{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__96-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"3 StR 96/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 96/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n24. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 20. November 2002 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er im Fall B. II. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie\n\nc) im gesamten Maßregelausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an-\n\ngeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die in ihrer Zielrichtung nicht eindeutige Verfahrensrüge ist, soweit sie\n\nzulässig ist, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das-\n\nselbe gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafaus-\n\nspruch in den Fällen B. I. und III. wendet.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. der Ur-\n\nteilsgründe keinen Bestand haben.\n\na) Der Angeklagte hat die von der Strafkammer festgestellte Vergewalti-\n\ngung der Zeugin S. bestritten und sich dahin eingelassen, es sei zur Tatzeit\n\nunter anderen Begleitumständen einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr ge-\n\nkommen. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zum eigentlichen Tatge-\n\nschehen im wesentlichen auf die Aussage des Tatopfers, die es für überzeu-\n\ngend hält. Die Überzeugungskraft der Aussage ergebe sich daraus, daß die\n\nZeugin die Tat \"detailreich, lebensnah und ohne erkennbare überschießende\n\nBelastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten\" geschildert habe. Zudem\n\nwürden die Angaben der Zeugin durch die Aussagen ihres damaligen Lebens-\n\ngefährten bestätigt, der bekundet habe, ihm sei aufgefallen, daß die Zeugin\n\nnach Rückkehr mit dem Angeklagten einen \"nicht alkoholbedingten Flatter-\n\nmann gehabt habe\" und bei Berührung durch ihn zusammengezuckt sei. Weiter\n\nwerde die Darstellung der Zeugin objektiv durch Verletzungen im Brustbereich\n\nbestätigt, die mit ihrer Aussage übereinstimmten, im Verlaufe der Vergewalti-\n\ngung vom Angeklagten gegen einen Heizkörper gepreßt worden zu sein.\n\nb) Die Beweiswürdigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDurchgreifende Bedenken ergeben sich bereits daraus, daß das Landgericht\n\ndie Aussage der Zeugin S. nur teilweise für glaubhaft angesehen hat.\n\nDie Zeugin hatte bezogen auf das Geschehen nach der festgestellten\n\nVergewaltigung - erstmals in der Hauptverhandlung und damit abweichend von\n\nihren früheren Aussagen (vgl. dazu BGH StV 2002, 470) - bekundet, daß der\n\nAngeklagte sie im weiteren Verlauf des Abends nach einer Busfahrt zu Be-\n\nkannten noch \"zwei oder drei Mal\" auf einem Acker vergewaltigt habe. Von der\n\nRichtigkeit dieser Aussage hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können.\n\nDas schließt zwar eine rechtsfehlerfrei gebildete Überzeugung von der abge-\n\nurteilten Tat nicht aus. Der Tatrichter ist nämlich nicht gehindert, Aussagen\n\neines Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Eine derartige Beweis-\n\nwürdigung bedarf aber einer besonders eingehenden Begründung (vgl. BGH\n\nbei Niemöller StV 1984, 431, 438). Diesen Anforderungen werden die Urteils-\n\ngründe im Fall B. II. nicht gerecht:\n\nDie Erwägung der Strafkammer, aus den Angaben der Zeugin zu den\n\nweiteren Vergewaltigungen ergebe sich, auch wenn sie unzutreffend seien,\n\nnicht \"ihr Versuch, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten\", ist schon in sich\n\nkaum verständlich, und wird auch durch die Begründung, anderenfalls hätte die\n\nZeugin entsprechende Angaben schon bei der Polizei gemacht, nicht tragfähig.\n\nHinzu kommt, daß bei der gegebenen Sachlage - zumal unter Berücksichtigung\n\nder nicht unproblematischen Persönlichkeit der Zeugin, die das Landgericht im\n\nAusgangspunkt nicht verkennt - nicht nur die Frage einer bewußten Falschbe-\n\nlastung zu erörtern war.\n\nAuch mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei den Ereignissen auf dem\n\nAcker um, wie die Strafkammer es bezeichnet, \"Randgeschehen der ange-\n\nklagten Tat\" handele, läßt sich die unterschiedliche Bewertung der Glaubhaf-\n\ntigkeit der einzelnen Teile der Aussage nicht begründen. Allerdings ist richtig,\n\ndaß Schwächen einer Aussage - wie etwa fehlende Konstanz oder Genauigkeit\n\n- weniger schwer wiegen, wenn sie nicht den Kernbereich des Vorwurfs, son-\n\ndern Randgeschehen betreffen. Indes ist weder ersichtlich noch von der Straf-\n\nkammer dargelegt, warum es sich aus der Sicht der Zeugin bei den zwei oder\n\ndrei weiteren, am selben Abend und von demselben Täter begangenen Verge-\n\nwaltigungen gegenüber der abgeurteilten Tat um \"Randgeschehen\" in dem\n\nSinne handeln könnte, daß darauf beschränkte Wahrnehmungs- oder Erinne-\n\nrungsfehler erklärbar wären.\n\nc) Die Sache bedarf danach zum Fall B. II. der Urteilsgründe neuer tat-\n\nrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.\n\n3. Die Teilaufhebung hat den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe zur Fol-\n\nge. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand ha-\n\nben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Frage des Hangs bei ei-\n\nnem etwaigen Freispruch des Angeklagten im Fall B. II. als Ergebnis der neuen\n\nVerhandlung anders zu beurteilen wäre.\n\n4. Der Maßregelausspruch kann auch insofern nicht bestehen bleiben,\n\nals das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat. Allerdings ist die sachverständig bera-\n\ntene Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die lange Zeit der\n\npsychischen und physischen Abhängigkeit des Angeklagten und seine stark\n\nverfestigte Alkoholsucht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unter-\n\nbringung negativ ins Gewicht fallen. Mit den weiteren Erwägungen, es habe bei\n\ndem Angeklagten bisher an einer ausreichend kritischen Auseinandersetzung\n\nmit seiner Alkoholabhängigkeit gefehlt, seine in der Vergangenheit unternom-\n\nmenen Versuche, seine Alkoholsucht zu bekämpfen, hätten nicht weit genug\n\ngegriffen und wären kaum erfolgversprechend gewesen, kann die für die An-\n\nordnung der Unterbringung nach § 64 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaus-\n\nsicht indes nicht verneint werden. Maßgeblich bei der Prüfung der Erfolgsaus-\n\nsichten, an deren Bejahung insbesondere in Fällen, in denen zugleich die Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung in Frage steht, keine überspannten\n\nAnforderungen gestellt werden dürfen, ist, ob es gelingen kann, den abhängi-\n\ngen Täter unter den besonderen Bedingungen des Maßregelvollzugs zu heilen\n\noder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht\n\nzu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es in entsprechenden Fällen\n\nauch Sinn und Zweck der Therapie ist, den Untergebrachten dazu zu bringen,\n\ndaß er sich nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Be-\n\nhandlung öffnet und an ihr mitwirkt (BVerfGE 91, 1, 30).\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n RiBGH von Lienen ist\n\nHubert\n\n infolge Urlaubs an der \n\n Unterzeichnung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/3-str-96-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/3-str-96-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:19.341544+00:00"}}