{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__79-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"3 StR 79/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 79/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. April 2003\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 12. Dezember 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen eines im Zustand\n\nder Schuldunfähigkeit begangenen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kin-\n\ndes in Tateinheit mit Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 176\n\nAbs. 1, § 176 a Abs. 1 Nr. 1, § 52, § 20 StGB) angeordnet. Die mit der Sachrü-\n\nge begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen übte der Beschuldigte an einem neunjähri-\n\ngen Jungen, den er in einer Parkanlage angetroffen, gepackt und in ein Ge-\n\nbüsch getragen hatte, den Oral- und Analverkehr aus.\n\nDas Landgericht hält die Voraussetzungen des § 63 StGB für erfüllt, da\n\ndie Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden und krankheitsbe-\n\ndingt mit erneutem impulshaftem Verhalten des Beschuldigten zu rechnen sei.\n\nEs hat - sachverständig beraten - eine krankhafte seelische Störung in\n\nForm einer paranoid-halluzinatorischen Psychose bejaht, aufgrund derer die\n\nEinsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit vollständig\n\naufgehoben gewesen sei. Krankheitssymptome bestünden wahrscheinlich seit\n\nmehreren Jahren und hätten zum Tatzeitpunkt sicher vorgelegen. Der Be-\n\nschuldigte sei in so hohem Maß von wahnhaftem Erleben beeinträchtigt und\n\nbestimmt, daß er zu abwägenden Überlegungen nicht in der Lage sei.\n\n2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die\n\nFeststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu tragen.\n\nDiese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger an-\n\ndauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuld-\n\nunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit\n\n(§ 21 StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat\n\nbegangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden\n\ndauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem ursächlichen\n\nund symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß die Gesamtwür-\n\ndigung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur Schuldunfähigkeit\n\noder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes - eine über\n\ndie bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher\n\nrechtswidriger Taten besteht (st. Rspr., z. B. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB\n\n§ 63 Gefährlichkeit 4 und Zustand 34; BGH, Beschl. vom 13. November 2002\n\n- 4 StR 438/02).\n\na) Ausgehend davon sind die Voraussetzungen der Unterbringung des\n\nBeschuldigten gemäß § 63 StGB im Urteil bereits deswegen nicht rechtsfehler-\n\nfrei dargetan, weil das Landgericht, das sich ohne weitere eigene Erwägungen\n\nden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, im Urteil die we-\n\nsentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei\n\nder Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht so wiedergegeben\n\nhat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner\n\nSchlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996,\n\n258). Darüber hinaus hat es nicht ausreichend dargelegt, wie sich die Folgen\n\nder beim Beschuldigten vorliegenden Psychose auf seine Einsichts- und\n\nSteuerungsfähigkeit auswirken (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 21). Insbeson-\n\ndere fehlen Feststellungen zur Tatmotivation, so daß sich der Zusammenhang\n\nzwischen der beim Beschuldigten vorliegenden psychischen Störung, der An-\n\nlaßtat und der vom Landgericht angenommenen Gefahr erheblicher rechtswid-\n\nriger Taten in der Zukunft nicht erschließt. Die Urteilsgründe führen insoweit\n\nnur aus, daß der Beschuldigte sich \"von einer höheren Macht verfolgt und be-\n\neinträchtigt\" glaube, wobei er auch \"Stimmen\" höre, sowie daß - nicht näher\n\nbeschriebene - \"Krankheitssymptome sicher vorgelegen\" hätten. Daraus kann\n\nder Senat im Rahmen der ihm obliegenden rechtlichen Überprüfung des Urteils\n\nnicht entnehmen, ob und inwieweit die Tat Folge der Psychose des Beschul-\n\ndigten war und auf welche die Schuldfähigkeit ausschließende Art und Weise\n\nsich die psychotische Störung auf den Tatentschluß und die Tatausführung\n\nausgewirkt haben kann.\n\nb) Auch die spärlichen Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlich-\n\nkeitsprognose begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Konkrete An-\n\nhaltspunkte, die die Erwartung künftiger Straftaten begründet erscheinen lie-\n\nßen, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Allein durch den nicht näher begrün-\n\ndeten Hinweis darauf, daß beim Beschuldigten mit erneutem impulshaftem\n\nVerhalten zu rechnen sei, ist eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 63 StGB - für\n\ndie eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglich-\n\nkeit erneuter Rechtsbrüche bestehen muß (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlich-\n\nkeit 16, 19) - nicht hinreichend dargetan. Das gilt um so mehr, als der knapp\n\n40jährige Beschuldigte nach den Feststellungen langjährig berufstätig war,\n\nnicht vorbestraft ist und auch sonst nicht auffällig geworden ist. Zwar kann\n\nauch schon eine erste Straftat belegen, daß der Täter für die Allgemeinheit\n\ngefährlich ist. Ob dies der Fall ist, muß jedoch aufgrund einer umfassenden\n\nWürdigung der Person des Täters, seines Vorlebens und der Symptomtat ge-\n\nprüft werden (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2000, 299). Diesen Anforderungen wird\n\ndas angefochtene Urteil nicht gerecht; es verhält sich auch nicht zu der Frage,\n\nStraftaten welcher Art das Landgericht für künftig wahrscheinlich erachtet.\n\nInsgesamt läßt das Urteil die für die einschneidende Maßregel nach § 63\n\nStGB gebotene Gründlichkeit weitgehend vermissen. Die Sache bedarf daher\n\numfassenderer neuer tatrichterlicher Prüfung. Der neue Tatrichter wird auch\n\nGelegenheit haben zu beachten, daß die Anordnung nach § 63 StGB eine ein-\n\ndeutige Bewertung des Zustandes des Täters voraussetzt. Hierfür muß geklärt\n\nwerden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erken-\n\nnen und er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm be-\n\nreits die Fähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat fehlt. Die Anwen-\n\ndung des § 20 StGB kann nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden\n\n(BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB\n\n51. Aufl. § 63 Rdn. 11 a).\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n Becker Richter am Bundesgerichtshof\n\n Hubert ist im Urlaub und an der \n\n Unterzeichnung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__79-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/3-str-79-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__79-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__79-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/3-str-79-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__79-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:14.410501+00:00"}}