{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/StB___4-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-04-25","aktenzeichen":"StB 4/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 AR 266/03 \nStB 4/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2003\n\nin dem Strafvollstreckungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. April 2003 gemäß § 454 Abs. 3\n\nSatz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der\n\nBeschluß des Kammergerichts in Berlin vom 3. März\n\n2003 aufgehoben.\n\n2. Die Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafen aus\n\ndem Gesamtstrafenbeschluß des Kammergerichts in\n\nBerlin vom 25. März 1998 - (1 a) 1 OJs 24/94 (21/96) -\n\nund dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Fe-\n\nbruar 2000 - 137-779/98 3101 Js 170/98 - wird zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nDie Bewährungszeit beträgt drei Jahre.\n\nDie Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit\n\nder Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers un-\n\nterstellt.\n\nSie hat jeden Wechsel ihres Wohnsitzes dem für die\n\nBewährungsaufsicht zuständigen Gericht im voraus mit-\n\nzuteilen.\n\nSie hat jede Kontaktaufnahme zu Frau B. \n\n , zu unterlassen.\n\n3. Die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung\n\nwird der Vollzugsanstalt übertragen.\n\n4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen der Verurteilten hat die\n\nStaatskasse zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Kammergericht hat gegen die Verurteilte am 6. Februar 1997 wegen\n\ngeheimdienstlicher Agententätigkeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-\n\nhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat das\n\nAmtsgericht Berlin-Tiergarten gegen die Verurteilte am 5. Juni 1997 wegen\n\nBeleidigung in drei Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen und\n\nam 19. September 1997 wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine zur Be-\n\nwährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt. Aus den Ein-\n\nzelstrafen dieser drei Verurteilungen hat das Kammergericht mit Beschluß vom\n\n25. März 1998 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei\n\nMonaten gebildet und deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. Schließlich hat das Amtsgericht Hamburg gegen die Verurteilte am\n\n24. Februar 2000 wegen vorsätzlicher Körperverletzung \"in maximal 40 Fällen\",\n\ndavon in vier Fällen in Tateinheit mit Beleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon neun Monaten ausgesprochen. Daraufhin ist die Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung aus dem Beschluß vom 25. März 1998 vom Kammergericht widerrufen\n\nworden. Die Verurteilte hat bis 1. März 2003 die Gesamtfreiheitsstrafen aus\n\ndem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2000 und dem Ge-\n\nsamtstrafenbeschluß des Kammergerichts vom 25. März 1998 zu zwei Dritteln\n\nverbüßt. Mit Beschluß vom 3. März 2003 hat es das Kammergericht abgelehnt,\n\ndie Vollstreckung der beiden Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verurteilten. Das Rechts-\n\nmittel hat Erfolg.\n\nDas Kammergericht ist - unter weitgehender Bezugnahme auf seinen die\n\nHalbstrafenbewährung versagenden Beschluß vom 15. Januar 2003 - der Auf-\n\nfassung, es könne unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der All-\n\ngemeinheit nicht verantwortet werden, die Vollstreckung der beiden Strafreste\n\nzur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Zwar sei bei\n\ndemjenigen, der sich erstmals im Strafvollzug befinde, im allgemeinen davon\n\nauszugehen, daß der Vollzug ihn beeindruckt habe und der Begehung weiterer\n\nStraftaten entgegenwirke. Ein kritischerer Maßstab sei aber dann anzulegen,\n\nwenn der Verurteilte bereits einmal bewährungsbrüchig geworden sei. In die-\n\nsem Fall setze eine günstige Prognose das Vorhandensein von Tatsachen vor-\n\naus, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß der Verurteilte die kriti-\n\nsche Probe in Freiheit wirklich bestehe. Hierzu müsse der Verurteilte Tatsa-\n\nchen schaffen, die seine Befähigung auswiesen, künftigen Tatanreizen zu wi-\n\nderstehen. Dazu zähle etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten,\n\nvor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie\n\nsie bei der Verurteilten