{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_116-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"3 StR 116/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\n3 StR 116/04 \n\nvom \n\n27. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 21. November 2003 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in 21 Fällen und wegen elf Fällen des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Der Schuldspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. Das Landge-\n\nricht hat zum Wirkstoffgehalt der gehandelten Betäubungsmittel entweder keine \n\noder nur unzureichende und nicht nachprüfbare Feststellungen getroffen. Fer-\n\nner hat es in den Fällen, in denen der Angeklagte Betäubungsmittel teils zum \n\nEigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben oder eine \n\nentsprechende Lieferung vereinbart hatte, unterlassen, den Eigenverbrauchs-\n\nanteil festzustellen. Damit hat es den jeweiligen Schuldumfang nicht hinrei-\n\nchend bestimmt und zudem in den elf Fällen des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge das Erreichen des Grenzwerts nicht aus-\n\nreichend dargelegt. \n\na) Soweit sich die Taten des Angeklagten auf den Handel mit Haschisch, \n\nEcstacy und LSD beziehen, fehlt es an jeglichen Feststellungen zum Wirkstoff-\n\ngehalt. Soweit der Angeklagte mit Amphetamin gehandelt hat, erschöpfen sich \n\ndie entsprechenden Feststellungen in allgemeinen Qualitätsangaben wie \"er-\n\nheblich gestreckt\" und \"gute Qualität\", ohne daß diese Bewertungen näher \n\nquantifiziert worden sind. Da im illegalen Handel Amphetamin in aller Regel als \n\nZubereitung (vgl. BGH NStZ 1986, 33), also unter Beimischung von Zusatzstof-\n\nfen und Streckmitteln, und häufig mit sehr geringem Wirkstoffanteil vertrieben \n\nwird, hätte der Anteil reinen Amphetamins - notfalls unter Beachtung des Zwei-\n\nfelssatzes im Wege der Schätzung - festgestellt werden müssen (vgl. dazu im \n\neinzelnen Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 92 f.; ferner Häufigkeitstabelle in \n\nAnhang H, S. 1620). \n\nb) Weiterhin hätte die Strafkammer nicht offen lassen dürfen, welcher Teil \n\nder vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum Weiterverkauf und \n\nwelcher zum Eigenverbrauch bestimmt war. Denn die entsprechenden Teil-\n\nmengen und ihr Verhältnis zueinander wirken sich sowohl bei der rechtlichen \n\nEinordnung als auch bei der Gewichtung der Erwerbstaten im Rahmen der \n\nStrafzumessung aus. Sie sind daher - auch insoweit notfalls unter Beachtung \n\ndes Zweifelssatzes durch Schätzung - festzustellen (vgl. BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 = StV 2002, 255; ferner bei Winkler NStZ 2002, \n\n192). \n\n2. Für die neuerliche Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Bei einem - hier in mehreren Fällen vorliegenden - gleichzeitigen Erwerb \n\nunterschiedlicher Betäubungsmittel ist für die Frage der nicht geringen Menge \n\nvon der Gesamtmenge der jeweiligen Einzelwirkstoffe auszugehen. Dies gilt \n\nauch dann, wenn keines der Betäubungsmittel für sich den entsprechenden \n\nGrenzwert erreicht (vgl. BGH NStZ 2003, 434). \n\nb) Das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 \n\nNr. 1 BtMG ist gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel auf-\n\nzunehmen, da es kein eigenes Unrecht darstellt und allein für die Strafrahmen-\n\nwahl von Bedeutung ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung \n\n7). \n\nc) Der neue Tatrichter wird schließlich Gelegenheit haben, unter Zuziehung \n\neines Sachverständigen (§ 246 a StPO) die Voraussetzungen der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StPO) zu prüfen. Auf \n\ndie entsprechenden Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts wird Bezug genommen. \n\nWinkler Pfister Winkler \n\n Becker Hubert \n\nRiBGH von Lienen ist infolge Urlaubs \nan der Unterschriftsleistung gehindert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/3-str-116-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/3-str-116-04","retrieved":"2026-07-10 15:28:08.705527+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-27/3-str-116-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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