{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_112-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"3 StR 112/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 112/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 10. Dezember 2003 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1. a) Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom \n\n28. November 2001 wegen Anstiftung zur tateinheitlichen Herbeiführung einer \n\nSprengstoffexplosion und Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Senat das Urteil aufgehoben, \n\nsoweit es den Angeklagten betraf, die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt \n\nindes aufrechterhalten (NStZ 2003, 253). \n\nNach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, \n\nden von Fremdbetrieben genutzten Hallenkomplex eines ihm gehörenden \n\nGrundstücks zerstören zu lassen, und deshalb den früheren Mitangeklagten \n\nS. mehrfach gebeten, ihm jemanden zu vermitteln, der gegen Zahlung von \n\nGeld die Zerstörung der Hallen übernehmen würde. S. sprach den früheren \n\nMitangeklagten O. \n\nan, \n\nder \n\nseinerseits \n\nzwei Ukrainer, \n\nP. und Ob. , für die Tat gewinnen konnte. Diese \n\nkamen nach Deutschland und bereiteten in der Nacht zum 6. August 2000 die \n\nGebäude zur Zerstörung vor. Sie schütteten eine größere Menge Benzin in den \n\nHallen aus, montierten ein Schlauchsystem an die Gasleitung zur Erzeugung \n\neines Luft-Gas-Gemisches und bauten mit Zeitschaltuhren versehene Elektro-\n\ngeräte auf. Sie setzten diese Vorrichtungen sodann aber nicht in Betrieb, son-\n\ndern entfernten sich vom Tatort und konnten Deutschland verlassen. Die Vor-\n\nrichtungen wurden entdeckt und konnten beseitigt werden. Ein Recycling-\n\nBetrieb, der den überwiegenden Teil der Hallenfläche und Büroräume vom An-\n\ngeklagten angemietet hatte, erlitt durch die Kontaminierung von Kunststoffgra-\n\nnulat mit Benzindämpfen einen Gesamtschaden von 1,6 Mio. DM. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, weil das Landgericht \n\nbei seiner Entscheidung, das Verhalten des Angeklagten als Anstiftung einzu-\n\nstufen, eine Reihe von gewichtigen, für eine Täterschaft des Angeklagten spre-\n\nchenden Umständen nicht erkennbar in die Abwägung einbezogen hatte. Die \n\nRevision des Angeklagten hatte Erfolg, weil das Landgericht nicht berücksich-\n\ntigt hatte, daß die Tat durch die Haupttäter nicht vollendet worden war. \n\nb) Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen mittäterschaft-\n\nlich begangener versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tat-\n\neinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nverurteilt. Zwar hat es aufgrund eines Beweisantrags des Angeklagten auf Ver-\n\nnehmung der beiden Ukrainer P. und Ob. im Wege der \n\nWahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zum äußeren Sachverhalt fol-\n\ngendes ergänzend festgestellt: Der Angeklagte erschien gegen Mitternacht in \n\ndem Hallenkomplex und verständigte sich mit den Ukrainern dahin, daß diese \n\ndie bereits weit vorangetriebenen Vorbereitungen für eine Zerstörung des Ge-\n\nbäudes einstellten. Sodann überprüfte er mit ihnen, daß die Stromversorgung \n\nausgeschaltet und die Gaszufuhr gesperrt war. Anschließend verließ er mit \n\nihnen den Gebäudekomplex. \n\nDie Voraussetzungen für einen Rücktritt des Angeklagten hat das Land-\n\ngericht gleichwohl verneint. Nach seiner Auffassung hätte der Angeklagte an-\n\ngesichts des durch die Benzindämpfe entstandenen explosiven Luft-Gas-\n\nGemisches, das auch von einem Dritten durch eine brennende Zigarette, das \n\nWiedereinschalten der Stromversorgung o. ä. hätte entzündet werden können, \n\nhierfür mehr tun, etwa die Gebäude lüften oder Polizei bzw. Feuerwehr alar-\n\nmieren müssen. