{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__69-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"3 StR 69/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 69/03\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStade vom 16. September 2002 werden verworfen.\n\nDer Schuldspruch wird hinsichtlich aller Angeklagter dahin neu\n\ngefaßt, daß die Worte \"besonders schweren\" entfallen, und hin-\n\nsichtlich des Angeklagten S. dahin geändert, daß dieser we-\n\ngen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen verurteilt wird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz B. wegen schwe-\n\nren Bandendiebstahls in elf Fällen und Diebstahls \"in weiteren 19 besonders\n\nschweren Fällen\" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren verurteilt; den Angeklagten Andreas B. hat es wegen\n\nschweren Bandendiebstahls in neun Fällen und wegen Diebstahls \"in weiteren\n\n13 besonders schweren Fällen\" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten\n\nS. hat es wegen Bandendiebstahls in elf Fällen und wegen Diebstahls \"in\n\nweiteren 9 besonders schweren Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Rügen\n\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der\n\nAngeklagten bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\n\nRevisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben. Die von der Revision des Angeklagten Karl-Heinz B. \n\ngeltend gemachten Verfahrensrügen sind jedenfalls deshalb nicht in zulässiger\n\nForm erhoben, weil die Revisionsbegründung die Anforderung, die den Verfah-\n\nrensfehler begründenden Tatsachen aus sich heraus verständlich darzulegen,\n\nnicht erfüllt.\n\nDer Angeklagte S. hat sich, wie in den Urteilsgründen auch zu-\n\ntreffend ausgeführt, des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a Abs. 1\n\nStGB schuldig gemacht. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch. Soweit\n\ndie Angeklagten jeweils wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB unter Erfüllung\n\nvon Regelbeispielen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gesprochen wor-\n\nden sind, faßt der Senat die Urteilsformel neu, da die Taten dort nicht als \"be-\n\nsonders schwere Fälle\" zu bezeichnen sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.\n\n§ 260 Rdn. 25 m. w. N.).\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/3-str-69-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/3-str-69-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:30.820491+00:00"}}