{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_115-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"3 StR 115/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 115/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April \n\n2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 24. November 2003 im Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sach-\n\nrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen \n\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie der Verurteilung zugrunde liegende Tat wurde im August 1999 und \n\ndamit vor einer anderweitigen Verurteilung des Angeklagten am 4. April 2000 \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die nur zum Teil verbüßt ist, \n\nbegangen. Nach Aufdeckung der vorliegenden Tat konnte der Angeklagte in \n\nden Niederlanden festgenommen werden. In der Auslieferungsbewilligung ist \n\ndie Zustimmung zu einer Gesamtstrafenbildung verweigert worden. \n\nDas Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß die Bildung einer Ge-\n\nsamtstrafe deshalb nicht möglich und ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Die \n\nAusführungen im angefochtenen Urteil hierzu lassen jedoch nicht erkennen, \n\nauf welche Weise dies geschehen ist. Der festgesetzten Strafe von zwölf Jah-\n\nren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kann schon deswegen kein ausreichen-\n\nder Härteausgleich zugrunde liegen, weil die Summe aus dieser Strafe und der \n\nGesamtstrafe von vier Jahren die in § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB normierte \n\nHöchstgrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe übersteigt. Damit wird der Ange-\n\nklagte schlechter gestellt, als wenn eine Gesamtstrafenbildung erfolgt wäre. \n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat \n\nnicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von elf Jahren erken-\n\nnen, da dies zu der höchstmöglichen Summe der Strafen von 15 Jahren führen \n\nwürde, es jedoch dem Tatrichter überlassen werden muß, ob er nicht einen \n\nnoch weitergehenden Härteausgleich für angemessen hält. Daß dieser im Er-\n\ngebnis zu einer Freiheitsstrafe führen kann, die nicht mehr in angemessenem \n\nVerhältnis zur Schwere der Tat zu stehen scheint, ist jedoch Folge der schwer \n\nnachvollziehbaren Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe \n\nbei der Hinrichtung eines Drogenschuldners durch Steinigung. \n\nBei der Neufestsetzung der Strafe wird auch Gelegenheit bestehen, die \n\nbislang unterlassene Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der im \n\nAusland erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, \n\nAbs. 1 StGB) zu treffen; diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Aus-\n\ndruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/3-str-115-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/3-str-115-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:57.092224+00:00"}}