{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_ARs___5-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"3 ARs 5/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 ARs 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.; \n\nhier: Anfrage des 5. Strafsenats - 5 StR 376/03 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Sachrüge ist zu prüfen, \n\na) ob bei einer sich aus den Urteilsgründen ergebenden Ver-\n\nfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK die nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts gebotene Kompensation zutreffend vorge-\n\nnommen worden ist oder \n\nb) ob ein Erörterungsmangel vorliegt, weil sich aus den Urteils-\n\ngründ \n\nen ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die zu einer Prüfung \n\neiner Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK drängen. \n\n2. In allen anderen Fällen ist eine Verfahrensrüge erforderlich, \n\nwenn der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Verfahrens-\n\nverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geltend \n\nmachen will. \n\nGründe: \n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR ist es in Fällen \n\neiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zunächst erforderlich, Art \n\nund Umfang der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzu-\n\nstellen, sowie das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher zu \n\nbestimmen. Für die Kompensation reichen die Möglichkeiten von einer Einstel-\n\nlung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO, über das Absehen von Strafe \n\nund die Verwarnung mit Strafvorbehalt bis zu einer Berücksichtigung bei der \n\nStrafzumessung. In besonders schwer wiegenden Ausnahmefällen kommt die \n\nEinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl. BVerfG wi-\n\nstra 2004, 15 ff. m. w. N.). \n\nDaraus ergibt sich die Besonderheit, daß dieser Verfahrensverstoß nicht \n\nwie sonst zur Aufhebung des davon betroffenen Verfahrens, sondern regelmä-\n\nßig zu einem materiellrechtlichen Ausgleich führt (von den nur Extremfällen \n\nvorbehaltenen Verfahrenseinstellungen abgesehen). Der Verfahrensverstoß \n\nstellt damit die tatsächliche Voraussetzung eines Strafzumessungsumstandes \n\ndar. Dem entspricht, daß die primäre Zielrichtung eines Beschwerdeführers \n\ndahin geht, eine ihm nicht gewährte Strafmilderung zu erlangen. Daraus erge-\n\nben sich für die revisionsrechtliche Nachprüfung folgende Konsequenzen: \n\n1. Ob der Strafzumessungsumstand \"Verfahrensverzögerung im Sinne \n\ndes Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\" zutreffend berücksichtigt worden ist, stellt eine \n\nFrage der Anwendung materiellen Rechts dar, die grundsätzlich auf die Sach-\n\nrüge zu prüfen ist. \n\na) Dies trifft zunächst auf die Fälle zu, in denen eine Verfahrensverzöge-\n\nrung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in den Urteilsgründen ausdrücklich \n\nfestgestellt, gleichwohl aber die erforderliche Kompensation unterblieben oder \n\nnur unzureichend vorgenommen worden ist. Ebenso gilt dies, wenn sich aus \n\nden Urteilsgründen zwar die für die Feststellung einer Verfahrensverzögerung \n\nim Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erforderlichen Tatsachen ergeben, aber \n\netwa auf Grund einer fehlerhaften Subsumtion nicht entsprechend gewürdigt \n\nworden sind (z. B.: unzureichende personelle Ausstattung sei nicht zu vertre-\n\nten). \n\nb) Entsprechendes gilt in Fällen eines Erörterungsmangels, der sich aus \n\nden Urteilsgründen selbst ergibt. Ein solcher liegt jedoch nur dann vor, wenn \n\nein nach den sonstigen Urteilsgründen nahe liegender wesentlicher Gesichts-\n\npunkt vom Tatrichter nicht erörtert wird, das heißt, wenn die Umstände zu einer \n\nAuseinandersetzung drängen \n\n(vgl. Beschlüsse des 4. Strafsenats vom \n\n25. März 2004 - 4 ARs 6/04 und des 2. Strafsenats vom 26. Mai 2004 - 2 ARs \n\n33/04). Danach müssen ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \n\nVerfahrensverzögerung gegeben sein, die eine Erörterung in den Urteilsgrün-\n\nden geboten hätten. Dafür reicht regelmäßig ein überdurchschnittlich langer \n\nZeitraum zwischen der ersten Beschuldigung des Angeklagten und dem Ur-\n\nteilszeitpunkt allein nicht aus, da eine solche Verfahrensdauer mannigfaltige \n\nGründe haben kann, die nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebo-\n\ntes zurückzuführen sind. Lagen solche Gründe vor (z. B. Flucht des Angeklag-\n\nten ins Ausland, Bitte des Angeklagten, ein Parallelverfahren abzuwarten u. ä.) \n\nund waren sie etwa für alle Beteiligte in der Hauptverhandlung offenkundig, war \n\nauch eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht geboten. Im einzelnen nimmt \n\nder Senat insoweit auf die Ausführungen des 2. und 4. Strafsenats Bezug. \n\nSoweit der Senat hierzu in früheren Entscheidungen andere Auffassun-\n\ngen vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest. \n\n2. Ergeben die Urteilsgründe weder das Vorliegen einer Verfahrensver-\n\nzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch einen entsprechenden \n\nErörterungsmangel, muß der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge erheben, \n\nwenn er aus bestimmten Tatsachen, die bislang nicht festgestellt sind, eine \n\nVerfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herleiten will. \n\nDie Sachlage ist nicht anders als in Fällen, in denen der Beschwerdeführer \n\nsonst aus dem Urteil nicht ersichtliche tatsächliche Voraussetzungen eines \n\nStrafzumessungsumstandes geltend machen will und hierzu die Aufklärungsrü-\n\nge erheben muß (etwa einen eingetretenen Ermittlungserfolg als Vorausset-\n\nzung für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG). Entsprechendes muß gelten, \n\nwenn sich das Urteil zwar mit einem bestimmten Verzögerungszeitraum (z. B. \n\nvor Anklageerhebung) befaßt, der Beschwerdeführer aber einen weiteren Ver-\n\nzögerungszeitraum behaupten will (z. B. vor Terminierung). \n\n3. Die Anregung des 1. Strafsenats, die Rechtsprechung zur Bestim-\n\nmung des Strafmaßes bei einer Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK zu überdenken, begrüßt der Senat. Sollte sich der Große \n\nSenat ohnehin mit Fragen der Verfahrensverzögerung befassen, wäre es wün-\n\nschenswert, wenn diese systemwidrige, dem Strafzumessungsrecht fremde \n\nMathematisierung aufgegeben werden könnte. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_ARs___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/3-ars-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_ARs___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_ARs___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/3-ars-5-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_ARs___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:10.945361+00:00"}}