im Urteil des Amtsgerichts Hamburg in Form einer nar-\n\nzißtischen Persönlichkeitsstörung festgestellt seien. Hieran fehle es. Die Ver-\n\nurteilte sei bisher nicht bereit gewesen, sich mit ihrem kriminellen Verhalten\n\nnachhaltig auseinanderzusetzen und dieses aufzuarbeiten. Ebensowenig habe\n\nsie sich mit ihrer Lebensgeschichte sowie ihren Persönlichkeitsmängeln be-\n\nschäftigt und etwa Strategien entwickelt, mit kränkenden Erfahrungen besser\n\nals in der Vergangenheit und vor allem auf legale Weise umzugehen. Hierzu\n\ngenüge das einmalige, nach dem Beschluß vom 15. Januar 2003 mit der An-\n\nstaltspsychologin geführte Gespräch nicht. Auch sei sie nicht bereit, vor Ent-\n\nlassung aus der Strafhaft das künftige Verhältnis zu ihrem Ehemann zu klären.\n\nEs könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Verurteilte psy-\n\nchisch hinreichend stabilisiert sei, um - vor allem in von ihr als kränkend emp-\n\nfundenen \n\nSitua-\n\ntionen - nicht erneut straffällig zu werden.\n\nDiese Beurteilung vermag der Senat nicht zu teilen. Das Kammergericht\n\nhat wesentliche Gesichtspunkte, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der\n\nEntscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Strafreste zur Bewährung\n\nzu beachten sind, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Bewer-\n\ntung einbezogen und daher letztlich überspannte Anforderungen an eine posi-\n\ntive Prognoseentscheidung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ge-\n\nstellt.\n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Kammergerichts. Ver-\n\nbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung wäh-\n\nrend des Vollzugs keinen Anlaß zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im\n\nRegelfall (s. aber auch § 454 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, daß\n\ndie Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar\n\nist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51.\n\nAufl. § 57 Rdn. 12). Soweit das Kammergericht in Fällen, in denen der erstma-\n\nligen Strafverbüßung bereits ein Bewährungsbruch vorausgegangen ist, dem-\n\ngegenüber generell einen engeren Beurteilungsmaßstab anlegen will und das\n\nVorliegen zusätzlicher Tatsachen verlangt, die eine künftige straffreie Führung\n\ndes Verurteilten \"überwiegend wahrscheinlich machen\", kann der Senat dem\n\njedoch nicht in dieser Allgemeinheit folgen.\n\nIm Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Erwartung ab, der\n\nVerurteilte werde ohne die Einwirkung - weiteren - Strafvollzugs keine Strafta-\n\nten mehr begehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Haftentlassung verantwortet\n\nwerden kann. Dieser unterschiedliche Maßstab beruht darauf, daß der Verur-\n\nteilte die gegen ihn verhängte Strafe bereits teilweise als Freiheitsentzug erlit-\n\nten hat und im Strafvollzug resozialisierend auf ihn eingewirkt worden ist (Stree\n\nin Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 57 Rdn. 10). Entscheidend für die Pro-\n\ngnose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist demgemäß eine Abwägung zwi-\n\nschen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das\n\nkünftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinter-\n\nessen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahr-\n\nscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten sind daher wenig hilf-\n\nreich. Vielmehr muß stets der Bezug zu den Sicherheitsinteressen der Allge-\n\nmeinheit im Auge behalten werden. Dies bedeutet, daß je nach der Schwere\n\nder Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines\n\nBewährungsbruchs zu erwarten stünden (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB), unter-\n\nschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künfti-\n\nges strafloses Leben der Verurteilten zu stellen sind (Stree aaO Rdn. 15). Da-\n\nbei muß berücksichtigt werden, inwieweit einem Rückfallrisiko durch Auflagen\n\nund Weisungen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 56 b, 56 c StGB) ent-\n\ngegengewirkt werden kann (Stree aaO Rdn. 14). Das Gewicht der bei einem\n\nRückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art\n\nund Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits be-\n\ngangen hat. All dies hat das Kammergericht nicht ausreichend in den Blick ge-\n\nnommen.