußerst nieder-\n\nträchtige Tat darstellt und bedenkenlos begangen wurde - die Schwere der \n\nSchuld nicht begründen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; \n\nDiemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 17 Rdn. 25; Grethlein NJW 1961, \n\n687). Zwar hat die Jugendkammer erkannt und in ihre Überlegungen einge-\n\nstellt, daß die von der Angeklagten begangene unterlassene Hilfeleistung \n\n(§ 323 c StGB) ein Vergehen mit relativ geringem Tatunrecht und demgemäß \n\nlediglich mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. \n\nSie hat auch berücksichtigt, daß die nicht vorbestrafte und geständige Ange-\n\nklagte zunächst spontan telefonisch Hilfe für das Opfer herbeirufen wollte, sich \n\njedoch von dem Einwand ihres Freundes - dem Täter der vorangegangenen \n\nGewalttat -, sie müsse als seine Freundin jetzt zu ihm halten und dürfe ihn nicht \n\nverdächtig machen, davon abbringen ließ. Die Jugendkammer hat aber nicht \n\nhinreichend gewürdigt, daß das Verhältnis der Angeklagten zu ihrem Stiefvater, \n\ndas sich wegen dessen Alkoholismus schon seit längerem zunehmend negativ \n\nentwickelt hatte, zum Zeitpunkt ihrer strafbaren Unterlassung zusätzlich mit \n\neinem aktuellen Konflikt beladen war. Bereits in den Wochen vor der Tat war \n\nes zum Streit der Angeklagten mit ihrem Stiefvater, zu gegenseitigen Beleidi-\n\ngungen sowie am Tag vor der Tat zu einer ersten körperlichen Auseinander-\n\nsetzung zwischen dem Freund der Angeklagten und dem Geschädigten ge-\n\nkommen, weil dieser den Freund nicht akzeptierte. Um dessen nochmaliges \n\nBetreten der Familienwohnung zu verhindern, hatte der Stiefvater der Ange-\n\nklagten am Nachmittag des Tattages ein neues Schloß in die Wohnungstür \n\neingebaut, so daß auch die Angeklagte diese nicht mehr öffnen konnte. Des-\n\nhalb und weil der Geschädigte sich weigerte, den Schlüssel für das neue \n\nSchloß \n\nherauszugeben, \n\nhatte mehrere Stunden vor der Tat schon eine weitere körperliche Auseinan-\n\ndersetzung zwischen den beiden Männern stattgefunden, bei der auch die An-\n\ngeklagte anwesend war. \n\nÜber den Rechtsfolgenausspruch ist daher neu zu befinden. \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/3-str-136-04","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/3-str-136-04","retrieved":"2026-07-10 16:03:22.240259+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-07/3-str-136-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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