{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_126-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"3 StR 126/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 126/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. Mai \n\n2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 11. November 2003 dahin geändert, daß \n\na) der Angeklagte freigesprochen wird, soweit das Landgericht \n\ndas Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einge-\n\nstellt hat, \n\nb) die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die aus- \n\nscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, \n\nsoweit er freigesprochen worden ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen \n\nVerwandten, zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Von dem Vorwurf eines weiteren sexuellen Mißbrauchs von Schutz-\n\nbefohlenen hat es ihn freigesprochen. Im übrigen (Taten 1 bis 6) hat es das \n\nVerfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Gegen dieses Ur-\n\nteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachli-\n\nchen Rechts gestützten Revision. \n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß ihn das Landge-\n\nricht in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe nicht freigesprochen hat. Insoweit \n\nhat die Strafkammer das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil \n\ndem Angeklagten das jeweils angeklagte Verbrechen der Vergewaltigung nicht \n\nnachgewiesen werden konnte und die festgestellten, tateinheitlich zusammen-\n\ntreffenden Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und des \n\nBeischlafs zwischen Verwandten, die mit der Vergewaltigung in Tateinheit ste-\n\nhen würden, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sind. Da die nicht nachge-\n\nwiesenen Vorwürfe der Vergewaltigung schwerer wiegen als die verjährten \n\nVergehen, war freizusprechen (vgl. BGHSt 1, 231, 235; Meyer-Goßner, StPO \n\n47. Aufl. § 260 Rdn. 46). \n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse \n\ngemäß § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten. Es war nicht nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 \n\nStPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der \n\nStaatskasse aufzuerlegen, weil die Verjährung bereits bei Anklageerhebung \n\neingetreten war (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 467 Rdn. 18). \n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 \n\nund 2 StPO. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels besteht kein \n\nAnlaß, die Revisionsgebühr zu ermäßigen und die im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse \n\naufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/3-str-126-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/3-str-126-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:13.262299+00:00"}}