\n\nDie Bestrafung der Verurteilten wegen geheimdienstlicher Agententätig-\n\nkeit beruhte auf ihrer Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicher-\n\nheit der ehemaligen DDR. Es muß nicht ernsthaft befürchtet werden, daß die\n\nVerurteilte zukünftig für einen anderen Geheimdienst erneut in gleicher Weise\n\ntätig werden könnte. Hiervon geht auch das Kammergericht aus. Damit be-\n\nschränkt sich die von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geforderte Prognose auf\n\ndie Frage, ob zu erwarten steht, daß die Wirkungen des Strafvollzugs die Ver-\n\nurteilte von weiteren Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikten abhalten\n\nwerden und welche Delikte dieser Art zu erwarten stünden, falls die Verurteilte\n\nrückfällig würde; denn Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilte in sonstiger\n\nWeise straffällig werden könnte, bestehen nicht.\n\nDie von ihr begangenen Körperverletzungs- und Beleidigungsdelikte\n\nwerden dadurch gekennzeichnet, daß sie aus familiären Konfliktsituationen\n\nentstanden sind. Den Urteilen des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 5. Juni\n\nund 19. September 1997 liegen Taten der Verurteilten gegen ihren zwischen-\n\nzeitlich verstorbenen Schwiegervater bzw. einen Bekannten des Schwiegerva-\n\nters zugrunde, die ihre Wurzel in Erbstreitigkeiten hatten. Die gefährliche Kör-\n\nperverletzung bestand in Schlägen, die die Verurteilte ihrem Schwiegervater\n\nmit einem Regenschirm versetzte. Bei den vom Amtsgericht Hamburg abgeur-\n\nteilten Taten handelte es sich um \"Telefonterror\" der Verurteilten gegen die\n\nGeliebte ihres Ehemannes und deren Mutter, der bei diesen zu gesundheitli-\n\nchen Schäden führte. Diese Taten der Verurteilten sind nicht der schwereren\n\nKriminalität zuzurechnen. Sie hat die erstmalige Strafhaft - überwiegend im of-\n\nfenen \n\nVoll-\n\nzug - ohne besondere Beanstandungen durchlaufen und auch die ihr gewähr-\n\nten Haftlockerungen nicht mißbraucht. Daß der Vollzug seine resozialisieren-\n\nden Wirkungen entfaltet hat, liegt demnach nahe. Demgegenüber rechtfertigt\n\nes die narzißtische Persönlichkeit der Verurteilten nicht, die Aussetzung des\n\nVollzugs der Strafreste zur Bewährung zu versagen. Hierbei ist zu berücksich-\n\ntigen, daß im Urteil des Amtsgerichts Hamburg eine erhebliche Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit der Verurteilten aufgrund dieser Persönlichkeitsstö-\n\nrung lediglich in Anwendung des Zweifelssatzes angenommen wurde. Die übri-\n\ngen Urteile erwähnen eine derartige Störung nicht. Sie darf demgemäß nicht\n\nüberbewertet und isoliert von den Wirkungen des Strafvollzugs betrachtet wer-\n\nden.\n\nDa die Taten der Verurteilten aus spezifischen Konfliktsituationen er-\n\nwachsen sind und keine Anzeichen dafür bestehen, daß im Falle eines Bewäh-\n\nrungsbruchs schwerwiegendere Taten zu erwarten stünden, überspannt das\n\nKammergericht daher die Anforderungen, wenn es allein wegen des Bewäh-\n\nrungsversagens vor der Strafverbüßung die Aussetzung des Vollzugs der Straf-\n\nreste zur Bewährung davon abhängig macht, daß sich die Verurteilte aktiv um\n\neine Bewältigung ihrer Persönlichkeitsdefizite bemüht oder gar ihre Ehepro-\n\nbleme noch vor einer Entlassung aus der Haft löst. Vielmehr können die beste-\n\nhenden Rückfallrisiken durch die Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 57\n\nAbs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 56 d StGB) und die Weisung an die Verurteilte, jede\n\nKontaktaufnahme zu der - ehemaligen - Geliebten ihres Ehemannes zu unter-\n\nlassen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 56 c Abs. 2 Nr. 3 StGB), so weit einge-\n\ndämmt werden, daß auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der\n\nAllgemeinheit die bedingte Haftentlassung verantwortet werden kann.\n\nTolksdorf Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/StB___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-25/stb-4-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56d","ref_norm":"56d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/StB___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/StB___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-25/stb-4-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/StB___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:59.090596+00:00"}}