{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__60-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"3 StR 60/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 60/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n5. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nBecker,\n\nHubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der\n\nVerkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizinspektorin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Lüneburg vom 11. Oktober 2002 im gesamten\n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den\n\nNebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-\n\nbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom\n\n4. April 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen einer\n\nweiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\n\nzum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten\n\nnach § 177 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und aus dem Strafrahmen des\n\n§ 177 Abs. 5 StGB eine Einzelstrafe von zwei Jahren acht Monaten festgesetzt.\n\nSie ist dabei von der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 177\n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, hat die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1\n\nNr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, die Tat jedoch als minder schweren\n\nFall gewertet, weil \"nach der Gesamtwürdigung der Tatumstände die Tat im\n\nUnrechtsgehalt deutlich unter den Taten (liege), für die der Gesetzgeber den\n\nStrafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ge-\n\nschaffen\" habe. Trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2\n\nSatz 2 Nr. 1 StGB sei ein besonders schwerer Fall \"entgegen der Regelwirkung\n\nvorliegend nicht anzunehmen\".\n\nDiese Bestimmung des Strafrahmens hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nStand.\n\na) Zwar ist ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 StGB auch dann\n\nnicht ausgeschlossen, wenn der Täter den Qualifikationstatbestand des § 177\n\nAbs. 4 StGB und ein Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB verwirk-\n\nlicht hat. Vielmehr kommt es für die entsprechende Bewertung auch dann\n\nmaßgeblich darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\n\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vor-\n\nhandenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestraf-\n\nrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich,\n\nbei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wer-\n\ntung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\n\nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.;\n\nBGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5, 6). In die\n\ngebotene Abwägung sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Ge-\n\nsichtspunkte einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 1982, 246). Diesen Anforderungen\n\ngenügt das angefochtene Urteil hinsichtlich der schulderhöhenden Umstände\n\nnicht. Zwar hat die Strafkammer die Verwirklichung des Regelbeispiels nach\n\n§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, die die Annahme eines minder schweren Fal-\n\nles nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB nicht grundsätzlich ausschließt, ihr aber\n\nvielfach entgegenstehen wird, als schulderschwerenden Gesichtspunkt in die\n\nGesamtbetrachtung einbezogen (vgl. BGH StV 2000, 306). Das Urteil läßt in-\n\ndes die hier gebotene Berücksichtigung der besonders erniedrigenden Begleit-\n\numstände der Tat vermissen.\n\nb) Auch die Bestimmung der Untergrenze des Strafrahmens ist rechts-\n\nfehlerhaft. Da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\n\nStGB verwirklicht hat, wäre die Strafe, wenn die Tat nicht nach § 177 Abs. 4\n\nStGB qualifiziert wäre, grundsätzlich dem Strafrahmen dieser Vorschrift zu ent-\n\nnehmen. Dessen Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe hat der Tatrich-\n\nter auch dann zu beachten, wenn er einen minder schweren Fall nach § 177\n\nAbs. 5 2. Halbs. StGB annimmt (vgl. BGH NStZ 2001, 646), weil die Strafdro-\n\nhungen der zugleich verwirklichten Qualifikationstatbestände der Absätze 3\n\noder 4 der Vorschrift für eine angemessene Ahndung der Tat zu hoch erschei-\n\nnen. Allerdings kann die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB entfallen,\n\nwenn das vom Täter verwirklichte Regelbeispiel nach Satz 2 dieser Vorschrift\n\nmit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft und nach dem gesamten\n\nTatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale sowie der Täterpersönlichkeit\n\nfestgestellt werden kann, daß die Milderungsgründe überwiegen und sich die\n\nBewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erwiese\n\n(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 - i. d. F. d. 6. StrRG - Strafrahmen 13). In den\n\nFällen, in denen der Täter, wie hier der Angeklagte, neben einem Regelbeispiel\n\nnach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB zugleich den Qualifikationstatbestand des\n\n§ 177 Abs. 4 StGB - wenn auch als minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5\n\nStGB - verwirklicht, in denen er also (durch die Verwendung einer Waffe oder\n\neines gefährlichen Werkzeugs oder dadurch, daß er das Opfer körperlich\n\nschwer mißhandelt oder es in die Gefahr des Todes gebracht hat) zusätzliches\n\ngravierendes