{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__94-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"3 StR 94/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 94/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2003 gemäß\n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\n\nII. 30 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der\n\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in 27 Fällen und des unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nzwei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen\n\ngemeinschaftlich begangen\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\n\nverurteilt und den Verfall eines Kraftfahrzeugs angeordnet. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Bean-\n\nstandungen.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im\n\nFall II. 30 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geän-\n\ndert und dabei auch die Bezeichnung einzelner Taten als \"gemeinschaftlich\n\nbegangen\" entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24).\n\nIn dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die\n\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDurch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 30 der Urteilsgründe wer-\n\nden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die\n\nVerfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Ange-\n\nsichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal vier Jahre, einmal zwei Jahre,\n\n27mal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrich-\n\nter eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__94-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/3-str-94-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__94-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__94-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/3-str-94-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__94-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:28.452455+00:00"}}