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat mit der \n\nSachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. \n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Rücktritt des Ange-\n\nklagten abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Grundlage für diese Entscheidung waren neben den aufrechterhalte-\n\nnen Feststellungen des ersten Urteils auch die nunmehr ergänzend getroffenen \n\nFeststellungen. Letztere hatte das Landgericht zu berücksichtigen, weil sie sich \n\nmit den bei Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils durch den Senat auf-\n\nrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt widerspruchsfrei ver-\n\nbinden lassen (vgl. hierzu Wohlers in SK-StPO 33. Lfg. § 353 Rdn. 29 f.). \n\nDamals war für das Landgericht offen geblieben, weswegen die Ukrainer \n\n„die von ihnen installierten Vorrichtungen letztlich nicht in Gang“ setzten (UA \n\nS. 12 = UA S. 16 des ersten Urteils). In gleicher Weise war unklar geblieben, \n\nob der Angeklagte die beiden Ukrainer - wie ursprünglich geplant - zu dem Hal-\n\nlenkomplex gefahren und sich danach entsprechend seiner Ankündigung in \n\neine Gaststätte begeben hatte, um sich ein Alibi zu verschaffen; Anhaltspunkte \n\ndafür, daß er sich in dem Gebäude aufgehalten hatte, hatten sich für die Straf-\n\nkammer damals nicht ergeben (UA S. 9 = UA S. 13 des ersten Urteils). Damit \n\nist aber die Feststellung nicht unvereinbar, daß er sich später - nach weitge-\n\nhendem Abschluß der Tatvorbereitungen - dorthin begab und das Vorhaben \n\nabbrach. \n\nAnderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Landgericht damals zur \n\nBegründung, warum der Angeklagte nur als Anstifter und nicht als Mittäter an-\n\nzusehen sei, darauf abgehoben hat, der Angeklagte habe „keine Möglichkei-\n\nten“ gehabt, „ihr (d. h. der Ukrainer) Vorgehen zu steuern“ (UA S. 37 des er-\n\nsten Urteils). Insoweit handelt es sich nur um eine rechtliche Würdigung, in der \n\nkeine Feststellungen gefunden werden können. \n\nb) Auf der Basis dieser ergänzenden Feststellungen hat das Landgericht \n\nzu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch ver-\n\nneint. Sind - wie hier - an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs \n\nnicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 \n\nStGB). Erforderlich ist ein Verhalten des Beteiligten, das zum einen auf die \n\nVerhinderung des tatbestandlichen Erfolgs gerichtet ist und diesen zum ande-\n\nren tatsächlich verhindert. So liegt es aber hier. \n\naa) Die geplante Tat wurde nicht vollendet. Weder wurde der Hallen-\n\nkomplex mit den sich in ihm befindlichen Betriebsstätten und Warenlagern in \n\nBrand gesetzt noch eine Explosion unter Gefährdung bedeutender Sachwerte \n\nausgelöst. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß wegen \n\ndes bereits durch das Ausschütten von Benzin entstandenen hochexplosiven \n\nLuft-Gas-Gemisches allein durch ein zufälliges Hinzutreten ahnungsloser Drit-\n\nter ein der ursprünglich geplanten Tat vergleichbares Schadensereignis hätte \n\nverursacht werden können (vgl. UA S. 12 = UA S. 16 des alten Urteils); denn \n\nderartiges ist nicht geschehen. \n\nbb) Für die Verhinderung der Vollendung war das Handeln des Ange-\n\nklagten kausal. Es ist auf das Eingreifen des Angeklagten zurückzuführen, daß \n\ndie Tat nicht zur Vollendung gekommen ist. Nach den ergänzenden Feststel-\n\nlungen haben die beiden Ukrainer auf die Aufforderung des Angeklagten hin \n\ndie weiteren Tätigkeiten, die nach dem Tatplan notwendig gewesen wären, um \n\ndas Gebäude durch Explosion und Brand zu zerstören, eingestellt. Damit hat \n\nder Angeklagte durch sein Verhalten am Tatort eine neue Kausalkette in Gang \n\ngesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich geworden ist. Dabei ist \n\nbedeutungslos, daß - wie hier durch das Ausbleiben einer zufälligen Zündung \n\ndurch einen ahnungslosen Dritten - auch andere, vom Willen des Täters unab-\n\nhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beigetragen haben \n\n(BGH NJW 1985, 813, 814; NStZ 1999, 128). \n\ncc) Die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob das ergänzend \n\nfestgestellte Verhalten des Angeklagten beim nächtlichen Aufsuchen des Tat-\n\norts auf die Nichtvollendung der Tat gerichtet war, sind unklar, unvollständig \n\nund lassen eine Verletzung des Zweifelssatzes besorgen. \n\nBei den Feststellungen der Strafkammer zu den subjektiven Vorstellun-\n\ngen des Angeklagten unter Abschnitt II. 3 der Urteilsgründe (UA S. 19) fehlen \n\njegliche Darlegungen dazu, was der Angeklagte bezweckte, als er gegen