Unrecht auf sich geladen hat, wird ein Abgehen von dem Regel-\n\nstrafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB allerdings nur bei Vorliegen ganz\n\naußergewöhnlich mildernder Umstände in Betracht kommen können. Dement-\n\nsprechend sind, will der Tatrichter in einem solchen Fall die Untergrenze des\n\nStrafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB unterschreiten, an die gebotene\n\nGesamtwürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen; dabei hat er\n\nerkennbar zum Ausdruck zu bringen, daß er auch die besondere Schwere des\n\nUnrechts, das in der Verwirklichung der Voraussetzungen des Absatzes 4 be-\n\ngründet ist, berücksichtigt hat. Diesen gesteigerten Anforderungen wird das\n\nangefochtene Urteil schon deswegen nicht gerecht, weil bei der Abwägung so-\n\nwohl der Einsatz des Messers als auch die besonders erniedrigenden Umstän-\n\nde der Tat außer Betracht gelassen sind.\n\n2. Die Fall 2 der Urteilsgründe betreffende Strafzumessung hält rechtli-\n\ncher Prüfung ebenfalls nicht stand. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu\n\nRecht, daß das Landgericht den Strafrahmen gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB\n\ngemildert hat.\n\na) Keinen Erfolg kann diese Rüge allerdings mit dem Vorbringen haben,\n\ndie Milderung hätte bereits deshalb unterbleiben müssen, weil der Angeklagte\n\nsich zu einem Zeitpunkt zur Tat entschlossen hat, als seine Schuldfähigkeit\n\nnoch nicht infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war. Nach den\n\nFeststellungen hatte der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, auf den die Revision\n\nabhebt (Taxifahrt zur Wohnung des Angeklagten), zwar \"die Hoffnung, daß es\n\nzu sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin kommen könnte\" (UA S. 25).\n\nDies bedeutet indes nicht, daß er zu diesem Zeitpunkt schon den Vergewalti-\n\ngungsvorsatz gefaßt hatte. Vielmehr stellt die Kammer insoweit im weiteren\n\nfest, daß der Angeklagte dies \"spätestens\" (mit Blick auf die Frage der actio\n\nlibera in causa also \"erst\") in seiner Wohnung tat. Für diesen späteren Zeit-\n\npunkt hat das Landgericht aber eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 ‰ er-\n\nrechnet und gestützt hierauf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten angenommen.\n\nb) Rechtlichen Bedenken begegnen indes die Feststellungen zu der Al-\n\nkoholisierung des Angeklagten. Bei der in den Urteilsgründen mitgeteilten Be-\n\nrechnung der Blutalkoholkonzentration aus den Trinkmengen des Angeklagten\n\nfehlt die Angabe seines Körpergewichts, so daß die Berechnung des Sachver-\n\nständigen, die das Landgericht übernommen hat, revisionsrechtlich nicht über-\n\nprüfbar ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 16 m. w. N.). Insbe-\n\nsondere hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, daß der Berech-\n\nnung aus Trinkmengen als Beweisanzeichen für die Beurteilung der Schuldfä-\n\nhigkeit wegen des langen Trinkzeitraums - hier etwa 12 Stunden - regelmäßig\n\nein geringerer Indizwert zukommt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzen-\n\ntration 36).\n\nc) Zu vermissen ist mit Blick auf die nur fakultative Strafmilderung des\n\n§ 21 StGB auch die Prüfung, ob die auf der Alkoholisierung des Angeklagten\n\nberuhende Minderung seiner Tatschuld dadurch aufgewogen wird, daß er die\n\nunter Fall 1 der Urteilsgründe festgestellte gleichartige Tat bereits unter dem\n\nEinfluß von Alkohol begangen hat und daher bei Begehung der späteren\n\nzweiten Tat wußte oder sich hätte bewußt sein können, daß er in einem sol-\n\nchen Zustand zur Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten neigt (vgl. BGH\n\nNStZ 1986, 114, 115). Zu näherer Erörterung hätte zudem die Vorverurteilung\n\ndurch das Amtsgericht Lüneburg wegen vorsätzlichen Vollrausches Anlaß ge-\n\ngeben, der gewalttätiges Verhalten des betrunkenen Angeklagten gegenüber\n\nmehreren Frauen zugrunde lag, auch wenn die Taten bereits im Dezember\n\n1984 begangen worden waren und somit längere Zeit zurücklagen.\n\nAuf die weitere Frage, ob die Milderung nach den §§ 21, 49 StGB bei\n\nselbstverschuldeter Trunkenheit nicht ohnehin zu versagen wäre (Senat, Urt.\n\nvom 27. März 2003 - 3 StR 435/02), kommt es daher nicht mehr an.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch insoweit nicht bestehen blei-\n\nben, als das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen hat. Angesichts der getroffenen\n\nFeststellungen des Urteils zum Umgang des Angeklagten mit alkoholischen\n\nGetränken während seines bisherigen Lebens (UA S. 3) ist die zusammenfas-\n\nsende Wertung, bei ihm habe ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu\n\nsich zu nehmen, nicht festgestellt werden können (UA S. 47), ohne nähere Er-\n\nläuterung nicht nachvollziehbar. Der neue Tatrichter wird daher unter Hinzu-\n\nziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) auch über die Frage der Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erneut zu entschei-\n\nden haben.\n\nTolksdorf Winkler Richter am Bundesgerichtshof\n von Lienen ist urlaubsbedingt\n an der Unterzeichnung gehin-\n dert.\n\n Tolksdorf\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/3-str-60-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/3-str-60-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:25.872685+00:00"}}