{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/AK__17-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-10-21","aktenzeichen":"AK 17/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 BJs 11/03 - 5 \nAK 17/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Oktober 2003\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nalias ,\n\nalias ,\n\nalias ,\n\nalias ,\n\nwegen versuchter Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 21. Oktober\n\n2003 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-\n\nrichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-\n\ngemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beschuldigte wurde am 20. März 2003 festgenommen und befindet\n\nsich seit dem 21. März 2003 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Deren\n\nGrundlage war zunächst der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofs von diesem Tage. Darin wurde ihm vorgeworfen, eine Pistole und\n\nzwei gefüllte Magazine besessen sowie sich bei einer Personenkontrolle mit\n\neinem gefälschten portugiesischen Reisepaß ausgewiesen zu haben. Mit Be-\n\nschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September\n\n2003 wurde dieser Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen, am selben\n\nTag erlassenen Haftbefehl ersetzt, in dem dem Beschuldigten zusätzlich vor-\n\ngeworfen wird, versucht zu haben, eine terroristische Vereinigung zu gründen\n\n(§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 22, § 23 Abs. 1 StGB). Er sei im Januar 2003 im\n\nAuftrag eines internationalen terroristischen Netzwerkes nach Deutschland zu-\n\nrückgekehrt, um hier gegen amerikanische und/oder jüdische Ziele Spreng-\n\nstoffanschläge vorzubereiten sowie - unter Inkaufnahme der Tötung von Men-\n\nschen - auszuführen. Hierzu habe er Gleichgesinnte gewinnen und diese zu\n\neiner nach außen abgeschotteten, selbständigen Zelle zusammenschließen\n\nsollen. Nachdem der Beschuldigte bereits in Südafrika Hilfsmittel zur Durchfüh-\n\nrung der geplanten Sprengstoffanschläge beschafft habe, sei er mit gefälsch-\n\nten Ausweispapieren über Brüssel in die Bundesrepublik Deutschland zurück-\n\ngekehrt und am 19. Januar 2003 in Berlin eingetroffen. Dort habe er in Ausfüh-\n\nrung seines Auftrages verschiedene konkrete Aktivitäten zur Anwerbung und\n\nAusbildung von Gleichgesinnten sowie zur Vorbereitung eines Sprengstoffan-\n\nschlages entwickelt.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\n\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl angelasteten Taten drin-\n\ngend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\na) Für den Versuch der Gründung einer terroristischen Vereinigung\n\n(§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 22, § 23 Abs. 1 StGB) ergibt sich dies insbeson-\n\ndere aus den Angaben einer anonymen Vertrauensperson, die durch andere\n\nBeweismittel und gewichtige Indizien gestützt werden.\n\naa) Danach besteht der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte bei\n\nseiner Rückkehr nach Deutschland im Januar 2003 entschlossen war, den zu-\n\nvor von bislang unbekannten Führern eines internationalen terroristischen\n\nNetzwerks erhaltenen Auftrag auszuführen, in Berlin eine terroristische Verei-\n\nnigung zu gründen. Für diesen Tatentschluß sprechen - neben den Angaben\n\nder anonymen Vertrauensperson - die vom Beschuldigten schon vor seiner\n\nRückkehr im Ausland getroffenen Vorbereitungen, wie der Ankauf von Ausrü-\n\nstungsgegenständen, die Umstände seiner Einreise über Brüssel mit ge-\n\nfälschten Ausweispapieren sowie die Aussagen der Zeugen H. und\n\nM. , die von früheren Aktivitäten des Beschuldigten für ein terroristisches\n\nNetzwerk berichtet haben. Die Einlassungen des Beschuldigten anläßlich sei-\n\nner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu den\n\nHintergründen seiner Aufenthalte in Pakistan, Südafrika und Saudi-Arabien\n\nsowie seiner Rückkehr nach Berlin überzeugen hingegen nicht. Die Ergebnisse\n\nder Auswertung sichergestellter Asservate und der Ankauf von Hilfsmitteln für\n\ndie Zündung von Sprengstoff begründen im übrigen den dringenden Verdacht,\n\ndaß der Zweck der zu gründenden Vereinigung nach der Vorstellung des Be-\n\nschuldigten auf terroristische Sprengstoffanschläge gerichtet war.\n\nbb) Der Beschuldigte ist ferner dringend verdächtig, nach seiner Vor-\n\nstellung von der Tat zur Gründung der terroristischen Vereinigung im Sinne\n\ndes § 129 a Abs. 1 StGB unmittelbar angesetzt zu haben (§ 22 StGB). Ver-\n\nsucht ist eine Tat nicht nur dann, wenn der Täter bereits eine der Beschreibung\n\ndes gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein\n\nTatbestandsmerkmal verwirklicht. Vielmehr kann auch eine frühere, dem vor-\n\ngelagerte Handlung bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen, wenn\n\nsie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischen-\n\nakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in\n\nunmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Für den Tatbe-\n\nstand der Gründung einer terroristischen Vereinigung kann im Regelfall davon\n\nausgegangen werden, daß der Täter jedenfalls dann das Vorbereitungsstadium\n\nverlassen und zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat,\n\nwenn er eine Person mit dem konkreten Ansinnen, diese als Mitglied der zu\n\ngründenden terroristischen Vereinigung zu rekrutieren, angesprochen hat. Dies\n\nist hier durch die Aussage der anonymen Vertrauensperson, der Beschuldigte\n\nhabe Anfang Februar 2003 die Mitbeschuldigten J. und \n\nD. sowie den C. angesprochen und für sein Vorhaben weit-\n\ngehend gewonnen, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt.\n\nb) Wegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der beiden anderen\n\ndem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a a) WaffG aF,\n\n§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen\n\nim Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Sep-\n\ntember 2003 Bezug.\n\n2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\n\nBei der gegebenen Sachlage und angesichts der bestehenden Straferwartung\n\nkann der Zweck der Untersuchungshaft nur durch deren Vollzug und nicht auch\n\ndurch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 und\n\nAbs. 2 StPO). Auch insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Haftbefehls\n\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2003 ver-\n\nwiesen.\n\n3. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat ein Urteil noch nicht zu-\n\ngelassen und rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Mo-\n\nnate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO). Nach der Festnahme am 20. März 2003 wur-\n\nden zeitraubende weitere Ermittlungen gegen den zunächst von seinem\n\nSchweigerecht Gebrauch machenden Beschuldigten geführt, die wegen ihrer\n\nSchwierigkeit bisher nicht abgeschlossen werden konnten. Anhaltspunkte da-\n\nfür, daß die bisherigen Ermittlungen nicht mit der in Haftsachen gebotenen Be-\n\nschleunigung geführt worden wären, sind nicht ersichtlich.\n\n4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhält-\n\nnis zu der Bedeutung der Sache und zu der im Falle einer Verurteilung des\n\nBeschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nTolksdorf Winkler Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/AK__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/ak-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/AK__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/AK__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/ak-17-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/AK__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:39.974820+00:00"}}