Mit-\n\nternacht am Tatort erschien und die Mittäter zum Abbruch der weiteren geplan-\n\nten Tathandlungen veranlaßte. Soweit die Strafkammer bei den Rechtsausfüh-\n\nrungen zur Verneinung des strafbefreienden Rücktritts darlegt, „es sind keine \n\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, daß bzw. warum der Ange-\n\nklagte, der bis dahin die Verwirklichung der Tat zielstrebig verfolgte, nun auf \n\nein Mal spontan seine Einstellung geändert haben sollte“ (UA S. 27), fehlt es \n\nan einer Auseinandersetzung mit der Frage, welchen Sinn das geschilderte \n\nVerhalten sonst gehabt haben könnte. Denn bei unbefangener Betrachtung \n\nspricht zunächst alles dafür, daß ein Angeklagter, der seine Mittäter zum Ab-\n\nbruch der geplanten Tatvorbereitungen veranlaßt und sicherstellt, daß die vor-\n\ngesehene Zündvorrichtung außer Betrieb bleibt und das zusätzliche Brand- \n\nund Explosionsmittel Gas nicht zum Einsatz kommt, damit die Vollendung der \n\nTat verhindern will. Die Formulierung der Strafkammer („nicht vorgetragen …“) \n\nläßt zudem besorgen, sie habe nicht bedacht, daß der Zweifelssatz auch für \n\ndie Anwendung der Rücktrittsvorschriften gilt (vgl. BGH StV 1995, 509). \n\ndd) Soweit das Landgericht den Rücktritt verneint hat, weil der Ange-\n\nklagte über das bloße Beenden der Aktivitäten hinaus noch weitere Maßnah-\n\nmen hätte ergreifen können, um - etwa durch Lüften des Hallenkomplexes oder \n\ndurch Alarmierung von Polizei und Feuerwehr - das bereits vorhandene Ge-\n\nfährdungspotential zu beseitigen (UA S. 26), überspannt es die Anforderungen, \n\ndie § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB an den Rücktritt stellt. \n\nHat der Täter - wie hier der Angeklagte durch sein Verhalten am Tatort - \n\neine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ur-\n\nsächlich geworden ist, so ist es unerheblich, ob er mehr als von ihm getan zur \n\nVerhinderung des Taterfolgs hätte leisten können (vgl. BGH NStZ-RR 1997, \n\n233; NStZ 1999, 128 jeweils zu § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB m. w. N.). \n\nSoweit die Entscheidung BGHSt 31, 46, 49 dahingehend verstanden worden \n\nist, daß auch bei kausaler Erfolgsverhinderung „bestmögliche“ Bemühungen \n\ndes Täters erforderlich seien, um einen strafbefreienden Rücktritt annehmen zu \n\nkönnen, handelt es sich um eine nicht zutreffende Interpretation dieser Ent-\n\nscheidung (vgl. BGHSt 48, 147 m. w. N.). \n\n3. Damit muß das Urteil mit den ihm zugrundeliegenden, ergänzenden \n\nFeststellungen aufgehoben werden. Die vom Senat im ersten Revisionsurteil \n\naufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind davon nicht \n\nberührt. \n\nDie Behandlung des Beweisantrags auf Vernehmung der beiden Ukrai-\n\nner gibt dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die \n\nWahrunterstellung nur für erhebliche Beweistatsachen vorsieht. Die Art, in der \n\ndie Strafkammer bei der Entscheidung über § 24 StGB mit den zuvor als wahr \n\nunterstellten Beweistatsachen umgegangen ist, läßt besorgen, daß sie diese \n\nvon Anfang an irrtümlich als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen \n\nhat. Zudem liegt es nicht fern, daß sie damit auch den „legalen Bereich der \n\nWahrunterstellung“ (Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 91) verlassen hat: Hält \n\ndas Gericht eine erhebliche entlastende Beweisbehauptung nicht für erwiesen \n\nund sieht es keine Möglichkeit, sie durch Beweiserhebung oder nach ergebnis-\n\nloser Beweiserhebung argumentativ zu widerlegen, so kann es durch Wahrun-\n\nterstellung seiner Vorauswürdigung Rechnung tragen. Besteht hingegen be-\n\ngründete Aussicht, daß die behauptete, dem Angeklagten günstige Fallgestal-\n\ntung durch eine Beweisaufnahme ausgeschlossen werden kann, so ist es dem \n\nTatgericht nicht gestattet, diese als unwiderlegbar seiner Entscheidung zug-\n\nrundezulegen (vgl. Herdegen, aaO). \n\n RiBGH von Lienen ist in Urlaub und \n verhindert zu unterschreiben. \n\nWinkler Pfister Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/3-str-112-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/3-str-112-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:44.794831+00:00"}}